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Stilllegung von Anlagen gem. § 13b EnWG


in Arbeit

A. Allgemeines

Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in § 13b EnWG verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG und den Regelungen der ReskV. Nun ist § 13c EnWG maßgeblich.

Genauso wie der frühere § 13a EnWG, trägt § 13b EnWG zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.

Im Weiteren werden in diesem Artikel folgende Fragen behandelt:

  1. Welche Anforderungen sind gem. § 13b EnWG bei einer Stilllegung zu beachten?
  1. Unter welchen Umständen wird eine Vergütung gem. § 13c EnWG gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?


B. Anforderungen einer Stilllegung

Eine vorläufige oder endgültige Stilllegung darf gem. § 13b Abs. 1 EnWG nur dann erfolgen, wenn:

  1. der Anlagenbetreiber die Anzeigepflicht gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG erfüllt
  1. eine unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG erfolgt
  1. kein befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vorliegt
  1. kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 2 EnWG vorliegt

1. Anzeigepflicht



Nach § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlaagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.

Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, § 130 Abs. 1 BGB. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.

a. Begriff der vorläufigen und endgültige Stilllegung

Als vorläufige Stilllegung sind gem. § 13b Abs. 3 S. 1 EnWG jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 4 S. 3 EnWG wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen.

Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. § 13b Abs. 3 S. 2 EnWG um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach § 13b Abs. 4 EnWG erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stilllzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.

b. Bedingung der 10 MW-Leistungsgrenze und Inhalt

Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen oder Teilkapazitäten, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach § 13b Abs. 2 EnWG in Frage kommt. Ein solches kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden kann.
Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen. Auch bei technischen Anpassungsmaßnahmen, welche lediglich die Nennleistung mindern, handelt es sich nicht um eine Stilllegung.

c. Mindestfrist von 12 Monaten

Die Anzeigen haben gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebtereiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragunsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbtreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.


2. Unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG

3. Kein befristetes Stilllegungsverbot

4. Kein unbefristetes Stilllegungsverbot

a. Leistungsgrenze von 50 MW überschritten und Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich

b. Positive Feststellung der Systemrelevanz

C. Vergütung gem. § 13c EnWG

1. Anforderungen dem Grunde nach

2. Anforderungen dem Umfang nach - Berechnung der Vergütung


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