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Netzreserve in der Energiewirtschaft


in Arbeit

Seit einigen Jahren erfolgt ein Umbau des Energieversorungssystems in Deutschland, hin zu mehr Strom aus erneuerbaren Energien. Dies geht langfristig damit einher, dass immer mehr konventionelle Kraftwerke, wie Kohlekraftwerke aus dem Markt herausgenommen werden, da am Strommarkt eine Grenzkostenbetrachtung erfolgt und gerade diese sind bei den konventionellen Kraftwerken höher als bei einer PV-Anlage, sog. Merrit Order. Jedoch ist der ununterbrochene Einsatz von den nicht steuerbaren erneuerbaren Energien, wie Sonne und Wind nicht möglich. Dies hängt mit deren Wetterabhängigkeit zusammen. Auch ergibt sich dieser Trend aus den Klimaschutzzielen der Bundesregierung. Hinzu kommt die verzögerte Realisierung der Netzausbauprojekte. Zudem führt ein kurzfristiges Systemdienstleistungsproblem. Hierunter fallen regionale Kapazitätslücken und Netzengpässe. Diese führen vor allem in Süddeutschland zu Problemen bei der Systemsicherheit. Dies wurde im Winter 2011/2012 deutlich sichtbar. Werden dann noch systemrelevante Kraftwerke stillgelegt wird es kritisch das hohe Level an Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sodass auf konventionelle Kraftwerke und deren Erzeugungskapazität zurückgegriffen werdenmuss und diesen Kraftwerken ein unbefristetes oder befristetes Stilllegungsverbot auferlegt.
Mehr zum befristeten und unbefristeten Stilllegungsverbot können Sie im Artikel zur Stilllegung von Anlagen nachlesen.


Ausgehend von diesen Umständen sollen im Weiteren folgende Fragen geklärt werden:

  • Was ist die Netzreserve und wie lässt sich diese von der Kapazitätsreserve abgrenzen? und
  • Wie wird diese beschafft, insb. welches Rechtsverhältnis liegt dem zugrunde?

A. Begriff

Gem. § 13d Abs. 1 EnWG wird unter Netzreserve, die Vorhaltung von Anlagen, durch die Übertragungsnetzbetreiber, verstanden, welche notwendig ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Vor allem sind diese Anlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus bereitzuhalten. Zudem gilt dies nur für solche Anlagen, welche gem. § 13b Abs. 4 EnWG oder gem. § 13b Abs. 5 EnWG nicht stilllgelegt werden dürfen. Deren Einsatz erfolgt nur auf Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber und wird durch § 7 NetzResV näher ausgestaltet.



B. Beschaffung

1. Vorgaben durch § 13d EnWG

2. konkretisierung durch die NetzResV

C. Weiterführende Informationen

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