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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Allgemeines
B. Anforderungen einer Stil...
1. Anzeigepflicht
a. Begriff der vorläufigen ...
b. Bedingung der 10 MW-Leis...
c. Mindestfrist von 12 Mona...
2. Unverzügliche Prüfung de...
3. Kein befristetes Stillle...
4. Kein unbefristetes Still...
a. Leistungsgrenze von 50 M...
b. Positive Feststellung de...
c. Pflichten des Betreibers...
C. Vergütung gem. § 13c EnW...
1. Befristetes Stilllegungs...
2. Unbefristetes Stilllegun...
B. Anforderungen einer Stil...
1. Anzeigepflicht
a. Begriff der vorläufigen ...
b. Bedingung der 10 MW-Leis...
c. Mindestfrist von 12 Mona...
2. Unverzügliche Prüfung de...
3. Kein befristetes Stillle...
4. Kein unbefristetes Still...
a. Leistungsgrenze von 50 M...
b. Positive Feststellung de...
c. Pflichten des Betreibers...
C. Vergütung gem. § 13c EnW...
1. Befristetes Stilllegungs...
2. Unbefristetes Stilllegun...
Stilllegung von Anlagen gem. § 13b EnWG
in Arbeit
A. Allgemeines
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in § 13b EnWG verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in § 13c EnWG für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültifge Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlqage findet sich jetzt im § 13i Abs. 3 EnWG.
Im Weiteren werden in diesem Artikel folgende Fragen behandelt:
- Welche Anforderungen sind gem. § 13b EnWG bei einer Stilllegung zu beachten? und
- Unter welchen Umständen wird eine Vergütung gem. § 13c EnWG gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?
B. Anforderungen einer Stilllegung
Genauso wie der frühere § 13a EnWG, trägt § 13b EnWG zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt. Vor diesem Hintergund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:
- der Anlagenbetreiber die Anzeigepflicht gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG erfüllt
- eine unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG erfolgt
- kein befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vorliegt
- kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 2 EnWG vorliegt
1. Anzeigepflicht
Nach § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlaagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.
Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, § 130 Abs. 1 BGB. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.
a. Begriff der vorläufigen und endgültige Stilllegung
Als vorläufige Stilllegung sind gem. § 13b Abs. 3 S. 1 EnWG jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 4 S. 3 EnWG wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden.werden Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. § 13b Abs. 3 S. 2 EnWG um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach § 13b Abs. 4 EnWG erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stilllzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.
Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stillegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stillegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
Nach § 13a Abs.. 1 S. 4 a.F. EnWG waren hingegen endgültige Stilllegungen wie folgt definiert: "Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann.".
b. Bedingung der 10 MW-Leistungsgrenze und Inhalt
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen oder Teilkapazitäten, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach § 13b Abs. 2 EnWG in Frage kommt. Ein solches kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden kann.
Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen. Auch bei technischen Anpassungsmaßnahmen, welche lediglich die Nennleistung mindern, handelt es sich nicht um eine Stilllegung.
c. Mindestfrist von 12 Monaten
Die Anzeigen haben gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebtereiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragunsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbtreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.
2. Unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des § 13a Abs. 2 a.F. EnWG hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch fr endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes dauerhaft.Entsprechend § 121 BGB bedeutend "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG zu erfolgen.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus § 13 Abs. 4 EnWG verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer [...]"nicht unerheblichen"[...] Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. § 13e EnWG. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines si-cheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler ange-messen beherrscht werden müssen.
Somit ist der Begriss der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des § 13 Abs. 4 EnWG. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss die Betriebsbereitschaft der stilllzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 5 S. 2 EnWG verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antagserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. § 13b Abs. 2 S. 3 EnWG eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrundegelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Abs. 1 EnWG beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. § 13b Abs. 5 S. 3 EnWG den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, § 13b Abs 5 S. 4 EnWG. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 5 S. 10 EnWG verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. § 13b Abs. 4 EnWG diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. § 13b Abs. 5 S. 9 EnWG für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuvelässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.
Für den Zeitrum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. § 13b Abs. 4 S. 3 EnWG die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Abs 1 EnWG weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. § 13b Abs. 4 S. 4 EnWG für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie § 13a Abs. 1 EnWG auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. Vermarktungsverbot) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden.
Kommt der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hingegen zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage nicht systemrelevant ist, kann diese auch ohne Ablauf der Frist vorläufig oder endgültig stillgelegt werden.
3. Kein befristetes Stilllegungsverbot
Grundsätzlich sind gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültige Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von § 13b Abs. 1 S. 3 EnWG aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG mitgeteilt hat. Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige vier Wochen vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt un es sich um folgende Anlagen handelt:
- Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden
- Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen sowie
- Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen
4. Kein unbefristetes Stilllegungsverbot
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG normiert § 13b Abs. 5 S. 1 EnWG das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stilllgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dasss anlagen, welche vorläufig stilllgelegt werden sollen entsprechend der Begriffsbestimmung des § 13b Abs. 1 S. 3 EnWG die Betriebsbereitschaft der Anlage wieder hergestellt werden kann.
Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
a. Leistungsgrenze von 50 MW überschritten und Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich
Die Nennleistung der stilllzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungssgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind.
b. Positive Feststellung der Systemrelevanz
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stilllzulegende Anlage gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher vorgestellt.
c. Pflichten des Betreibers beim unbefristeten Stilllegungsverbot
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. § 13b Abs. 5 S. 11 EnWG seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13b Abs. 4 EnWG ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. § 13c Abs. 3 EnWG.
C. Vergütung gem. § 13c EnWG
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach § 13b EnWG ergibt sich aus § 13c EnWG ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:
- Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. § 13b Abs. 4 EnWG oder
- Unbefristetes Stilllegungsverbot bei endgültiger Stilllegung, § 13c Abs. 3 EnWG und § 13c Abs. 4 EnWG
1. Befristetes Stilllegungsverbot
Ein Anspruch gem. § 13c Abs. 1 S. 1 EnWG besteht dem Grunde nach nur dann, wenn:
- Anspruchsteller = Betreiber der Anlage
- Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
- angezeigte vorläufige Stilllegung gem. § 13b Abs. 1 EnWG
- Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, § 13b Abs. 4 EnWG
In Rahmen der Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Beibehaltung der Betriebsbereitschaft seiner Anlage kommt der Prüfung des befristeten Stilllegungsverbots besondere Bedeutung zu. Ein solches ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die stillzulegende Anlage gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant eingestuft hat. Näheres zu diesem Punkt ist oben bei der Prüfung der Systemrelevanz zu finden.
Liegen die Anforderungen dem Grunde nach vor, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus § 13c Abs. 1 S. 1 EnWG. Demnach umfasst diese:
- die Betriebsbereitschaftsauslagen
- die Erzeugungsauslagen, § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG und
- den anteiligen Werteverbrauch
Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen.
Hinsichtlich dieser stellt § 13c Abs. 1 S. 2 EnWG klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Abs. 1 S. 1 EnWG zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. § 13 Abs. 4 S. 1 EnWG vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert § 13c Abs. 2 EnWG, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevanz, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. § 13c Abs. 2 S. 2 EnWG der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demmnach kommmt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt § 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG,dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Nach § 13c Abs. 1 S. 4 EnWG sind Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren.
2. Unbefristetes Stilllegungsverbot bei endgültiger Stilllegung