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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Neue Regelungen im Überb...
1. Bestimmung des Förderumf...
2. Durchbrechung der Kosten...
3. Angemessene Verteilung d...
4. Bessere Markteinbindung ...
5. Mehr Transparenz durch E...
C. Durchbrechung der Kosten...
D. Angemessene Verteilung d...
E. Bestimmung des Förderumf...
F. Bessere Markteinbindung ...
G. Mehr Transparenz durch E...
H. Weiterführende Links
1. Allgemeine
2. Zur besonderen Ausgleich...
3. Zum Anlagenregister
4. Aufsätze
a. Allgemeines
b. Eigenversorgung und EEG-...
c. Verpflichtende Direktver...
d. Ermittlug der Förderhöhe...
e. Die besondere Ausgleichs...
f. Sonstige
B. Neue Regelungen im Überb...
1. Bestimmung des Förderumf...
2. Durchbrechung der Kosten...
3. Angemessene Verteilung d...
4. Bessere Markteinbindung ...
5. Mehr Transparenz durch E...
C. Durchbrechung der Kosten...
D. Angemessene Verteilung d...
E. Bestimmung des Förderumf...
F. Bessere Markteinbindung ...
G. Mehr Transparenz durch E...
H. Weiterführende Links
1. Allgemeine
2. Zur besonderen Ausgleich...
3. Zum Anlagenregister
4. Aufsätze
a. Allgemeines
b. Eigenversorgung und EEG-...
c. Verpflichtende Direktver...
d. Ermittlug der Förderhöhe...
e. Die besondere Ausgleichs...
f. Sonstige
Das neue EEG 2014
in Bearbeitung
Link zur Synopse des EEG 2009 und 2014
A. Einleitung
Das neu gefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Durch diese Neuerung wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich, so zum Beispiel
- bei der verpflichtenden Direktvermarktung,
- bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen,
- hinsichtlich der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächen sowie
- die Miteinbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlagezahlungspflicht bzw.
- bei der Angleichung der besonderen Ausgleichsregelung
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung
- den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen,
- den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie
- die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 EEG 2014 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibug
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
B. Neue Regelungen im Überblick
1. Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen spätestens bis 2017 bestimmt werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 EEG 2014. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zzur Förderung von erneuerbaren Energien. Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den bereits vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innerhalb einer vorschriftsmäßigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimmierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben, so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
- lediglich ein bzw. ganz wenige Projekte für Ausschreibungen in Betracht kommen
- Folge der Ausschreibung sind höhere Förderkosten bzw. niedrigere Projektrealisierungsraten
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus § 55 EEG 2014, § 88 EEG 2014 und § 99 EEG 2014 zusammen.
2. Durchbrechung der Kostendynamik
3. Angemessene Verteilung der Förderkosten
4. Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung
5. Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
C. Durchbrechung der Kostendynamik
D. Angemessene Verteilung der Förderkosten
E. Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
F. Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung
G. Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
H. Weiterführende Links
1. Allgemeine
- .....
2. Zur besonderen Ausgleichsregelung
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3. Zum Anlagenregister
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a. Allgemeines
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- Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
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c. Verpflichtende Direktvermarktung
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d. Ermittlug der Förderhöhe durch Ausschreibung
- Dr. Markus Kahles und Katharina Merkel, Ausschreibungen auf Grundlage des EEG 2014 – Rechtliche Vorgaben und Herausforderungen, ER (Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis) - Sonderheft 1.14 zum EEG 2014, S. 21 – 27.
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f. Sonstige
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Akuteller Hinweis: aufgrund der nicht funktionierenden systeminternen Verlinkung auf die Vorschriften ist eine Nennung der einzelnen Vorschriften derzeit nicht möglich. Die Funktionsweise der systeminternen Verlinkung auf die Vorgaben des EEG 2014 wird derzeit geprüft.