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Netzzugang

Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen


A. Einführung

Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Marktneulinge eine echte Marktzutrittschance erlangen. Daher muss es nicht nur Regelungen geben, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Es gibt insoweit Übertragungs- sowie Verteilnetze. Dabei stellen deren Betreiber natürliche Monopole dar. Natürliche Monopole deshalb, weil für die Errichtung eines komplett neuen Netzes die Investitionskosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher sind, als wenn man für den Transport von Energie die bereits bestehenden Netze mitnutzt. Im Übrigen ist der konkurrierende Neubau von Netzen aus ökologischer Sicht auch gar nicht wünschenswert.
Der Verkäufer braucht aber zwingend das Netz als Transportweg für die Belieferung mit Energie (Strom und Gas). Da Netzbetreiber jedoch die eigenen Netze i. d. R. nicht freiwillig von ihren Konkurrenten mitnutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Netzzugangsbedingungen erschweren, sind Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Sie eröffnen die Möglichkeit, von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilnetze, den Zugang zu dessen Netzen verlangen zu können, um eigene Leistungen, wie Energieerzeugung und -vertrieb, anzubieten. Mithilfe des Rechts auf Netzzugang können Unternehmen also mit Energie handeln, ohne selbst über Stromnetze verfügen zu müssen.

Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Zugang zum Gasnetz, da diese überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Detail davon unterscheidet.

B. Begriffsbestimmung

Der Netzzugang i. S. d. § 20 EnWG ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom und Gas) gedacht. Der Netzzugang ist strickt von der Frage der Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit der Belieferung einer Energieentnahmestelle. Der Netzzugang bzw. die sog. Netznutzung umfasst die Einspeisung in bestimmte Einspeisepunkte des Netzes und die damit verbundene gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.

C. Rechtsnatur und Rechtsquellen

Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einer der Energieversorgung dienenden Energieleitung, wobei der Zugangsberechtigte kein Mitbesitzungsrecht an der Leitung hat.

• Der Netzzugang ist in den § 20 ff. EnWG geregelt. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs und beziehen sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze.
• Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar.
• §§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG stellen darüber hinaus Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen, dar. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV).
• Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen § 7 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) zu beachten.

Der Anspruch auf Netzzugang bzw. der Anspruch auf zur Verfügungsstellung von Netzkapazität für die Durchleitung / Transport von Energie ergibt sich grundsätzlich aus § 20 Abs. 1 EnWG.

Neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) soll hier auch einem dritten Rechtssubjekt Zugang zum Netz gewährt werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. third party access bezeichnet (TPA).

D. Vertragsverhältnisse

Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:

1. Netznutzungsvertrag gem. § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG

• Vertrag zwischen Letztverbraucher – Netzbetreiber
• gewährt Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in § 24 Abs. 2 StromNZV geregelt.
• Möglich ist auch, dass der Letztverbraucher zu seinem Strom kommt, ohne mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag schließen zu müssen. Er könnte direkt mit dem Energieerzeuger einen Vertrag abschließen. Der Energieerzeuger wiederum muss mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag zum Transport des Stroms abschließen. Eine weitere Variante wäre ein Vertragsabschluss zwischen dem Letzverbraucher und einem Lieferanten. Der Lieferant ansich schließt dann einen Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber.

2. Lieferantenrahmenvertrag gem. § 20 Abs. 1a S. 2 EnWG

• Vertrag zwischen Lieferanten – Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages
• muss sich nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen beziehen
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus § 25 Abs. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Lieferantenvertrages ist in § 25 Abs. 2 StromNZV geregelt.

3. Bilanzkreisvertrag gem. § 26 Abs. 1 StromNZV

• Vertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen – Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise
• Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten.
• Bilanzkreisvertrag ist gem. § 3 Abs. 2 StromNZV Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages.

Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_033-002.png)


1. Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:

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Dabei trifft die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, gem. § 20 alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen gem. § 3 Nr. 4 EnWG. Dies sind:
    • natürliche oder juristische Personen oder
    • rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
    • die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind.

Die Rechte aus § 20 Abs. 1 EnWG können grundsätzlich durch jedermann geltend gemacht werden - also durch jegliche natürliche und juristische Personen, die Strom- und Gaslieferanten sind, aber auch Großhändler, Netznutzer bzw. Verbraucher (insbesondere Letztverbraucher gem. § 3 Nr. 25 EnWG).

Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch das Problem des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, wie mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In § 20 Abs. 2 EnWG ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs sein kann. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt § 15 StromNZV. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich vereinfacht wie folgt schildern lässt:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_035.png)

Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.

2. Möglichkeit der Zugangsverweigerung
Der Netzbetreiber kann den Zugang zu seinem Netz nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 EnWG verweigern. Gem. § 20 Abs. 2, S. 1 bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Bewertung, ob dies der Fall ist, muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen. Zulässige Gründe für die Zugangsverweigerung können in der Praxis sein:

a. Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann dem Zugang zum Netz im Wege stehen. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.

b. Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers
Die Zahlungsunfähigkeit des Rechtssubjektes, das Netzzugang verlangt, kann zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, dass er Zugang einem Nutzer zur Verfügung stellt, der nicht im Stande ist, ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Dies kann insbesondere daraus folgen, dass in Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und dass Wiederholungsgefahr nesteht.


E. Fallbeispiel

1. Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich zeichnen soll.

Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt von der E Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was E für unangemessen hält.

2. Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?


3. Lösung

a. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
E könnte von S Zugang verlangen, wenn die Voraussetzungen des §§ 20ff. EnWGvorliegen.
Zunächst müsste ein Berechtigter existieren. Dieser könnte ein Lieferant oder Letztverbraucher sein. Die Energiespar-GmbH könnte gem. § 2 Nr. 5 StromNZV ein Lieferant sein. Sie stellt ein Unternehmen dar, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Die E ist demnach ein Lieferant und somit Berechtigter. Weitehin müsste ein Verpflichteter bestehen. S müsste ein Versorgungsnetz besitzen und Betreiber eines solchen sein. Diese Voraussetzungen kann S erfüllen und ist Verpflichteter. Als dritte Voraussetzung müsste E gem. § 20 I a 5 EnWG, § 3 II und § 26 StromNZV in einen Bilnazkreis einbezogen werden. Im Sachverhalt sind dazu keine Angaben gemacht.
Wäre E in einen Bilanzkreisvertrag einbezogen und würden keine Verweigerungsgründe vorliegen, könnte E dem Grunde nach Zugang von S verlangen. Um den Anspruch durchsetzen zu können, müssten aber weiterhin die Voraussetzungen dem Inhalt nach erfüllt sein.
Wäre E nicht in einen Bilanzkreisvertrag einbezogen, wäre auch kein Anspruch entstanden.

Für eine Beurteilung der Verweigerungsgründe sind im Sachverhalt keine genauen Angaben gemacht. Würden Gründe vorliegen, wäre kein Anspruch entstanden. Würden keine Verweigerungsgründe vorliegen, könnte eine Prüfung dem Inhalt nach erfolgen.


b. Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
E ist nicht verpflichtet, Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies ist in § 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV geregelt. Allerdings muss er einen Bilanzkreisvertrag nach § 3 Abs. 2 StromNZV i. V. m. § 26 StromNZV vorlegen. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen. Mehr zum Thema Bilanzkreisvertrag ist im Lexikon nachzulesen.

Darüber hinaus muss eine vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich ergibt sich aus dem § 20 Abs. 1a EnWG i. V. m. der StromNZV. Dabei regelt der § 20 Abs. 1a EnWG den Grundsatz und Teil 5 der StromNZV i. V. m. § 3 StromNZV die Details der vertraglichen Festlegung. Kurz: E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG legal definiert. Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV. Sein Mindestinhalt ist in § 24 Abs. 2 StromNZV festgelegt.
Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden. Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV. Auch diesbezüglich ergibt sich ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages wieder aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1 StromNZV). Die Mindestinhalte finden sich in § 25 Abs. 2 StromNZV.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV identisch. Da aber der LRV die speziellere Norm ist, weist er drei zusätzliche Vertragselemente - namentlich Regeln über:
      • Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis,
      • Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
      • Voraussetzung der Belieferung.

c. Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?
E kann gem. § 20 Abs. 1 EnWG den Netzzugang verlangen. Die Vorschrift stellt einen unmittelbaren, gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag (§ 20 Abs. 1a EnWG, § 3 StromNZV, § 24 StromNZV, § 25 StromNZV) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des § 20 Abs. 1 EnWG, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.

d. Was ist E zu raten, wenn S den Zugang verweigert?
E sollte gegenüber S eine Willenserklärung gem. § 24 Abs. 2 StromNZV i. V. m. § 894 ZPO abgeben. Durch diese rechtsgestaltende, einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung erreicht E, dass S ihm Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts einräumen muss. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. § 14 Abs. 3 StromNZV. S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, § 23 Abs. 1 StromNZV (würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet).

E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich (über die BNetzA) durchsetzen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §§ 30 f. EnWG.

Sofern S sich grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren

(a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. § 31 EnWG ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des § 31 Abs. 2 EnWG entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab. Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
      • Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
      • Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.

(b) E kann auch Klage erheben
Die Klage kann gerichtet sein auf:
      • Zugang direkt
      • bzw. auf Unterlassung/Beseitigung gem. § 32 EnWG
      • oder gem. § 20 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 24 StromNZV,
      • (zivilrechtlich) auf Annahmeerklärung gem. § 894 Abs. 1 ZPO.
Damit kann E auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung seine Rechte durchsetzen.

Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt

(a) E kann die Regulierungsbehörde anrufen
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen und dennoch einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen. Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG. Gegen eine negative Entscheidung kann E immer noch eine Beschwerde erheben.

(b) E kann seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.



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CategoryEnergierecht
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