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Dies ist eine alte Version von EnergieRStilllegungAnlagen erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-10-24 10:06:02.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Allgemeines
B. Anforderungen einer Stil...
1. Anzeigepflicht
a. Begriff der vorläufigen ...
b. Bedingung der 10 MW-Leis...
c. Mindestfrist von 12 Mona...
2. Unverzügliche Prüfung de...
3. Kein befristetes Stillle...
4. Kein unbefristetes Still...
a. Leistungsgrenze von 50 M...
b. Positive Feststellung de...
C. Vergütung gem. § 13c EnW...
1. Anforderungen dem Grunde...
2. Anforderungen dem Umfang...
B. Anforderungen einer Stil...
1. Anzeigepflicht
a. Begriff der vorläufigen ...
b. Bedingung der 10 MW-Leis...
c. Mindestfrist von 12 Mona...
2. Unverzügliche Prüfung de...
3. Kein befristetes Stillle...
4. Kein unbefristetes Still...
a. Leistungsgrenze von 50 M...
b. Positive Feststellung de...
C. Vergütung gem. § 13c EnW...
1. Anforderungen dem Grunde...
2. Anforderungen dem Umfang...
Stilllegung von Anlagen gem. § 13b EnWG
in Arbeit
A. Allgemeines
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in § 13b EnWG verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG und den Regelungen der ReskV. Nun ist § 13c EnWG maßgeblich.
Genauso wie der frühere § 13a EnWG, trägt § 13b EnWG zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.
Im Weiteren werden in diesem Artikel folgende Fragen behandelt:
- Welche Anforderungen sind gem. § 13b EnWG bei einer Stilllegung zu beachten?
- Unter welchen Umständen wird eine Vergütung gem. § 13c EnWG gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?
B. Anforderungen einer Stilllegung
Eine vorläufige oder endgültige Stilllegung darf gem. § 13b Abs. 1 EnWG nur dann erfolgen, wenn:
- der Anlagenbetreiber hat die Anzeigepflicht gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG erfüllt
- unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG
- kein befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vorliegt
- kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 2 EnWG vorliegt
1. Anzeigepflicht
Nach § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Hierbei wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden. Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber undBNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, § 130 Abs. 1 BGB. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll.
a. Begriff der vorläufigen und endgültige Stilllegung
Als vorläufige Stilllegung sind gem. § 13b Abs. 3 S. 1 EnWG jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 4 S. 3 EnWG wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. § 13b Abs. 3 S. 2 EnWG um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach § 13b Abs. 4 EnWG erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stilllzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.
b. Bedingung der 10 MW-Leistungsgrenze und Inhalt
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen.
c. Mindestfrist von 12 Monaten
2. Unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG
3. Kein befristetes Stilllegungsverbot
4. Kein unbefristetes Stilllegungsverbot
a. Leistungsgrenze von 50 MW überschritten und Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich
b. Positive Feststellung der Systemrelevanz
C. Vergütung gem. § 13c EnWG
1. Anforderungen dem Grunde nach
2. Anforderungen dem Umfang nach - Berechnung der Vergütung