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BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17


A. Aktenzeichen:
VIII ZR 148/17

B. Fundstelle:
openJur 2018, 5381

C. Für Vertrag maßgebliche Aussagen:
Während nach altem Recht die Offensichtlichkeit des Fehlers „aus den Umständen“ habe ergeben müssen, genüge nach neuem Recht die §ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ (Rn. 12)

D. Kurzfassung Umsetzung in formulierte Klausel
Keine Klauseländerung, lediglich praktische Auswirkung

E. Benannte Rechtsvorschriften
Benannte Rechtsvorschriften
§ 17 StromGVV

F. Relevante Auszüge
Rn. 10
Die Beklagten seien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV berechtigt, die Zahlung von mehr als 1.123,29 € zu verweigern, weil hinsichtlich der in der Rechnung vom 29. Juli 2015 abgerechneten Verbrauchswerte für Strom "die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" bestehe. Eine solche Möglichkeit könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Um einen solchen Fall handele es sich hier, weil es keine plausible Erklärung für den um mehr als 1.000 Prozent von dem Vorjahresverbrauch abweichenden Stromverbrauch gebe.

Rn. 12
Während sich nach altem Recht die Offensichtlichkeit des Fehlers "aus den Umständen" habe ergeben müssen, genüge nach neuem Recht die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers". Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Stromgrundversorgungsverordnung ergebe, sei mit der Neuregelung nicht nur eine sprachliche Neufassung verbunden gewesen; vielmehr habe gegenüber der Vorläuferregelung klargestellt werden sollen, dass bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ein Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden begründen solle.
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