Revision history for EnergieRNetzanschlussBeispiel
Additions:
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer komplett von EV versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.
Deletions:
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A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb verlangt A vom örtlichen Energieversorger EV, dass er einen Stromanschluss in der Hütte bereitstellt.
Deletions:
Additions:
Zum Thema der Verweigerungsmöglichkeit vgl. auch weiter unten bei Frage 3 sowie in [[Baumelement5539 diesem Artikel]].
Additions:
((2)) Antwort auf Frage 3: Wann kann der EV den Anschluss verweigern?
Deletions:
Additions:
Auch der Umstand, dass eventuell ein kostspieliger Netzausbau bis zum Anschluss erfolgen muss, macht den Aufwand nicht etwa automatisch unverhältnismäßig. Zum einen ist hier der oben erwähnte Baukostenzuschuss gem. {{du przepis="§ 11 NAV"}} zu berücksichtigen, zum anderen die allgemeine Versorgungspflicht. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann sich der Netzbetreiber auf unverhältnismäßige Kosten berufen - z. B. wenn der Anschluss nur über kurze Zeit im Jahr genutzt wird o. ä.
No Differences
Additions:
Im Ergebnis hat A gegen EV jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
Deletions:
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Gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} kann A Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
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- die Ausnahmen des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} (Eigen- oder Drittversorgung) stehen dem Anspruch nicht im Wege.
Gem. {{du przepis="§ 18 ABs. 1 EnWG"}} kann A Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
((3)) Anspruchsadressat - Netzbetreiber
EV ist der zuständige Netzbetreiber, an ihn muss A seine Ansprüche richten.
((3)) Kein Verweigerungsrecht seitens EV gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
Fraglich ist, inwiefern EV im vorliegenden Fall den Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigern könnte.
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt allerdings, dass die **Kosten für den Netzanschluss selbst grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können**. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Dabei gilt im Hinblick auf die Kostenaufteilung zwischen dem Anschlusssuchenden und dem Netzbetreiber, dass der Anschlussnehmer die Kosten des Anschlusses (in der Regel ab seiner Grundstücksgrenze o. ä.) zu tragen hat ({{du przepis="§ 9 NAV"}}), während der Ausbau des Netzes (in der Regel an öffentlichen Wegen zumindest bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers) durch den Netzbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen ist, sofern nicht nach der NAV eine andere Kostentragung vorgesehen ist (vgl. {{du przepis="§ 11 NAV"}}).
Im Ergebnis hat A also gegenüber EV jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
Gem. {{du przepis="§ 18 ABs. 1 EnWG"}} kann A Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
((3)) Anspruchsadressat - Netzbetreiber
EV ist der zuständige Netzbetreiber, an ihn muss A seine Ansprüche richten.
((3)) Kein Verweigerungsrecht seitens EV gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
Fraglich ist, inwiefern EV im vorliegenden Fall den Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigern könnte.
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt allerdings, dass die **Kosten für den Netzanschluss selbst grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können**. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Dabei gilt im Hinblick auf die Kostenaufteilung zwischen dem Anschlusssuchenden und dem Netzbetreiber, dass der Anschlussnehmer die Kosten des Anschlusses (in der Regel ab seiner Grundstücksgrenze o. ä.) zu tragen hat ({{du przepis="§ 9 NAV"}}), während der Ausbau des Netzes (in der Regel an öffentlichen Wegen zumindest bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers) durch den Netzbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen ist, sofern nicht nach der NAV eine andere Kostentragung vorgesehen ist (vgl. {{du przepis="§ 11 NAV"}}).
Im Ergebnis hat A also gegenüber EV jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
Deletions:
Im vorliegenden Fall ist vom Stromnetz der allgemeinen Versorgung die Rede, wobei keine anderen Spannungsstufen genannt sind, als die Niederspannung. Eine Eigenversorgungsanlage wird durch A auch nicht betrieben, so dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fall der allgemeinen Anschlusspflicht ist gegeben.
((3)) Keine Ausnahmen gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}}
Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Demnach könnte A Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
((3)) Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Niederspannungsbereich
((3)) Kein Verweigerungsrecht seitens EV
Fraglich ist, inwiefern EV im vorliegenden Fall den Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigern könnte. Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss die Unzumutbarkeit des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung kontrolliert werden. EV kann sich dabei ausschließlich auf Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen berufen.
EV könnte den Anschluss gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt, dass die Kosten für den Netzanschluss selbst grundsätzlich auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften der NAV abgewälzt werden können. Die Verlegung der Stromleitung zur 4 km vom Dorf entfernten Hütte stellen insofern dann keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach {{du przepis="§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} dar, wenn EV die daraus resultierenden Kosten nicht tragen muss. Für eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, insofern ist festzustellen, dass trotz der großen Entfernung zum Netz der Anschluss des Hauses des A für EV nicht unverhältnismäßig ist.
Im Ergebnis besitzt A also gegenüber EV einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}}.
Additions:
A könnte gegen EV einen Anspruch auf Anschluss an das Versorgungsnetz gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} haben. Dieser setzt aber voraus, dass {{du przepis="§ 17 EnWG"}} für diesen Fall anzuwenden ist. In diesem Fall gilt jedoch der speziellere {{du przepis="§ 18 EnWG"}}.
A könnte deshalb einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
Sofern {{du przepis="§ 18 EnWG"}} anwendbar ist, gelten für den Anspruch auf Netzanschluss die nachstehend genannten Voraussetzungen.
((3)) Allgemeine Anschlusspflicht
Ein Fall der allgemeinen Anschlusspflicht liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- es handelt sich um das Netz der allgemeinen Versorgung,
- im Bereich der Niederspannung (oder des Niederdrucks bei Gasnetzen) und
- die Ausnahmen des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} (Eigenversorgungsanlagen) stehen dem Anspruch nicht im Wege.
Im vorliegenden Fall ist vom Stromnetz der allgemeinen Versorgung die Rede, wobei keine anderen Spannungsstufen genannt sind, als die Niederspannung. Eine Eigenversorgungsanlage wird durch A auch nicht betrieben, so dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fall der allgemeinen Anschlusspflicht ist gegeben.
A könnte deshalb einen Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} gegen EV haben. § 18 ist dabei als eine gegenüber § 17 speziellere Vorschrift vorrangig zu prüfen, weil im vorliegenden Fall der Anschluss an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung gefragt ist und A als Letztverbraucher zu qualifizieren ist.
Sofern {{du przepis="§ 18 EnWG"}} anwendbar ist, gelten für den Anspruch auf Netzanschluss die nachstehend genannten Voraussetzungen.
((3)) Allgemeine Anschlusspflicht
Ein Fall der allgemeinen Anschlusspflicht liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- es handelt sich um das Netz der allgemeinen Versorgung,
- im Bereich der Niederspannung (oder des Niederdrucks bei Gasnetzen) und
- die Ausnahmen des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} (Eigenversorgungsanlagen) stehen dem Anspruch nicht im Wege.
Im vorliegenden Fall ist vom Stromnetz der allgemeinen Versorgung die Rede, wobei keine anderen Spannungsstufen genannt sind, als die Niederspannung. Eine Eigenversorgungsanlage wird durch A auch nicht betrieben, so dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fall der allgemeinen Anschlusspflicht ist gegeben.
Deletions:
Voraussetzung für einen Anschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}} ist, dass:
- der Anspruchsteller Letztverbraucher i.S.d. Vorschrift ist,
- Ausnahmen des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} dem Anspruch nicht im Wege stehen,
- der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll und
- dem Netzbetreiber kein Verweigerungsrecht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht.
Additions:
==== Netzanschluss gem. §{{du przepis="§ 17 und 18 EnWG"}} ====
Deletions:
Additions:
Die Frage bezieht sich auf die Modalitäten des Anschlussbegehrens, insbesondere auf die Anschlusskosten. Diese sind in den §§ 9 ff. NAV geregelt.
Deletions:
Additions:
Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung kann ein Anspruch auf Netzanschluss ausschließlich gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} bestehen.
Deletions:
{{image class="center" url="Anschlusssorten.jpg" width="600"}}
Additions:
A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte an. Dafür genügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
Deletions:
Additions:
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Deletions:
==== Kategorie: Fälle zum europäischen und internationalen Recht ====
{{category}}
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==== Kategorie: Fälle zum europäischen und internationalen Recht ====
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CategoryFallsammlungEnR
==== Kategorie: Fälle zum europäischen und internationalen Recht ====
{{category}}
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CategoryFallsammlungEnR
Additions:
Des Weiteren darf keine Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} bestehen. Demnach könnte A Anschluss an das Netz des Versorgers EV **nicht** verlangen, wenn er zur Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Ausnahme des {{du przepis="§ 18 Abs. 2 EnWG"}} ist nicht anzuwenden.
A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte. Dafür gen anügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte. Dafür gen anügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
Deletions:
A strebt einen Stromanschluss für die Versorgung seiner Waldhütte. Dafür genügt ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung - ein gewöhnlicher Hausanschluss erfolgt stets aus dem Niederspannungsnetz. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG unterhalten. Es soll das Netz des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werden, das in der betroffenen Gemeinde Netz unterhält. Demnach soll hier ein Anschluss unter den Bedingungen des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} erfolgen.
No Differences
Additions:
((1)) Sachverhalt
Additions:
==== Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17 und 18 EnWG"}} ====
Deletions:
Additions:
==== Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17, 18 EnWG"}} ====
Deletions:
Additions:
==== Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ====