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Energieträgerspezifischer Referenz(markt)wert


A. Überblick

Der energieträgerspezifische Referenz(markt)wert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wurde diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei erfolgte zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen eine Differenzierung. Dies diente wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sahen die Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vor. Doch umfasste die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen war dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.

Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgte eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes war die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.

B. Bestandteile

1. Energieträgerspezifischer Marktwert

Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benannte dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildete. Dabei ergab sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei fand die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer steuerbaren oder fluktuierendenerneuerbaren Energiequelle abhing.

2. Managementprämie

Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie war als Entschädigung für die dem Anlagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei bestand deren Aufgabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befriedigen.

Ohne diese Prämie wären diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstanden. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben wäre. Aus diesem Grund erfolgte mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.

Hierbei erfolgte die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildete diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hing damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt wurde, als dies mittels der Übertragungsnetzbetreiber der Fall war.
Zudem unterlag die Prämie jedoch einem abnehmenden Ausprägung. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert im § 36 EEG übernommen.

Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr im § 95 EEG zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.

Quelle: Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 33g, Rn. 116 - 21.


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