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Recht der Energieeffizienz

europäische Vorgaben und Umsetzung in nationales Recht in Deutschland


A. Rechtsquellen


1. Europarecht:


2. Nationales Recht in Deustchland:
In Bezug auf Einsparung in Gebäuden:
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:

In Bezug auf Energiedienstleistungen:

Smart-Metering:
    • § 21b EnWG und ff.


3. Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
    • Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
    • Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
    • Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
    • Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
    • Förderung von Energieaudits, Art. 8,
    • sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.

4. Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
    • Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
    • Art. 9: Niedrigenergiegebäude
    • Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
    • Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
    • Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
    • Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen


B. Rechtsfragen


1. Aus der Energieeinsparverordnung

a. Anwendungsbereich / Adressaten der Einsparungsmaßnahmen

Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.

Adressaten:
Die Adressaten der Verordnung nach § 26 Abs. 1 EnEV sind der Bauherr, der unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV fallenden Gebäude, Einrichtungen und
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.

b. Anforderungen / Pflichten in Bezug auf Primärenergiebedarf bzw. Energieeffizienz

Zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus
begonnen werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.

Wohngebäude:

Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf,
i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU, für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung
gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind

Nichtwohngebäude:
Bei der Ausführung im Bereich der Nichtwohngebäude nach ist es ähnlich den Vorschriften der Wohngebäude. Der Jahres-Primärenergiebedarf orientiert sich ebenfalls an dem Wert
eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit Mindestanforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1 und darf diesen gem. § 4 Abs. 1 EnEV nicht überschreiten.
Im Bereich des Wärmedurchlasses und der Wärmeübertragung regelt der Abs. 2 des § 4 i. V. m. Anlage 2 Tabelle 2 EnEV die einzuhaltenden Höchstwerte.
Ähnlich wie im Bereich der Wohngebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf für das Nichtwohngebäude, nach § 4 Abs. 3 EnEV mit demselben, nach Anlage 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EnEV,
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:
Für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude macht § 5 Abs. 1 EnEV die Vorgabe, dass Strom, welcher aus erneuerbaren Energien stammt und eingesetzt wird, nach
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.

Gesonderte Anforderungen an kleine Gebäude:
Für zu errichtende kleine Gebäude regelt der § 8 EnEV die Ausnahme, dass lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient der äußeren Bauteile, gem. Anlage 3 der EnEV,
einzuhalten ist. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von
nicht mehr als fünf Jahren besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.

Bestehende Gebäude:
Die Anforderungen an bereits bestehende Gebäude und Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung, in § 9 EnEV kodifiziert. Änderung: § 9 Abs. 1 EnEV, Ausnahme: § 9 Abs. 3 EnEV.
Werden Änderungen von beheizten oder gekühlten Räumen, nach § 9 Abs. 1 EnEV, nach Maßgabe der
Anlage 3 Nr. 1-6 EnEV durchgeführt, so sind diese Veränderungen im unter Vorgabe der Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten, nach Anlage 3 EnEV auszuführen. Diese Vorgaben gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.

      • Heizungs- u. ä. Anlagen

Zu beachten:
      • Ausnahmen gem. § 24 EnEV
      • Befreiungen, § 25 EnEV
      • Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
      • Adressaten, § 26 EnEV


c. Verpflichtung zur Ausstellung / Verwendung von Energieausweisen

d. Bußgelder wegen Verstoßes gegen EnEG (Ordnungswidrigkeiten)
§ 8 EnEG, § 27 EnEV

2. Aus dem Energiedienstleistungsgesetz

a. Pflicht zur Durchführung von Energieaudits, § 8 EDL-G

b. Informationspflichten, § 4 EDL-G

c. Behinderungsverbot, § 5 EDL-G


C. Pflicht, Anforderungen der EnEV an Wohngebäude zu erfüllen


1. Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV

Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).

2. Adressaten, § 26 EnEV

3. Tatbestand der Einsparungspflicht

a. Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG

b. Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG

c. Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV

4. Wohngebäude i. S. d. § 3 I EnEV
Definition: § 2 Nr. 1 EnEV

5. Allgemeine Voraussetzungen des § 5 I EnEG

a. Technische Erfüllbarkeit

b. Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.

6. Keine Ausnahmen und Befreiungen
I. S. d. §§ 24, 25 EnEV

a. Baudenkmäler, Erscheinungsbild etc., § 24 EnEV

b. Befreiungen durch Landesbehörden bei unbilliger Härte, § 25 EnEV
Achtung: Ähnlichkeit mit § 5 I EnEG bedeutet nicht, dass § 25 EnEV keine Anwendung finden kann - vgl. "Nutzungsdauer" mit "insbesondere (...) angemessene Zeit"








D. Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.


Weiterführende Quellen






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