Revision history for EnergieRStrommarktgesetz
Additions:
//Stand: Dezember 2016
//((1)) Einleitung
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, ist es u.a. notwendig die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser abzuschaffen. Näheres hierzu finden Sie unten beim Punkt **E. 1.**. Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV"}} - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des {{du przepis="§ 19 Abs. 2 StromNEV"}} als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV"}} sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten.[12] >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 StromNEV"}} neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.[13]
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach {{du przepis="§ 8 Abs. 2 StromNZV"}} zu berücksichtigen haben. Entsprechend {{du przepis="§ 8 Abs. 2 StromNZV"}} hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks. Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.[19]
Korrespondierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}} vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 StromNEV"}} das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 StromNEV"}} wurde {{du przepis="§ 26a StromNZV"}} durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [21]
//((1)) Einleitung
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, ist es u.a. notwendig die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser abzuschaffen. Näheres hierzu finden Sie unten beim Punkt **E. 1.**. Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV"}} - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des {{du przepis="§ 19 Abs. 2 StromNEV"}} als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV"}} sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten.[12] >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 StromNEV"}} neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.[13]
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach {{du przepis="§ 8 Abs. 2 StromNZV"}} zu berücksichtigen haben. Entsprechend {{du przepis="§ 8 Abs. 2 StromNZV"}} hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks. Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.[19]
Korrespondierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}} vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 StromNEV"}} das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 StromNEV"}} wurde {{du przepis="§ 26a StromNZV"}} durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [21]
Deletions:
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, ist es u.a. notwendig die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser abzuschaffen. Näheres hierzu finden Sie unten beim Punkt **E. 1.**. Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. § 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten.[12] >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.[13]
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks. Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.[19]
Korrespondierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des § 18 StromNEV vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [21]
Additions:
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Diskussion gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. [2] >> [[http://www.biogas.org/edcom/webfvb.nsf/id/DE-Gruenbuch-Ein-Strommarkt-fuer-die-Energiewende-Zusammenfassung-des-Gruenbuchs-FVB/$file/14-10%20BMWi%20Gr%C3%BCnbuch%20Strommarkt.pdf "Grünbuch"]]>>
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".[3]
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".[3]
Deletions:
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".[3]>>Das Weißbuch finden Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/weissbuch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]]>>
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((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserve Kapazitätsreserve]]
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((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserveimUeberblick Kapazitätsreserve]]
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Hiernach ist es den Übertragungsnetzbetreibern gestattet Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel zu errichten. Diese Anlagen sollen erst dann errichtet und betrieben werden, wenn keine andere Möglichkeit greift, um die Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems zu beheben.Hieran wird deutlich, dass es sich bei dieser Regelung um eine **Auffangnorm** handelt. Bezüglich der "Gefährdung" verweist {{du przepis="§ 13k Abs. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen einer Gefährdung auf § 2 Abs. 2 NetzResV. Danach liegt eine Gefährdung dann vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von {{du przepis="§ 49 EnWG"}}. Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden. Zudem dürfen diese Anlagen maxmiaml eine Nennleistung von 2 GW aufweisen.
Damit diese Anlagen überhaupt zum Einsatz kommen haben die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13k Abs. 2 EnWG"}} zunächst deren Bedarf festzustellen. Dies soll erstmals zum 31.Januar 2017 erfolgen und bis zum 15.Oktober 2022 für die Jahre 2026 bis 2030. Der bis zum 31.Januar 2017 festgestellte Bedarf ist sodann von der BNetzA jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats zu bestätigen. Den ermittelteten Bedarf für die Jahre 2026 bis 2030 hat die BNetzA spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu bestätigen. Besteht der Bedarf fort, so dürfen die Erzeugungsanlagen auch über 2030 hinaus betrieben werden.
Das Verhältnis der Regelung des {{du przepis="§ 13k EnWG"}} und der, mit der Strombinnenmarktrichtlinie von 2009, eingeführten Entflechungsvorschriften der §{{du przepis="§ 6ff. EnWG"}} erscheint problematisch. Nach Ansicht des Verordnungsgebers handelt es sich bei dieser Regelungg um eine Auffangsregelung, die erst nach Ergreifen aller anderen Möglichkeiten zum Tragen kommt und hierbei stellt die BnetzA die Kontrolle sicher sodass nach dieser Ansicht kein Verstoß gegen das europarechtliche Entflechtungsregime besteht. Legt man hingegen den Wortlaut der Regelung des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} zugrunde, dann ist es gerade vertikal, integrierten Energiversorgungsunternehmen nicht gestattet im Netzbetrieb und im Erzeugungsbereich gleichzeiig zu agieren und gerade dieses Verbot wird dadurch, das {{du przepis="§ 13k EnWG"}} es den Übertragungsnetzbetreiber gestattet eigene Erzeugungsanlagen zu errichten und zu betreiben, durchbrochen. Mit der Folge, dass ein Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften angenommen werden kann >> Mehr zum Thema Entflechtung ihrer Formen können [[EnergieRUnbundling hier]] nachlesen.>>
Damit diese Anlagen überhaupt zum Einsatz kommen haben die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13k Abs. 2 EnWG"}} zunächst deren Bedarf festzustellen. Dies soll erstmals zum 31.Januar 2017 erfolgen und bis zum 15.Oktober 2022 für die Jahre 2026 bis 2030. Der bis zum 31.Januar 2017 festgestellte Bedarf ist sodann von der BNetzA jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats zu bestätigen. Den ermittelteten Bedarf für die Jahre 2026 bis 2030 hat die BNetzA spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu bestätigen. Besteht der Bedarf fort, so dürfen die Erzeugungsanlagen auch über 2030 hinaus betrieben werden.
Das Verhältnis der Regelung des {{du przepis="§ 13k EnWG"}} und der, mit der Strombinnenmarktrichtlinie von 2009, eingeführten Entflechungsvorschriften der §{{du przepis="§ 6ff. EnWG"}} erscheint problematisch. Nach Ansicht des Verordnungsgebers handelt es sich bei dieser Regelungg um eine Auffangsregelung, die erst nach Ergreifen aller anderen Möglichkeiten zum Tragen kommt und hierbei stellt die BnetzA die Kontrolle sicher sodass nach dieser Ansicht kein Verstoß gegen das europarechtliche Entflechtungsregime besteht. Legt man hingegen den Wortlaut der Regelung des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} zugrunde, dann ist es gerade vertikal, integrierten Energiversorgungsunternehmen nicht gestattet im Netzbetrieb und im Erzeugungsbereich gleichzeiig zu agieren und gerade dieses Verbot wird dadurch, das {{du przepis="§ 13k EnWG"}} es den Übertragungsnetzbetreiber gestattet eigene Erzeugungsanlagen zu errichten und zu betreiben, durchbrochen. Mit der Folge, dass ein Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften angenommen werden kann >> Mehr zum Thema Entflechtung ihrer Formen können [[EnergieRUnbundling hier]] nachlesen.>>
Deletions:
Hiernach ist es den Übertragungsnetzbetreibern gestattet Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel zu errichten. Diese Anlagen sollen erst zum Einsatz kommen, wenn keine andere Möglichkeit greift, um die Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems zu beheben. Hierbei verweist {{du przepis="§ 13k Abs. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen einer Gefährdung auf § 2 Abs. 2 NetzResV. Danach liegt eine Gefährdung dann vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von {{du przepis="§ 49 EnWG"}}. Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden.
Damit diese Anlagen überhaupt zum Einsatz kommen haben die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13k Abs. 2 EnWG"}} zunächst deren Bedarf festzustellen. Dies soll erstmals zum 31.Januar 2017 erfolgen und bis zum 15.Oktober 2022 für die Jahre 2026 bis 2030. Der bis zum 31.Januar 2017 festgestellte Bedarf ist sodann von der BNetzA jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats zu bestätigen. Den ermittelteten Bedarf für die Jahre 2026 bis 2030 hat die BNetzA spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu bestätigen.
Additions:
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve. Die dritte Säule beinhaltet die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft" und die vierte Säule der Netzstabilitätsanlagen.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen, genaueren Regelungen. [7] Hierbei soll die Regelung des {{du przepis="§ 13e EnWG"}} durch die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 13h EnWG"}} näher ausgestaltet werden. Den Entwurf zu der ,auf dieser Grundlage, zu erlassenden Kapazitätsreserveverordnung (**KapResV**) finden Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kapazitaetsreserveverordnug-referentenentwurf,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier.]]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.[9]
Hiernach ist es den Übertragungsnetzbetreibern gestattet Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel zu errichten. Diese Anlagen sollen erst zum Einsatz kommen, wenn keine andere Möglichkeit greift, um die Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems zu beheben. Hierbei verweist {{du przepis="§ 13k Abs. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen einer Gefährdung auf § 2 Abs. 2 NetzResV. Danach liegt eine Gefährdung dann vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von {{du przepis="§ 49 EnWG"}}. Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden.
Damit diese Anlagen überhaupt zum Einsatz kommen haben die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13k Abs. 2 EnWG"}} zunächst deren Bedarf festzustellen. Dies soll erstmals zum 31.Januar 2017 erfolgen und bis zum 15.Oktober 2022 für die Jahre 2026 bis 2030. Der bis zum 31.Januar 2017 festgestellte Bedarf ist sodann von der BNetzA jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats zu bestätigen. Den ermittelteten Bedarf für die Jahre 2026 bis 2030 hat die BNetzA spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu bestätigen.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen, genaueren Regelungen. [7] Hierbei soll die Regelung des {{du przepis="§ 13e EnWG"}} durch die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 13h EnWG"}} näher ausgestaltet werden. Den Entwurf zu der ,auf dieser Grundlage, zu erlassenden Kapazitätsreserveverordnung (**KapResV**) finden Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kapazitaetsreserveverordnug-referentenentwurf,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier.]]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.[9]
Hiernach ist es den Übertragungsnetzbetreibern gestattet Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel zu errichten. Diese Anlagen sollen erst zum Einsatz kommen, wenn keine andere Möglichkeit greift, um die Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems zu beheben. Hierbei verweist {{du przepis="§ 13k Abs. 1 EnWG"}}, beim Vorliegen einer Gefährdung auf § 2 Abs. 2 NetzResV. Danach liegt eine Gefährdung dann vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von {{du przepis="§ 49 EnWG"}}. Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden.
Damit diese Anlagen überhaupt zum Einsatz kommen haben die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13k Abs. 2 EnWG"}} zunächst deren Bedarf festzustellen. Dies soll erstmals zum 31.Januar 2017 erfolgen und bis zum 15.Oktober 2022 für die Jahre 2026 bis 2030. Der bis zum 31.Januar 2017 festgestellte Bedarf ist sodann von der BNetzA jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats zu bestätigen. Den ermittelteten Bedarf für die Jahre 2026 bis 2030 hat die BNetzA spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu bestätigen.
Deletions:
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen. [7] Hierbei soll die Regelung des {{du przepis="§ 13e EnWG"}} durch die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 13h EnWG"}} näher ausgestaltet. Den Entwurf zu der ,auf dieser Grundlage, zu erlassenden Kapazitätsreserveverordnung (**KapResV**) finden Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kapazitaetsreserveverordnug-referentenentwurf,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier.]]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.[9]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.483.1.htm&pos=17 Dr. Christian Stelter und Dr. Nils Ipsen, Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarkes (Strommarktgesetz), EnWZ 11/2016, S.483]]
Deletions:
Additions:
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen. [7] Hierbei soll die Regelung des {{du przepis="§ 13e EnWG"}} durch die Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 13h EnWG"}} näher ausgestaltet. Den Entwurf zu der ,auf dieser Grundlage, zu erlassenden Kapazitätsreserveverordnung (**KapResV**) finden Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kapazitaetsreserveverordnug-referentenentwurf,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier.]]
- [[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/7C5023E3ABFAEB87C1257B8A002D7567/$file/Reservekraftwerksverordnung.pdf Reservekraftwerksverordnung mit Begründung]]
- ....
- [[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/7C5023E3ABFAEB87C1257B8A002D7567/$file/Reservekraftwerksverordnung.pdf Reservekraftwerksverordnung mit Begründung]]
- ....
Deletions:
- [[https://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2015/11/Meldung/topthema-zeitenwende-versorgungssicherheit.html Erklärung der "elektrischen" Nachbarn]]
- ...
Additions:
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Diskussion gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. [2] >> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen. Auch gilt es durch die Weiterentwicklung des Ausgleichssystems die Bilanzreue zu stärken. Zu diesem Zweck werden die Regelungen des EnWG und der StromNZV angepasst.Dieser punkt wird ausfüjrlicher unter **D.2.** behandelt.[10]
((1)) Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [21]
[6] BT-Drs. 18/7317, S. 55, 58; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[7] BT-Drs. 18/7317, S. 55 58, 59; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[10] BT-Drs. 18/7317, S. 54, 57 ff..
[11] BT-Drs. 18/7317, S. 54; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1; Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 9.
{12] BGH, Beschluss vom 12.April 2016 – EnVR 25/13, Rn. 17 juris; BT-Drs. 18/8915, S. 17 f., S. 20f; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1
[13] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[14] BT-Drs. 18/7317, S. 127 ff..
[15] BT-Drs. 18/7317, S. 59, 60, 77; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[16] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 8; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Strommarktgesetz, S. 91.
[17] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 8.
[18] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 9; BT-Drs. 18/7317, S. 58.
[19] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[20] BMWi, Ein Strommarkt für die Energiewende Ergebnispapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Weißbuch), Stand Juli 2015, S. 72; BT-Drs.18/7317, S. 69; BT-Drs. 18/8915, S. 39; Referentenentrwurf des BMWi, "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur - Netzentgeltmodernisierungsgesetz" vom 04.11.2016, S. 13 ff..
[21] Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Strommarktgesetz, S. 91; BNetzA-Festlegungsverfahren zur anpassung de Ausschreibungsbedingungen für Sekundärregelung und Minutenreserve (Az.: BK6-15-158 und BK6-15-159; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen. Auch gilt es durch die Weiterentwicklung des Ausgleichssystems die Bilanzreue zu stärken. Zu diesem Zweck werden die Regelungen des EnWG und der StromNZV angepasst.Dieser punkt wird ausfüjrlicher unter **D.2.** behandelt.[10]
((1)) Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [21]
[6] BT-Drs. 18/7317, S. 55, 58; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[7] BT-Drs. 18/7317, S. 55 58, 59; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[10] BT-Drs. 18/7317, S. 54, 57 ff..
[11] BT-Drs. 18/7317, S. 54; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1; Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 9.
{12] BGH, Beschluss vom 12.April 2016 – EnVR 25/13, Rn. 17 juris; BT-Drs. 18/8915, S. 17 f., S. 20f; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1
[13] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[14] BT-Drs. 18/7317, S. 127 ff..
[15] BT-Drs. 18/7317, S. 59, 60, 77; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[16] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 8; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Strommarktgesetz, S. 91.
[17] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 8.
[18] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 9; BT-Drs. 18/7317, S. 58.
[19] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[20] BMWi, Ein Strommarkt für die Energiewende Ergebnispapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Weißbuch), Stand Juli 2015, S. 72; BT-Drs.18/7317, S. 69; BT-Drs. 18/8915, S. 39; Referentenentrwurf des BMWi, "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur - Netzentgeltmodernisierungsgesetz" vom 04.11.2016, S. 13 ff..
[21] Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Strommarktgesetz, S. 91; BNetzA-Festlegungsverfahren zur anpassung de Ausschreibungsbedingungen für Sekundärregelung und Minutenreserve (Az.: BK6-15-158 und BK6-15-159; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
Deletions:
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen. Auch gilt es die Bilanzreue zu stärken.[10]
((1)) Effiziente und anpassungsfähig Versorgung mit Strom
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet.[21] >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [22]
[6] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[7] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[10] BT-Drs. 18/7317, S. 54.
[11] BT-Drs. 18/7317, S. 54; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
{12]
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Additions:
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, ist es u.a. notwendig die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser abzuschaffen. Näheres hierzu finden Sie unten beim Punkt **E. 1.**. Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. § 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten.[12] >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.[13]
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Regelenergiemärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei[14], vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG das Ziel, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.[15]
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf Seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.[16]
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restriktiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implantierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft.[17] >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden.[18] >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks. Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.[19]
Für die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.[20]
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet.[21] >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [22]
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Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.[13]
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Regelenergiemärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei[14], vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG das Ziel, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.[15]
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf Seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.[16]
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restriktiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implantierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft.[17] >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden.[18] >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks. Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.[19]
Für die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.[20]
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet.[21] >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen. Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018. [22]
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Deletions:
Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. § 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten. >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Regelenergiemärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG das Ziel, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf Seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restriktiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implantierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden. >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Für die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen.
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
Additions:
[6] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[7] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[8] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[9] BT-Drs. 18/7317, S. 110, 111.
[10] BT-Drs. 18/7317, S. 54.
[11] BT-Drs. 18/7317, S. 54; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[7] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[8] BT-Drs. 18/7317, S. 55; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[9] BT-Drs. 18/7317, S. 110, 111.
[10] BT-Drs. 18/7317, S. 54.
[11] BT-Drs. 18/7317, S. 54; Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
Deletions:
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
Additions:
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzResV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Die hierfür maßgebliche Verordnungsermächtigung enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.[6]
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen. [7]
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[8]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.[9]
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen. Auch gilt es die Bilanzreue zu stärken.[10]
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Maßnahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU. [11]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen. [7]
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[8]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.[9]
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen. Auch gilt es die Bilanzreue zu stärken.[10]
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Maßnahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU. [11]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
Deletions:
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen.
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Maßnahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Additions:
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
Deletions:
Additions:
[4] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[5] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[5] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
Additions:
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".[3]>>Das Weißbuch finden Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/weissbuch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]]>>
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ([[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808915.pdf BT-Drs. 18/8915]]), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten. Zu diesem Punkt siehe unten **E.1.**.[4]
Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede. [5]
In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} und als Grundsätze in {{du przepis="§ 1a EnWG"}} wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration in den europäischen Strommarkt. Gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} zählt demnach zu diesen:
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ([[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808915.pdf BT-Drs. 18/8915]]), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten. Zu diesem Punkt siehe unten **E.1.**.[4]
Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede. [5]
In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} und als Grundsätze in {{du przepis="§ 1a EnWG"}} wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration in den europäischen Strommarkt. Gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} zählt demnach zu diesen:
Deletions:
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ([[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808915.pdf BT-Drs. 18/8915]]), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten. Zu diesem Punkt siehe unten **E.1.**.
Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede.
In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} und als Grundsätze in {{du przepis="§ 1a EnWG"}} wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration der europäischen Strommärkte. Gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} zählt demnach zu diesen:
Additions:
- [[https://www.erdigital.de/ce/das-neue-strommarktgesetz-was-aendert-sich-fuer-stillgelegte-kraftwerke-in-der-netzreserve/detail.html Nina Chaaban Dipl.-Vw. Heide Godron,, Das neue Strommarktgesetz: Was ändert sich für stillgelegte Kraftwerke in der Netzreserve? ER 03.2016 106.]]
- [[https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.]]
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11]]
[1] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 7; Agora Energiwende, Das Energiewende-Paraqdox, Ursachen und Herausforderungen, April 2014.
[2] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[3] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1; BMWi, Ein Strommarkt für die Energiewende, Ergebnispapier des BMWi (Weißbuch), Juli 2015, S. 32.
- [[https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.]]
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11]]
[1] Voß/Kirschnick, Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, ZNER 01/2016, S. 7; Agora Energiwende, Das Energiewende-Paraqdox, Ursachen und Herausforderungen, April 2014.
[2] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.
[3] Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1; BMWi, Ein Strommarkt für die Energiewende, Ergebnispapier des BMWi (Weißbuch), Juli 2015, S. 32.
Deletions:
- [[https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Das Strommarktgesetz - ein Überblick, Schneider, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.]]
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11]]
Additions:
Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes" (Strommarktgesetz) wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Einige Teile des Gesetzes haben bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 Geltung erlangt. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen, welche aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, resultierte. Diese Debatte beinhaltete, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugenden Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickelten und Zweifel hervorriefen. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Ein weiterer Grund ist im „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen zu sehen.[1]
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. [2] >> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. [2] >> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Deletions:
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. >> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Additions:
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ([[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808915.pdf BT-Drs. 18/8915]]), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten. Zu diesem Punkt siehe unten **E.1.**.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV - E, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Deletions:
Additions:
Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes" (Strommarktgesetz) wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Einige Teile des Gesetzes haben bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 Geltung erlangt. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen, welche aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, resultierte. Diese Debatte beinhaltete, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugenden Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickelten und Zweifel hervorriefen. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Ein weiterer Grund ist im „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen zu sehen.
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzResV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Die hierfür maßgebliche Verordnungsermächtigung enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen.
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Maßnahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf Seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restriktiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implantierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Für die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
**__Quellen:__**
CategoryEnergierecht
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzResV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Die hierfür maßgebliche Verordnungsermächtigung enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf **kurzfristig** auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Diesem Ge4danken liegt zugrunde, dass die Preisbildung weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen sowie zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern soll. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen.
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Maßnahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbraucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgerecht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf Seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restriktiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implantierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Für die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintergrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zu den Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperten, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
**__Quellen:__**
CategoryEnergierecht
Deletions:
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen.
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Ma0nahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (Spitzenkappung). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbaucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgercht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann Dieser Punkt bringt einige weitergehenden Fragen mit sich. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restrektiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implentierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Im Hinblick auf die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintegrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zum Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperen, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
CategoryEnergierecht
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Schließlich beinhaltete das Weißbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintegrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zum Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
- [[http://www.energiecontracting.de/0-presse/pressemitteilungen-text.php?id=490 Beihilferechtliche Genehmigung – neues Energiepaket]]
- ...
- [[http://www.energiecontracting.de/0-presse/pressemitteilungen-text.php?id=490 Beihilferechtliche Genehmigung – neues Energiepaket]]
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Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. >> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperen, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperen, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
Deletions:
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. dessen Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperen, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
Additions:
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".>>Das Weißbuch finden Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/weissbuch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]]>>
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten **D.1.** nachlesen.
Deletions:
>>Das Weißbuch finden Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/weissbuch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]]>>
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten D.1. nachlesen.
Additions:
Schließlich beinhaltete das Weisbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintegrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zum Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. >>[[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK6-15-158/BK6-15-158_Verfahrenseroeffnung.html Informationen zum Festlegungsverfahren bei der BNetzA]]>>
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen.
Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen.
Deletions:
Additions:
Genauso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV wurde § 26a StromNZV durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie ins Strommarktgesetz aufgenommen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung genauer. Gem. dessen Abs. 1 haben Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherzustellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis ermöglicht wird. Im Gegenzug hat der Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies kann vor allem durch die Beschaffung über den Bilanzkreis eines Lastmanagementexperen, sog. **Aggregatoren**. Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen sind vertraglich zu treffen. Auch kann der Lieferant die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. Nach § 26a Abs. 3 StromNVZ soll diese Regelung für Neuverträge bereits mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes, also ab den 30.07.2016, gelten. Für Altverträge greift diese Regelung ab 1.1.2018.
Deletions:
Additions:
Schließlich beinhaltete das Weisbuch die Absicht neuen Teilnehmen Zutritt zu den Regelenergiemärkten zu gewähren. Dies sollte vor dem Hintegrund erfolgen, vorhandene Kapazitäten effizienter gebrauchen zu können und den Einsatz von Flexibilitätsmöglichkeiten zu vereinfachen. Dies soll dadurch verwirklicht werden, dass die relevanten Festlegungen der BNetzA zum Aussschreibungsanforderungen geändert werden. Hierzu hat die BNetzA schon in 2015 Festlegungsverfahren eröffnet. Für die Bedingungen der zu verabschiedeten Festlegungen wird der BNetzA gem. § 8 Abs. 1 StromNEV das Recht eingeräumt Regelarbeits-und Regelleistungspreise in einem Einheitspreissystem zu bestimmen.
Auch wurde § 26a StromNEV neu eingeführt. Dieser regelt genauer die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung.
Auch wurde § 26a StromNEV neu eingeführt. Dieser regelt genauer die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei der Beschaffung von Regelleistung.
Additions:
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten. Zu diesem Punkt siehe unten **E.1.**.
Korrespondierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des § 18 StromNEV vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
((2)) Spitzenkappung bei Netzausbauplanung
Mehr zur Spitzenkappung in der Netzausbauplanung können Sie in einem separaten Artikel nachlesen. Diesen finden Sie [[EnergieRSpitzenkappungbeiNetzausbauplanung hier]].
Korrespondierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des § 18 StromNEV vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
((2)) Spitzenkappung bei Netzausbauplanung
Mehr zur Spitzenkappung in der Netzausbauplanung können Sie in einem separaten Artikel nachlesen. Diesen finden Sie [[EnergieRSpitzenkappungbeiNetzausbauplanung hier]].
Deletions:
Korrepetierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des § 18 StromNEV vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
((2)) Spitzenkappung bei Ntzausbauplanung
Additions:
Für den Bereich einer effizienten und anpassungsfähigen Versorgung führte das Weißbuch 12 Ma0nahmen auf. Dabei gilt es Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen, welche eine flexible, kosteneffiziente Verwendung der vorhandenen Kapazitäten erschwert. Zwar erfassen die Maßnahmen einen weiten Bereich, doch wurden nur manche Maßnahmen ins Strommarktgesetz übernommen. Demnach ist es für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (Spitzenkappung). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, ist es u.a. notwendig die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser abzuschaffen. Näheres hierzu finden Sie unten beim Punkt **E. 1.**.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann Dieser Punkt bringt einige weitergehenden Fragen mit sich. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restrektiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implentierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Im Hinblick auf die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
- [[https://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2015/11/Meldung/topthema-zeitenwende-versorgungssicherheit.html Erklärung der "elektrischen" Nachbarn]]
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, ist es u.a. notwendig die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser abzuschaffen. Näheres hierzu finden Sie unten beim Punkt **E. 1.**.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann Dieser Punkt bringt einige weitergehenden Fragen mit sich. Eine erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung. Vor allem ist es fraglich, ob diese Regelung auch auf indirekte Begrenzungen der Preisentwicklung wirkt, bspw. Infolge des EEG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was aus der Rücknahme der einfachgesetzlichen Regelung folgt, entsteht durch diese Regelung ein Vertrauenstatbestand für die Investoren und ist auch der Bestand des einfachgesetzlichen Verbots auf seiten des Gesetzgebers dauerhaft. Dieses kann bei bestehender Mehrheit stets geändert werden.
Zudem wirken, aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Stromversorgungssystems auch Kapazitätsmärkte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie Frankreich oder Polen, auf die Preisentwicklung in Deutschland. Ferner hat die Bundesregierung im Juli 2015, mit den „elektrischen Nachbarn“, bspw. Belgien eine Vereinbarung bzw. Absichtserklärung getroffen. Nach dieser sollen staatliche Eingriffe nur restrektiv in den Strommarkt erfolgen. Jedoch dürfte diese Vereinbarung nicht die Implentierung von Kapazitätsmärkten umfassen. Auch erscheint deren rechtliche Bindung zweifelhaft. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/joint-declaration-for-regional-cooperation-on-security-of-electricity-supply-in-the-framework-of-the-internal-energy-market,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Vereinbarung der elektrischen Nachbarn]]>>
Im Hinblick auf die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergangsregierung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
- [[https://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2015/11/Meldung/topthema-zeitenwende-versorgungssicherheit.html Erklärung der "elektrischen" Nachbarn]]
Deletions:
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergagsregelung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 Kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Ein erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung.
Additions:
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden. Diese findet sich nunmehr in dem Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016. Demnach soll in § 119 EnWG-RefE eine Übergagsregelung zum stufenweisen Abbau der Zahlung von vermiedenen Netzentgelten eingeführt werden. Nach {{du przepis="§ 119 Abs. 1 EnWG"}} -RefE sollen vermiedene Netzentgelte für dezentrale Einspeisung aus volatilen Erzeugungsanlagen, welche ab 01.01.2018 in Betrieb gehen, entfallen. Hingegen soll für konventionelle, dezentrale Erzeugungsanlagen, die ab den 01.01.2021 in Betrieb gehen, die Zahlung der vermiedenen Netzentgelte entfallen. Davon abweichend soll nach {{du przepis="§ 119 Abs. 8 EnWG"}} -RefE auch die Zahlungen der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen entfallen. Für diese soll im Falle einer Anlage mit volatiler Stromerzeugung ab dem 01.01.2027 Kein vermiedenes Netzentgelt gezahlt werden. Für alle anderen Anlagen greift dies erst ab 2030.
Korrepetierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des § 18 StromNEV vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
Korrepetierend hierzu sieht Artikel 2 des Referentenentwurfes entsprechende Anpassungen des § 18 StromNEV vor. >>[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-referentenentwurf-anhoerung-netzentgeltmodernisierunggesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext zum Referentenentwurf des BMWi vom 4.11.2016]]>>
Deletions:
Additions:
Zugleich beinhaltete das "Weißbuch" das Ziel die Netzentgeltsystematik weiterzuentwickeln, damit die Kosten effizient, transparent und fair verteilt werden können. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbaucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgercht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass lediglich der Unterschied zwischen dem eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen, sog. Speicherverluste, mit Netzentgelten beschwert werden. Dies resultiert daraus, dass ausschließlich diese dem Stromversorgungssystem für alle Zeit verwehrt werden. Die Netzentgelte für den “wiedereingespeisten" Strom hat wie gewohnt der Letztverbaucher zu tragen. Darüber hinaus erhält der Betreiber der Speicheranlage durch diese Regelung die Option sich situationsgercht auf Preissignale am Strommarkt einzustellen.
Deletions:
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Additions:
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve. Die dritte Säule beinhaltet die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft" und die vierte Säule die Netzstabilitätsanlagen.
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem separaten Artikel, unter Punkt B. behandelt. [[EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Link zum Artikel]]
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten D.1. nachlesen.
>>[[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20121012-bdew-vku-leitfaden-praxis-leitfaden-fuer-unterstuetzende-massnahmen-von-stromnetzbetreiber/$file/20121012_BDEW-VKU%20Praxis-Leitfaden_fuer_unterstuetzende_Maßnahmen_von_Stromnetzbetreibern.pdf Volltext zum Praxis-Leitfaden für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012]]>>
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. § 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten. >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG das Ziel, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem separaten Artikel, unter Punkt B. behandelt. [[EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Link zum Artikel]]
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt." Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Weitere Informationen zu diesem Punt können Sie unten D.1. nachlesen.
>>[[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20121012-bdew-vku-leitfaden-praxis-leitfaden-fuer-unterstuetzende-massnahmen-von-stromnetzbetreiber/$file/20121012_BDEW-VKU%20Praxis-Leitfaden_fuer_unterstuetzende_Maßnahmen_von_Stromnetzbetreibern.pdf Volltext zum Praxis-Leitfaden für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012]]>>
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EE. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz vom 30.7.206 ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ebenso wurde durch den Änderungsantrag des Ausschusses die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG im Hinblick auf die § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV - Umlage angepasst und {{du przepis="§ 24 Abs. 5 EnWG"}} eingefügt. Diese stellen jetzt die Basis für den Aufschlag auf die Netzentgelte, welcher aus der Zahlung von individuellen Netzentgelten resultiert da. Dem war das Urteil des BGH vom 12.04.2016 vorausgegangen, in welchem der BGH den Umlagemechanismus des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig erklärte. Als Begründung führte der BGH aus, dass dieser Umlagemechanismus nicht von der Ermächtigungsgrundlage des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} gedeckt sei. Gem. § 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV sollen die eben genannten Anpassungen des {{du przepis="§ 24 EnWG"}} bereits ab dem 01.01.2012 gelten. >>[[https://openjur.de/u/889438.html Volltext zum Urteil des BGH vom 12.04.2016]]>>
Durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde ebenso die Regelung des § 19 Abs. 4 StromNEV neu eingeführt. Demnach sind Netzbetreiber verpflichtet Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG das Ziel, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
Deletions:
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem separaten Artikel, unter Punkt B. behandelt. Link zum Artikel
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."
Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.
Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter- stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
Additions:
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".
((2)) Allgemeines
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzentwicklungUndSmartGrid/Gas/Vortraege_Veranstaltungen/2016_Workshop/Workshop_NEP_Gas_2016-2026_Janischka_TransnetBW_Ausschreibung_Reservekraftewerke.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Ausschreibungen für den Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland, Ulrich Janischka, TransnetBW GmbH]]
- [[https://www.clearingstelle-eeg.de/strommarktg/entwurf Verfahrensgang zum Strommarktgesetz bei der Clearingstelle EEG]]
((2)) Aufsätze
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11]]
((2)) Allgemeines
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzentwicklungUndSmartGrid/Gas/Vortraege_Veranstaltungen/2016_Workshop/Workshop_NEP_Gas_2016-2026_Janischka_TransnetBW_Ausschreibung_Reservekraftewerke.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Ausschreibungen für den Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland, Ulrich Janischka, TransnetBW GmbH]]
- [[https://www.clearingstelle-eeg.de/strommarktg/entwurf Verfahrensgang zum Strommarktgesetz bei der Clearingstelle EEG]]
((2)) Aufsätze
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzentwicklungUndSmartGrid/Gas/Vortraege_Veranstaltungen/2016_Workshop/Workshop_NEP_Gas_2016-2026_Janischka_TransnetBW_Ausschreibung_Reservekraftewerke.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Ausschreibungen für den Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland, Ulrich Janischka, TransnetBW GMBH]]
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11.]]
Additions:
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden. >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
- [[http://www.power2energy.eu/Downloads%5CBKK-BNetzA-160119-140707-Folien-Schreiben-Argumente-Stellungnahmen.pdf Bilanzkreiskooperation zum Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Änderung des Bilanzkreisvertrages (BK6-14-044)]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2014/2014_0001bis0999/2014_001bis099/BK6-14-044/BK6-14-044_Verfahrenseinleitung_Konsultation.html;jsessionid=EA92D1DC4AF8EAFD131B99270074E4F8?nn=360460 Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrages]]
- [[http://www.power2energy.eu/Downloads%5CBKK-BNetzA-160119-140707-Folien-Schreiben-Argumente-Stellungnahmen.pdf Bilanzkreiskooperation zum Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Änderung des Bilanzkreisvertrages (BK6-14-044)]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2014/2014_0001bis0999/2014_001bis099/BK6-14-044/BK6-14-044_Verfahrenseinleitung_Konsultation.html;jsessionid=EA92D1DC4AF8EAFD131B99270074E4F8?nn=360460 Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrages]]
Deletions:
Additions:
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden. >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis]] abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Deletions:
Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: Ausgleichsenergie nachzulesen.
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen Bilanzkreis abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Additions:
Zur Sicherstellung einer langfristigen Versorgungssicherheit soll der Strommarkte ergänzend abgesichert werden. Dies erfordert ein ständiges Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage., vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EnWG.
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie hier nachlesen.
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem separaten Artikel, unter Punkt B. behandelt. Link zum Artikel
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (Spitzenkappung). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter- stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Regelenergiemärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
• {{du przepis="§ 53 GWB"}}
• {{du przepis="§ 63 Abs. 3a EnWG"}}
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserve Kapazitätsreserve]]
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Ein erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung.
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden.
Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: Ausgleichsenergie nachzulesen.
Hiermit wird eine stärkere verursachungsgerechte Kostenaufteilung bezweckt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der Bilanzkreistreue hierdurch gestärkt.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie hier nachlesen.
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem separaten Artikel, unter Punkt B. behandelt. Link zum Artikel
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (Spitzenkappung). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter- stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Regelenergiemärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
• {{du przepis="§ 53 GWB"}}
• {{du przepis="§ 63 Abs. 3a EnWG"}}
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserve Kapazitätsreserve]]
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Ein erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung.
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden.
Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: Ausgleichsenergie nachzulesen.
Hiermit wird eine stärkere verursachungsgerechte Kostenaufteilung bezweckt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der Bilanzkreistreue hierdurch gestärkt.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Deletions:
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id='bgbl116s1786.pdf'%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1786.pdf%27%5D__1477054935489 Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786)]] über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wernn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem seperaten Artikel, unter Punkt **B.** behandelt. [[EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Link zum Artikel]]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnettzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung ehalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braubnkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommaerktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Betrücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz.Auch hat die Stillegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermiet wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzuzstellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden.
Als **vierte Säule** dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: //"Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."//
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20121012-bdew-vku-leitfaden-praxis-leitfaden-fuer-unterstuetzende-massnahmen-von-stromnetzbetreiber/$file/20121012_BDEW-VKU%20Praxis-Leitfaden_fuer_unterstuetzende_Ma%C3%9Fnahmen_von_Stromnetzbetreibern.pdf Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter-
stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012]]
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
- {{du przepis="§ 53 GWB"}}
- {{du przepis="§ 63 Abs. 3a EnWG"}}
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserve Kapazitätsreserve]]
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Ein erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung.
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantworlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestrartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierduch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlgung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden. >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
Hiermit wird eine stärkere verursachungsgerechte Kostenaufteilung bezweckt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der Bilanzkreistreue hierdurch gestärkt.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungsspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Additions:
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Einige Teile des Gesetzes haben bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 Geltung erlangt. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen, welche aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, resultierte. Diese Debatte beinhaltete, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugenden Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel hervorriefen. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Ein weiterer Grund ist im „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen zu sehen.
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. >> Hier geht's zum [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regfelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten.
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. >> Hier geht's zum [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regfelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten.
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Deletions:
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. >> Hier geht's zum [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regfelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten.
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Additions:
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungsspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet seinen Bilanzkreis abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. .Somit trägt diese Regelung dem Grundsatz Rechnung, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungsspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. .Somit trägt diese Regelung dem Grundsatz Rechnung, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}}, jetzt {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 1 EnWG"}}, nach der die Leistungsspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist es für den Bilanzkreisverantwortlichen möglich seinen Bilanzkreis abzurechnen, wenn die Übetragungnetzbetreiber Notfallmaßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} durchführen, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks, {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}}.
((1)) Effiziente und anpassungsfähig Versorgung mit Strom
((1)) Effiziente und anpassungsfähig Versorgung mit Strom
Deletions:
Additions:
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantworlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestrartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierduch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlgung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden. >>Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] nachzulesen.>>
Hiermit wird eine stärkere verursachungsgerechte Kostenaufteilung bezweckt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der Bilanzkreistreue hierdurch gestärkt.
Hiermit wird eine stärkere verursachungsgerechte Kostenaufteilung bezweckt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der Bilanzkreistreue hierdurch gestärkt.
Additions:
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Ein erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung.
Additions:
CategoryEnergierecht
Additions:
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id='bgbl116s1786.pdf'%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1786.pdf%27%5D__1477054935489 Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786)]] über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id='bgbl116s1786.pdf'%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1786.pdf%27%5D__1477054935489 Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786)]] über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Deletions:
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786 über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Additions:
Als **vierte Säule** dienen die in {{du przepis="§ 13k EnWG"}} geregelten Netzstabilitätsanlagen.
Additions:
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Einige Teile des Gesetzes haben bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 Geltung erlangt. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Auch führte das „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen. Gerade hierbei sollte es zu weniger CO2 – Emissionen kommen.
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786 über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wernn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786 über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wernn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Deletions:
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung. Auf Grundlage dieser wurde am 20.12.2012 die NetzResV erlassen. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786 über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wernn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Additions:
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Auch führte das „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen. Gerade hierbei sollte es zu weniger CO2 – Emissionen kommen.
Deletions:
Additions:
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung. Auf Grundlage dieser wurde am 20.12.2012 die NetzResV erlassen. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jdoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786 über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit.
Deletions:
Additions:
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}} eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wernn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wernn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Deletions:
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Additions:
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnettzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung ehalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braubnkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommaerktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Betrücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz.Auch hat die Stillegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermiet wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzuzstellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden.
Deletions:
Additions:
Der in diesem Zusammenhang in {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 2 EnWG"}} normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem seperaten Artikel, unter Punkt **B.** behandelt. [[EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Link zum Artikel]]
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnettzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung ehalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braubnkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommaerktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Betrücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz.Auch hat die Stillegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermiet wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzuzstellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden.
{{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG"}} räumt den Übertragungsnettzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung ehalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braubnkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommaerktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Betrücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz.Auch hat die Stillegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermiet wird dem Ziel gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzuzstellen, Rechnung getragen. Durch {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 10 EnWG"}} wird auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. {{du przepis="§ 13g Abs. 8 EnWG"}} enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden.
Additions:
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt. Diese Anlagen stellen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
Zudem soll gem. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}} die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
((2)) Säule: Verlängerung der [[EnergieRNetzreserve Netzreserve]]
Zudem soll gem. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}} die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
((2)) Säule: Verlängerung der [[EnergieRNetzreserve Netzreserve]]
Deletions:
- Zudem soll gem. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}} die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
((2)) Säule: Verlängerung der [[EnergieRNetzreserve Netzreserve]]
Additions:
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} und {{du przepis="§ 13h EnWG"}} enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Deletions:
Additions:
Hierzu tragen die folgenden drei Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
((2)) Säule: [[EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"]]
((2)) Säule: [[EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"]]
Deletions:
((2)) Säule: [[EnergieRStillegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"]]
Additions:
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt.Somit stellen diese Anlagen ein **ultima ratio** zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
((2)) Säule: [[EnergieRStillegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"]]
((2)) Säule: [[EnergieRStillegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"]]
Deletions:
((2)) Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
Nach {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:
Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
**__Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:__**
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
**__Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:__**
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
**__Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:__**
a) Block C des Kraftwerks Neurath und
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 EnWG"}}. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
Additions:
Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach {{du przepis="§ 13 Abs. 2 EnWG"}} vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20121012-bdew-vku-leitfaden-praxis-leitfaden-fuer-unterstuetzende-massnahmen-von-stromnetzbetreiber/$file/20121012_BDEW-VKU%20Praxis-Leitfaden_fuer_unterstuetzende_Ma%C3%9Fnahmen_von_Stromnetzbetreibern.pdf Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter-
stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012]]
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20121012-bdew-vku-leitfaden-praxis-leitfaden-fuer-unterstuetzende-massnahmen-von-stromnetzbetreiber/$file/20121012_BDEW-VKU%20Praxis-Leitfaden_fuer_unterstuetzende_Ma%C3%9Fnahmen_von_Stromnetzbetreibern.pdf Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter-
stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012]]
Deletions:
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten.
Additions:
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regfelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten.
>>{{color text="Beachte:" c="red"}} Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die Genehmigung der europäischen Kommission zu einigen Punktendes Gesetzes, bspw. der 2 Gigawatt Netzreserve in Süddeutschland, abzuwarten.>>
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
- {{du przepis="§ 63 Abs. 3a EnWG"}}
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/strommarkt-2-0.html Informationen im Überblick beim BMWi (u.a. Stellungnahmen zu den Entwürfen)]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzentwicklungUndSmartGrid/Gas/Vortraege_Veranstaltungen/2016_Workshop/Workshop_NEP_Gas_2016-2026_Janischka_TransnetBW_Ausschreibung_Reservekraftewerke.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Ausschreibungen für den Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland, Ulrich Janischka, TransnetBW GMBH]]
>>{{color text="Beachte:" c="red"}} Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die Genehmigung der europäischen Kommission zu einigen Punktendes Gesetzes, bspw. der 2 Gigawatt Netzreserve in Süddeutschland, abzuwarten.>>
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
- {{du przepis="§ 63 Abs. 3a EnWG"}}
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/strommarkt-2-0.html Informationen im Überblick beim BMWi (u.a. Stellungnahmen zu den Entwürfen)]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/NetzentwicklungUndSmartGrid/Gas/Vortraege_Veranstaltungen/2016_Workshop/Workshop_NEP_Gas_2016-2026_Janischka_TransnetBW_Ausschreibung_Reservekraftewerke.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Ausschreibungen für den Neubau von Reservekraftwerken in Süddeutschland, Ulrich Janischka, TransnetBW GMBH]]
Deletions:
>>{{color text="Beachte:" c="red"}} Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die beihilferechtliche Genehigung seitens der europäischen Kommission abzuwarten.>>
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte in der zweiten Jahreshälfte 2016 verabschiedet werden.
- § 63 Absatz 3a EnWG
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/strommarkt-2-0.html Informationen im Überblick beim BMWi (u.a. Stellungnahmen zu dem Entwurf)]]
Additions:
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0
Deletions:
Additions:
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) wurde am 08.07.2016 om Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Auch führte das „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen. Gerade hierbei sollte es zu weniger CO2 – Emissionen kommen.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den neuen Regelungen im Allgemeinen. Dem schließt sich eine ausführliche Betrachtung der Regelung zur ergänzenden Absicherung des Strommarktes an. In dem nachfolgenden Abschnitt werden die Vorgaben zur Stärkung der Marktmechanisem näher vorgestellt. Anschließend werden die Vorgaben zur effizienten und flexiblen Stromversorgung behandelt. Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den neuen Regelungen im Allgemeinen. Dem schließt sich eine ausführliche Betrachtung der Regelung zur ergänzenden Absicherung des Strommarktes an. In dem nachfolgenden Abschnitt werden die Vorgaben zur Stärkung der Marktmechanisem näher vorgestellt. Anschließend werden die Vorgaben zur effizienten und flexiblen Stromversorgung behandelt. Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz.
Deletions:
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den neuen Regelungen im Allgemeinen. Dem schließt sich eine ausführliche Betrachtung der Regelung zur Absicherung des Strommarktes an. In dem nachfolgenden Abschnitt werden die Vorgaben zur Stärkung der Marktmechanisem näher vorgestellt. Anschließend werden die Vorgaben zur effizienten und flexiblen Stromversorgung behandelt. Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz.
Additions:
((2)) Säule: Verlängerung der [[EnergieRNetzreserve Netzreserve]]
((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserve Kapazitätsreserve]]
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 EnWG"}}. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/strommarkt-2-0.html Informationen im Überblick beim BMWi (u.a. Stellungnahmen zu dem Entwurf)]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/energiepaket-ueberblick-verstaendigung-eu-kommission,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket, Berlin, 30. August 2016]]
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/Strommarkt-2-0/stellungnahmen-kapazitaetsreserveverordnung.html Stellungnahmen der Bundesländer und Verbände zum Gesetzesentwurf der Kapazitätsreserveverordnung]]
((2)) Säule: Einführung einer [[EnergieRKapazitaetsreserve Kapazitätsreserve]]
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 EnWG"}}. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verstaendigung-braunkohle,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/strommarkt-2-0.html Informationen im Überblick beim BMWi (u.a. Stellungnahmen zu dem Entwurf)]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/energiepaket-ueberblick-verstaendigung-eu-kommission,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket, Berlin, 30. August 2016]]
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Strommarkt-der-Zukunft/Strommarkt-2-0/stellungnahmen-kapazitaetsreserveverordnung.html Stellungnahmen der Bundesländer und Verbände zum Gesetzesentwurf der Kapazitätsreserveverordnung]]
Deletions:
((2)) [[EnergieRKapazitaetsreserve Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 EnWG"}}
Additions:
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte in der zweiten Jahreshälfte 2016 verabschiedet werden.
Deletions:
Additions:
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Diese ist ausführlicher in {{du przepis="§ 13g EnWG"}} geregelt.
((2)) Transparenz und bessere Integration in den europäischen Strommarkt
- Zudem soll gem. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}} die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
- {{du przepis="§ 53 GWB"}}
- § 63 Absatz 3a EnWG
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
Nach {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:
((2)) Transparenz und bessere Integration in den europäischen Strommarkt
- Zudem soll gem. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}} die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
- {{du przepis="§ 53 GWB"}}
- § 63 Absatz 3a EnWG
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in {{du przepis="§ 1a Abs. 6 S. 1 EnWG"}}. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
Nach {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:
Deletions:
Additions:
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Nach {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:
Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
**__Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:__**
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
**__Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:__**
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
**__Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:__**
a) Block C des Kraftwerks Neurath und
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 EnWG"}}
Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
**__Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:__**
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
**__Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:__**
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
**__Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:__**
a) Block C des Kraftwerks Neurath und
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 EnWG"}}
Deletions:
Additions:
Hierzu tragen die folgenden drei Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stillegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet die Netzreserve zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonten. Diese ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert.
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Jene Anlagen soll für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann.
((2)) [[EnergieRNetzreserve Säule: Verlängerung der. Netzreserve]]
((2)) [[EnergieRKapazitaetsreserve Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
((2)) Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet die Netzreserve zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonten. Diese ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert.
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"**zu nennen. Jene Anlagen soll für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann.
((2)) [[EnergieRNetzreserve Säule: Verlängerung der. Netzreserve]]
((2)) [[EnergieRKapazitaetsreserve Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
((2)) Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
Deletions:
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft** zu nennen. Jene Anlagen soll für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 1 Abs. 6 Elektrizitätssicherungsverordnung nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann.
((2)) [[EnergieRNetzreserve 1. Säule: Verlängerung der. Netzreserve]]
((2)) [[EnergieRKapazitaetsreserve 2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
((2)) 3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
Additions:
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (**Spitzenkappung**). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. {{du przepis="§ 12b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten.
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung zu den vermiedenen Netzentgelten gefunden werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
((2)) [[EnergieRKapazitaetsreserve 2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung zu den vermiedenen Netzentgelten gefunden werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
((2)) [[EnergieRKapazitaetsreserve 2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
Deletions:
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen klarere werden. Auch würd eine faire Verteeilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarkteset vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem. Unmerklich in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung zu den vermiedenen Netzentgelten gefunden werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement geöffnet möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Aufnahme der Netzer-satzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem neu einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
((2)) [[EnergieREinfuehrungKapazitaetsreserve 2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
Additions:
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". zum Einsatz kommen. Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % simulieren zu können (**Spitzenkappung**) bzw. die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung der Vorgaben zur Spitzenkappung verpflichtet werden.
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen klarere werden. Auch würd eine faire Verteeilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarkteset vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem. Unmerklich in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung zu den vermiedenen Netzentgelten gefunden werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement geöffnet möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Aufnahme der Netzer-satzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem neu einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen klarere werden. Auch würd eine faire Verteeilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarkteset vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem. Unmerklich in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung zu den vermiedenen Netzentgelten gefunden werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement geöffnet möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Aufnahme der Netzer-satzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem neu einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. {{du przepis="§ 111e EnWG"}}. Zu näheren Ausgestaltung diesem enthält {{du przepis="§ 111f EnWG"}} eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. {{du przepis="§ 1a Abs. 5 EnWG"}}. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
Deletions:
Additions:
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den neuen Regelungen im Allgemeinen. Dem schließt sich eine ausführliche Betrachtung der Regelung zur Absicherung des Strommarktes an. In dem nachfolgenden Abschnitt werden die Vorgaben zur Stärkung der Marktmechanisem näher vorgestellt. Anschließend werden die Vorgaben zur effizienten und flexiblen Stromversorgung behandelt. Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz.
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: //"Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."//
((1)) Ergänzende Absicherung des Strommarktes
((2)) [[EnergieRNetzreserve 1. Säule: Verlängerung der. Netzreserve]]
((2)) [[EnergieREinfuehrungKapazitaetsreserve 2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
((2)) 3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
((1)) Stärkung der Marktmechanismen
((2)) Freie Preisbildung
((2)) Stärkung der Bilanzkreistreue
((1)) Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom
((2)) Abschaffung der [[EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV vermiedenen Netzentgelte]]
((2)) Spitzenkappung bei Ntzausbauplanung
((2)) Öffnung des Regelenergiemarktes
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: //"Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."//
((1)) Ergänzende Absicherung des Strommarktes
((2)) [[EnergieRNetzreserve 1. Säule: Verlängerung der. Netzreserve]]
((2)) [[EnergieREinfuehrungKapazitaetsreserve 2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve]]
((2)) 3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
((1)) Stärkung der Marktmechanismen
((2)) Freie Preisbildung
((2)) Stärkung der Bilanzkreistreue
((1)) Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom
((2)) Abschaffung der [[EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV vermiedenen Netzentgelte]]
((2)) Spitzenkappung bei Ntzausbauplanung
((2)) Öffnung des Regelenergiemarktes
Deletions:
1) Welche neuen Regelungen gibt es im Allgemeinen? (B. ) und
1) Wie sind diese ausgestaltet? (C.)
Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz..
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: //"Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."
((1)) Neuregelungen im Einzelnen
((3)) Netzreserve
((3)) Kapazitätsreserve
((3)) Sicherheitsbereitschaft
((3)) Abschaffung der [[EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV vermiedenen Netzentgelte]]
((3)) Spitzenkappun bei Ntzausbauplanung
((3)) Öffnung des Regelenergiemarktes
((3)) Freie Preisbildung
((3)) Stärkung der Bilanzkreistreue
Additions:
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und {{du przepis="§ 1a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. In diesem heißt es: //"Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."
Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 EnWG vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG //"[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]".// zum Einsatz kommen. Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % simulieren zu können (**Spitzenkappung**) bzw. die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung der Vorgaben zur Spitzenkappung verpflichtet werden.
Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 EnWG vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG //"[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]".// zum Einsatz kommen. Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % simulieren zu können (**Spitzenkappung**) bzw. die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung der Vorgaben zur Spitzenkappung verpflichtet werden.
Additions:
Zur Sicherstellung einer langfristigen Versorgungssicherheit soll der Strommarkte ergänzend abgesichert werden. Dies erfordert ein ständiges Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage., vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EnWG.
Hierzu tragen die folgenden drei Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stillegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft. Durch die Verlängerung der **Netzreserve** über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet die Netzreserve zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Somit leistet diese einen Beitrag zurBehebung von Netzengpässen und der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Übertragungsnetzes. Diese ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} enthält hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft** zu nennen. Jene Anlagen soll für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 1 Abs. 6 Elektrizitätssicherungsverordnung nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann.
Hierzu tragen die folgenden drei Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stillegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft. Durch die Verlängerung der **Netzreserve** über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet die Netzreserve zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Somit leistet diese einen Beitrag zurBehebung von Netzengpässen und der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Übertragungsnetzes. Diese ist in {{du przepis="§ 13d EnWG"}} normiert.
Die **Kapazitätsreserve**, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. {{du przepis="§ 13e EnWG"}} enthält hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die **Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft** zu nennen. Jene Anlagen soll für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 1 Abs. 6 Elektrizitätssicherungsverordnung nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann.
Additions:
In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} und als Grundsätze in {{du przepis="§ 1a EnWG"}} wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration der europäischen Strommärkte. Gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 4 EnWG"}} zählt demnach zu diesen:
1) die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
1) die Balance von Angebot und Nachfrage nach Strom an den Strommärkten ununterbrochen zu ermöglichen, ( **Vorhaltefunktion des Strommarktes**)
1) dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Maße eingesetzt werden, der notwendig ist, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sichergestellt ist, ( **Einsatzfunktion des Strommarktes**)
1) den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
1) die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
1) die Balance von Angebot und Nachfrage nach Strom an den Strommärkten ununterbrochen zu ermöglichen, ( **Vorhaltefunktion des Strommarktes**)
1) dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Maße eingesetzt werden, der notwendig ist, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sichergestellt ist, ( **Einsatzfunktion des Strommarktes**)
1) den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
Additions:
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0. >> Hier geht's zum [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf "Grünbuch"]]>>
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll ein Extra an Ginnen zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0
>>Das Weißbuch finden Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/weissbuch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]]>>
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll ein Extra an Ginnen zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0
>>Das Weißbuch finden Sie [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/weissbuch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]]>>
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
Deletions:
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll ein Extra an Ginnen zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0 Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
Additions:
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Auch führte das „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen. Gerade hierbei sollte es zu weniger CO2 – Emissionen kommen.
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0.
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll ein Extra an Ginnen zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0 Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
>>{{color text="Beachte:" c="red"}} Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die beihilferechtliche Genehigung seitens der europäischen Kommission abzuwarten.>>
Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den Fragen:
1) Welche neuen Regelungen gibt es im Allgemeinen? (B. ) und
1) Wie sind diese ausgestaltet? (C.)
Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz..
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0.
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll ein Extra an Ginnen zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0 Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
>>{{color text="Beachte:" c="red"}} Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die beihilferechtliche Genehigung seitens der europäischen Kommission abzuwarten.>>
Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den Fragen:
1) Welche neuen Regelungen gibt es im Allgemeinen? (B. ) und
1) Wie sind diese ausgestaltet? (C.)
Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz..
Deletions:
Additions:
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zwifel bezogen sich auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom.
Additions:
((3)) Abschaffung der [[EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV vermiedenen Netzentgelte]]
Deletions:
Additions:
((3)) Netzreserve
((3)) Kapazitätsreserve
((3)) Sicherheitsbereitschaft
((3) Abschaffung der [[EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV vermiedenen Netzentgelte]]
((3)) Spitzenkappun bei Ntzausbauplanung
((3)) Öffnung des Regelenergiemarktes
((3)) Freie Preisbildung
((3)) Stärkung der Bilanzkreistreue
((3)) Kapazitätsreserve
((3)) Sicherheitsbereitschaft
((3) Abschaffung der [[EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV vermiedenen Netzentgelte]]
((3)) Spitzenkappun bei Ntzausbauplanung
((3)) Öffnung des Regelenergiemarktes
((3)) Freie Preisbildung
((3)) Stärkung der Bilanzkreistreue
Additions:
=====Die neuen Regelungen im Überblick=====
((1)) Neuregelungen im Allgemeinen
((1)) Neuregelungen im Einzelnen
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11.]]
((1)) Neuregelungen im Allgemeinen
((1)) Neuregelungen im Einzelnen
- [[http://www.pontepress.de/pdf/inhalt_201601.pdf Der Entwurf zum neuen Strommarktgesetz im Überblick, Dr. Jan Ole Voß, Dr. Stephan Kirschnick, ZNER 01/2016, S. 7 - 11.]]
Deletions:
((1)) Neuerungen im Allgemeinen
((1)) Neuerungen im Einzelnen
Additions:
- [[https://www.erdigital.de/ce/das-neue-strommarktgesetz-was-aendert-sich-fuer-stillgelegte-kraftwerke-in-der-netzreserve/detail.html Das neue Strommarktgesetz: Was ändert sich für stillgelegte Kraftwerke in der Netzreserve? von Nina Chaaban Dipl.-Vw. Heide Godron, ER 03.2016 106.]]
- [[https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Das Strommarktgesetz - ein Überblick, Schneider, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.]]
- [[https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Das Strommarktgesetz - ein Überblick, Schneider, jurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1.]]