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Netzzugang

Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen


A. Einführung
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist aber als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig. Wenn der Netzbetreiber allerdings kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen, kann der Verkäufer nicht oder nur mit großer Mühe seine Dienstleistung bzw. Ware anbieten. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung durch externe Anbieter nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.

Im oben beschriebenen Fall soll neben dem Energielieferanten (traditionell gleichzeitig Netzbetreiber) und seinem Kunden (insb. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. "third party access" bezeichnet (TPA).

Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs am Beispiel des Stromnetzzugangs dargestellt, wie er im EnWG geregelt ist. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gasnetzzugang im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweicht.


B. Grundlagen

1. Begriffsbestimmung
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilernetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für eine aktive oder passive Belieferung.

2. Rechtsquellen
Der Netzzugang ist im EnWG in den §§ 20 ff. EnWG geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte), die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu § 7 KraftNAV) - geregelt.

3. Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Netzzugang
Die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen des Betreibers eines Stromnetzes relevanten Verträge sind:
    • Netznutzungsvertrag,
    • Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages, der durch einen Lieferanten abgeschlossen wird),
    • Bilanzkreisvertrag.
Im Hinblick auf ein Gasnetz sieht § 20 Abs. 1b EnWG keinen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag, sondern einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag vor.

Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_033-002.png)


4. Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:

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Dabei trifft die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, gem. § 20 alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen gem. § 3 Nr. 4 EnWG. Dies sind:
    • natürliche oder juristische Personen oder
    • rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
    • die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind.

Die Rechte aus § 20 Abs. 1 EnWG können grundsätzlich durch jedermann geltend gemacht werden - also durch jegliche natürliche und juristische Personen, die Strom- und Gaslieferanten sind, aber auch Großhändler, Netznutzer bzw. Verbraucher (insbesondere Letztverbraucher gem. § 3 Nr. 25 EnWG).

Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch das Problem des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, wie mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In § 20 Abs. 2 EnWG ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs sein kann. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt § 15 StromNZV. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich vereinfacht wie folgt schildern lässt:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_035.png)

Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.

5. Möglichkeit der Zugangsverweigerung
Der Netzbetreiber kann den Zugang zu seinem Netz nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 EnWG verweigern. Gem. § 20 Abs. 2, S. 1 bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Bewertung, ob dies der Fall ist, muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen. Zulässige Gründe für die Zugangsverweigerung können in der Praxis sein:

a. Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann dem Zugang zum Netz im Wege stehen. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.

b. Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers
Die Zahlungsunfähigkeit des Rechtssubjektes, das Netzzugang verlangt, kann zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, dass er Zugang einem Nutzer zur Verfügung stellt, der nicht im Stande ist, ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Dies kann insbesondere daraus folgen, dass in Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und dass Wiederholungsgefahr nesteht.


C. Fallbeispiel

1. Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich zeichnen soll.

Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt von der E Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was E für unangemessen hält.

2. Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?


3. Lösung

a. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
E kann den Zugang auf Grund der §§ 20ff. EnWG, §§ 3, 24, 25 StromNZV verlangen.
S könnte den Zugang nur verweigern, falls es für Ihn Unmöglich, Unzumutbar oder auf Grund von Kapazitätsmangel nicht möglich ist.
In allen anderen Fällen kann E sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich seinen Anspruch auf Netzzugang durchsetzen.


b. Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
E ist nicht verpflichtet, Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies ist in § 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV geregelt. Allerdings muss er einen Bilanzkreisvertrag nach § 3 Abs. 2 StromNZV i. V. m. § 26 StromNZV vorlegen. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen. Mehr zum Thema Bilanzkreisvertrag ist im Lexikon nachzulesen.

Darüber hinaus muss eine vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich ergibt sich aus dem § 20 Abs. 1a EnWG i. V. m. der StromNZV. Dabei regelt der § 20 Abs. 1a EnWG den Grundsatz und Teil 5 der StromNZV i. V. m. § 3 StromNZV die Details der vertraglichen Festlegung. Kurz: E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG legal definiert. Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV. Sein Mindestinhalt ist in § 24 Abs. 2 StromNZV festgelegt.
Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden. Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV. Auch diesbezüglich ergibt sich ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages wieder aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1 StromNZV). Die Mindestinhalte finden sich in § 25 Abs. 2 StromNZV.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV identisch. Da aber der LRV die speziellere Norm ist, weist er drei zusätzliche Vertragselemente - namentlich Regeln über:
      • Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis,
      • Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
      • Voraussetzung der Belieferung.

c. Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?
E kann gem. § 20 Abs. 1 EnWG den Netzzugang verlangen. Die Vorschrift stellt einen unmittelbaren, gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag (§ 20 Abs. 1a EnWG, § 3 StromNZV, § 24 StromNZV, § 25 StromNZV) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des § 20 Abs. 1 EnWG, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.

d. Was ist E zu raten, wenn S den Zugang verweigert?
E sollte gegenüber S eine Willenserklärung gem. § 24 Abs. 2 StromNZV i. V. m. § 894 ZPO abgeben. Durch diese rechtsgestaltende, einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung erreicht E, dass S ihm Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts einräumen muss. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. § 14 Abs. 3 StromNZV. S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, § 23 Abs. 1 StromNZV (würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet).

E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich (über die BNetzA) durchsetzen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §§ 30 f. EnWG.

Sofern S sich grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren

(a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. § 31 EnWG ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des § 31 Abs. 2 EnWG entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab. Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
      • Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
      • Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.

(b) E kann auch Klage erheben
Die Klage kann gerichtet sein auf:
      • Zugang direkt
      • bzw. auf Unterlassung/Beseitigung gem. § 32 EnWG
      • oder gem. § 20 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 24 StromNZV,
      • (zivilrechtlich) auf Annahmeerklärung gem. § 894 Abs. 1 ZPO.
Damit kann E auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung seine Rechte durchsetzen.

Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt

(a) E kann die Regulierungsbehörde anrufen
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen und dennoch einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen. Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG. Gegen eine negative Entscheidung kann E immer noch eine Beschwerde erheben.

(b) E kann seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


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