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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3

von Iris Kneißl

3 Rechtsrahmen der autarken Stromversorgung


Das Recht der Stromversorgung besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Den allgemeinen Rechtsrahmen für die Stromversorgung bildet das Energiewirtschaftsgesetz, welches die allge- meine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie den Netzzugang und die Netznutzung regelt. Darauf gründend wurden beispielsweise die Stromnetzentgeltverordnung[132] sowie die Stromnetzzugangsverordnung[133] erlassen. Weiter existieren auch auf europäischer Ebene zahlreiche Richtlinien[134] und Verordnungen zur Schaffung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Elektrizitätsbinnenmarktes.[135] Diese können auch bei Auslegungsschwierigkeiten herangezogen werden.

Den Rechtsrahmen für die autarke Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bildet mitunter das aktuelle EEG[136] 2014, auf das nachfolgend näher eingegangen wird. Auch die Vorschriften zur Speicherung des EEG-Stroms, welche zunehmend an Bedeutung gewinnen, werden in diesem Kapitel behandelt.[137]

Das KWKG beinhaltet ebenfalls spezielle Vorschriften zur autarken Stromversorgung aus KWK. Wie in Kapitel 2.2.6 bereits erläutert, können jedoch auch Motorheizkraftwerke mit Biogas betrieben werden, wodurch sie unter die Regelungen des EEG fallen. Da sich diese Masterarbeit lediglich auf die Nutzung von erneuerbaren Energien zur autarken Stromerzeugung bezieht, wird daher nicht näher auf die Vorschriften des KWKG zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen eingegangen.

3.1 Zweck des EEG: Förderung erneuerbarer Energien


Zweck des EEG ist nach § 1 I EEG „... insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, [...] fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.[138] Langfristiges Ziel des EEG ist es, den Bruttostrom- verbrauch zu mindestens 80 % durch Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.[139]

Die Bundesregierung fördert den Ausbau der erneuerbaren Energien, da sie Vorteile gegenüber der Stromerzeugung durch fossile Brennstoffe haben. Sie sind im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen unbegrenzt verfügbar und können so die Abhängigkeit der Stromversorgung von diesen Brennstoffen vermindern. Außerdem tragen sie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei und hinterlassen auch am Ende ihrer Lebensdauer keinerlei Altlasten.[140]

Daher wird bereits seit 1990 die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland finanziell gefördert. Das damals gültige Stromeinspeisungsgesetz[141] regelte die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Diese zahlten für den Strom einen fixen Vergütungssatz. Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahr 2000 durch Inkrafttreten des EEG abgelöst, welches seitdem zahlreich novelliert wurde – zuletzt im Jahr 2014.[142]

Die Förderung der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung erfolgt ins- besondere dadurch, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 8 I 1 EEG unverzüglich vorrangig an das Netz des örtlichen Netzbetreibers anzuschließen.[143] Außerdem muss der Netzbetreiber den Strom aus dieser Anlage laut § 11 I 1 EEG „unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.“






[132] Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2225)
[133] Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2243).
[134] Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinien wurden bereits in Kapitel 2.1.1 dieser Arbeit näher besprochen.
[135] Eine Aufzählung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Energiemarkt siehe: http://www.beckerbuettnerheld.de/de/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/.
[136] Mit der Bezeichnung EEG ist nachfolgend immer das aktuelle EEG 2014 gemeint. Soll- ten ältere Fassung maßgeblich sein, wird dies durch das Hinzufügen der jeweiligen Jahreszahl kenntlich gemacht.
[137] Sailer, NVwZ 2011, 718, 721.
[138] Zur Konkretisierung dieser Zielbestimmung legt § 1 II 2 EEG konkrete quantitativ bezif- ferte Ausbauziele fest.
[139] § 1 II 1 EEG.
[140] Krisp, Der deutsche Strommarkt in Europa, S. 184; WeltN24 GmbH, Das sind die
Nachteile und Vorteile von Ökostrom, www.welt.de; Agentur für Erneuerbare Energien
e. V., Erneuerbare Energien, www.unendlich-viel-energie.de.
[141] Gesetz über die Einspeisung vom Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche
Netz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2633)
[142] Zum Stromeinspeisungsgesetz und den Novellierungen des EEG im Jahre 2004, 2009,
2012, 2014, siehe: BMWi, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, www.erneuerbare-energien.de.
[143] Zu den Kosten des Netzanschlusses siehe § 16 I, II EEG.
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