Version [56744]
Dies ist eine alte Version von EnergierechtGrundfreiheitenEU erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-06-23 09:24:37.
Energierecht und Grundfreiheiten der EU
Nicht nur das aufgrund der Rechtsetzungskompetenzen im Energiebereich erlassene Sekundärrecht ist für die Energiewirtschaft relevant. Die Grundfreiheiten sind auf den Energiesektor ebenso anzuwenden, wie auf alle anderen Wirtschaftsbereiche [1]. Auf Sachverhalte aus der Energiewirtschaft ist häufig die Warenverkehrsfreiheit (insb. bei Energielieferungen) anzuwenden, sofern Energie als Ware betrachtet werden kann [2]. In manchen Teilbereichen ist allerdings auch eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit möglich (Netzbetrieb, Energiedienstleistungen).
Relevante Quellen:
- Fall Åland Vindkraft
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 2, Rn. 12 ff.
A. Rechtsfragen
- Warenverkehr
- Dienstleistung
Persönlicher Schutzbereich - meist unproblematisch.
Sachlicher
Spätestens seit Almelo [2] ist anerkannt, dass Ware auch Handelsgegenstand ist und damit in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit fällt.
- Art. 36 AEUV
In Betracht kommt Schutz der Gesundheit und des Lebens des Menschen sowie von Tieren und Pflanzen - im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimaschutz. [3]
- Cassis-Formel
(wegen Umweltschutz?)
?
[1] Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 2, Rn. 12 ff.
[2] So hat der EuGH bereits in der Entscheidung vom 27. 4. 1994 (Az. C 393/92) EuGHE 1994, I-1783, Rn. 28 (Almelo-Entscheidung) Strom als Ware gesehen.
[3] EuGH, Rs. C‐573/12 (Ålands Vindkraft AB / Energimyndigheten), Urteil vom 1. 7. 2014.