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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft

in Bearbeitung!

A. Rechtsquellen

EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00
EuGH, Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
EuGH, Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
EuGH, Urteil vom 15.07.2004 (Pearle) Rs. C-345/02
EuGH, Urteil vom 16.05.2002 Rs. C-483/99
EuGH, Urteil vom 17.03.1993 (Sloman Neptun) Rs. C - 72/91 und C - 73/91
EuGH, Urteil vom13.03.2001 (Preussen Elektra) Rs. C - 379/98
EuGH, Urteil vom 19.12.2013 (Association Vent de Coolere) Rs. C-262/12
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/021/1802199.pdf
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 2014/C 200/01
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV

B. Rechtsfragen


1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?[1]

Eine Maßnahme (Förderung) kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV eine selektive Begünstigung die durch den Staat erfolgt oder zumindest mit staatliche Mittel unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer Handelsbeeinträchtigung der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen bestimmten Adressaten richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen [2]

    • Selektive Begünstigung (Maßnahme) in Form eines finanziellen Vorteils,
    • durch den Staat oder mit Staatlichen Mitteln,
    • das Auslösen von Wettbewerbsverfälschungen und Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten sowie
    • an einen bestimmten Adressaten.

Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach herrschender Meinung bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird. [3]
Der EuGH entschied mit einem Urteil (Preussen Elektra) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die zuständige EU-Kommission die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der EEG-Umlage um sog. "parafiskalische Abgaben" handelt.

("Paarfiskalische Abgabe" = Sind Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweig verwendet wird.)

Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da sie Umlage ja auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
(zur Vertiefung, Felix Ekardt in EurUP 2013, Titel Energiewende und EU-Beihilfenrecht: EEG-Förderung, EEG-Ausnahmen, Atomrecht, Energiesteuern, Seite 2 ff.)


b. Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung[4]

Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00 wurden weitere Merkmale, die sog. "Altmark-Kriterien" zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme "nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. [5]

Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, welche als mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung angesehen werden kann . (so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.) "[6]
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.[7]
Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.

Ferner:
    • liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
    • Handel zwischen den Mitgliedstaaten?

c. In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.

Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
      • die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
      • wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, [8]
      • wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. [9]

d. In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. § 63 EEG ff.)

Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

2. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.


3. Genehmigungsverfahren


C. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)

D. Literatur




Literatur
[1] Wallenberg/Schütte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 55. Ergänzungslieferung 2015. Art. 107 AEUV, Rn. 318 ff.
[2] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.
[3] Hartmut Kahl in ZUR 2015 67, Titel: "Viele Wege führen nach Rom: Die Preisfindung bei der Förderung erneuerbarer Energien im Beihilferecht der EU und Subventionsrecht der WTO", Absatz B. EU-Recht
[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.
[5] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.
[6] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.
[7] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.
[8] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[9] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.


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