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Erbengemeinschaft

A. Gesamthandsgemeinschaft

Hierbei bildet sich eine Gesamthandsgemeinschaft, bei dieser geht der gesamte Nachlass auf die Miterben über. Grundsätzlich ist jeder an dem gesamten Vermögen berechtigt, aber auch durch die anderen Erben beeinträchtigt. § 2040 Abs.1 BGB Weiterhin können die Erben nur gemeinsam und nicht einzeln über einen Nachlassgegenstand verfügen, so § 2033 Abs.2 BGB.

Es kann auch nur an alle geleistet werden nach § 2039 BGB und die Verwaltung erfolgt auch gemeinschaftlich.
An Nachlassgegenständen entsteht gesamthänderische Inhaberschaft (Gesamthandseigentum, -forderung. Hieran ändern auch zuteilende Bestimmungen des Erblassers nicht, denn diese entfalten keine dingliche Wirkung.

B. Entstehung

Eine Entstehung ist durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament (letztwillige Verfügung) möglich.
Für Ersatz- bzw. Nacherben gilt, dass diese erst zur Erbengemeinschaft zählen, wenn der Nacherbefall eingetreten ist.

C. Übertragung von Rechten

Um Rechte durch eine Erbengemeinschaft zu übertragen, reicht die gewöhnliche Vertragsform. Ein Beispiel für eine Übertragung von Rechten stellt die Fortführung eines zum Nachlass gehörende Handelsgeschäfts durch die Erbengemeinschaft, da. Hierfür ist erforderlich, dass die Erbengemeinschaft eine Gesellschaft gründet und das Handelsgeschäft auf die Gesellschaft übertragen.

D. Rechtsverhältnis der Erbebn untereinander

1. Verfügung eines Miterben

a. Allgemeines

Die Gesamthänderische Verbindung entsteht nicht freiwillig, sondern zufällig durch den Erbfall kraft Gesetzes. Aus diesem Grund wäre es nicht hinnehmbar, wenn der Erbe erst die Auseinandersetzung abwarten müsste, bis dieser über seinen Erbteil wirtschaftlich verfügen darf. Dieser Gedanke wird durch die Regelung de s§ 23033 Abs.1 BGB gestärkt. Nach dieser Vorschrift darf der Erbe über seinen Erbanteil, als solches, verfügen. Mit dieser Vorschrift wird durch den Gesetzgeber eine Abweichung gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der ehelichen Gütergemeinschaft vorgenommen, aber nur um den geschilderten Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Als Folge dieser Vorschrift muss auch überlegt werden, wie können die restlichen Miterben geschützt werden. Hierzu soll ein Vorkaufsrecht der restlichen Miterben dienen.

Keine Anwendung findet diese Vorschrift in den Fall eines Alleinerben, denn dieser muss die einzelnen Gegenstände des Nachlasses jedes für sich dinglich übertragen. In diesen Fall ist das Verfügungsrecht des Alleinerben weder durch eine Anordnung des Erblassers noch durch eine Vereinbarung der Erben nicht besch4ränkbar.

b. Verfügung über den Erbanteil

Im Allgemeinen wird unter Verfügung, jede, unmittelbare Einwirkung auf Recht durch ein Rechtsgeschäft, in Form einer Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung verstanden.
Hiervon zu unterscheiden ist die Verpflichtung. Folglich ist bei der Verfügung über den Erbteil neben der praktisch relevanten Übertragung auch die Bestellung einer Belastung, zum Beispiel durch eine Pfändung nicht außer Acht zulassen.

Gegenstand der Verfügung kann entweder der gesamte Anteil sein oder nur ein Bruchteil dessen. Hinzukommt dass diese Verfügung frühstens nach dem Erbfall erfolgen kann. Dann aber nur unter Einhaltung der vorgeschrieben Form nach § 2033 Abs.1 S.2 BGB. An dieser Stelle kann auf § 128 BGB verwiesen werden, welcher, die Voraussetzungen für die norterielle Beurkundung näher enthält.

Bei dieser Verfügung kommt aber ein gläubiger Erwerb nicht in Betracht, weil hier keine einzelnen Gegenstände übertragen werden.
Abschließend sei wie bereits oben erwähnt, dass ein einzelner Miterbe nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen darf, gem. § 2033 Abs.1 S.2 BGB.


2. Haftung der Erben, § 2058 BGB






Quellen : Thomas Hoeren, Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage 2012 (Rd-Nr. 1 - 12)
Stürner Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2011 (Rd-Nr. 2)


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