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Pflichten des Messstellenbetreiberrs
Regelung der Marktrolle im MsbG
Im MsbG sind zahlreiche Pflichten des Messstellenbetreibers geregelt. Zu diesen gehören insbesondere:
- Betrieb der Messstellen,
- Einbau intelligenter Messeinrichtungen gem. dem sog. Rollout-Plan,
- Verantwortung für die Administration des Smart Meter Gateway (SMGW),
- usw.
A. Verantwortung für die Administration des SMGW
Im MsbG ist vorgesehen, dass die Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb "intelligenter" Messsysteme der sog. Smart-Meter-Gateway-Administrator übernimmt. Dies stellt die Definition in § 2 Nr. 20 MsbG klar. Zugleich weist sie diese dem Messstellenbetreiber zu. Damit ist der SMGW-Administrator kein zusätzlicher Marktteilnehmer - neben dem Messstellenbetreiber - sondern mit diesem identisch oder handelt in dessen Auftrag. Die (jedenfalls übergeordnete) Verantwortung für den Betrieb des Messsystems verbleibt stets beim Messstellenbetreiber [1].
Der SMGW-Administrator ist gem. der gesetzlichen Konstruktion - sei es in Person des Messstellbetreibers selbst, sei es als ein Rechtssubjekt "im Hintergrund" - für den Betrieb des "intelligenten" Messsystems nach Maßgabe des § 25 MsbG verantwortlich. Die Vorschrift ergänzt die technischen Anforderungen an die Geräte um die subjektive Komponente. In § 25 MsbG wird mit anderen Worten diejenige Person genannt, die für die Umsetzung der technischen Vorgaben im produktiven Betrieb sorgen muss. Die Bedeutung des SMGW-Administrators im Sicherheitskonzept des MsbG wird insbesondere in § 25 Abs. 4 MsbG deutlich: gemäß dieser Vorschrift treffen den Administrator mehrere Einzelpflichten, die für die Sicherheit der Geräte und deren Betrieb relevant sind. Im Übrigen verweist die Vorschrift konkret auf die technischen Vorgaben für die Geräte und Systeme selbst.
Neben den Pflichten des SMGW-Administrstors verpflichtet § 25 MsbG den Messstellenbetreiber bzw. den SMGW-Administrator in Abs. 5 dazu, die Erfüllung der o. g. Pflichten zu zertifizieren.
[1] Ausführlich dazu Heyne, Magga, vom Wege, in: Praxishandbuch MsbG, S. 186 ff.
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