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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Ermächtigungsgrundlage
B. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
a. Sonderregelungen für Spe...
b. Im Übrigen gilt das Verf...
3. Form
C. Materielle Rechtmäßigkei...
1. Planungsbedürftigkeit
2. Planrechtfertigung
a. besonderen Regelungen (v...
b. aus der Bundesbedarfspla...
c. in übrigen Fällen (die n...
3. Vereinbarkeit mit Gesamt...
4. Vereinbarkeit mit der Tr...
5. Vereinbarkeit mit höherr...
6. Abwägungsgebot
a. keine Fehler hinsichtlic...
b. keine Fehler hinsichtlic...
B. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
a. Sonderregelungen für Spe...
b. Im Übrigen gilt das Verf...
3. Form
C. Materielle Rechtmäßigkei...
1. Planungsbedürftigkeit
2. Planrechtfertigung
a. besonderen Regelungen (v...
b. aus der Bundesbedarfspla...
c. in übrigen Fällen (die n...
3. Vereinbarkeit mit Gesamt...
4. Vereinbarkeit mit der Tr...
5. Vereinbarkeit mit höherr...
6. Abwägungsgebot
a. keine Fehler hinsichtlic...
b. keine Fehler hinsichtlic...
Planfeststellung gem. §§ 43 ff. EnWG
Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung
Die (konkrete) Projektplanung für Energieversorgungsnetze erfolgt gem. §§ 43 ff. EnWG - sofern dort die Planfeststellung vorgeschrieben ist. Die Unterschiede zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung treten im Verfahren auf. Insbesondere im Falle einer Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
Nachstehend werden die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeitsprüfung im Einzelnen vorgestellt.
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in § 43 S. 1 EnWG enthalten.
B. Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
1. Zuständigkeit
Die Planung gem. § 43 EnWG muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. § 43 S. 1 EnWG durchführen.
Die Planung gem. § 43 EnWG muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. § 43 S. 1 EnWG durchführen.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
b. Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zulässig ist. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können gemäß § 43f EnWG anstelle der Zulassung in einem Planfeststellungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zulässig ist. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können gemäß § 43f EnWG anstelle der Zulassung in einem Planfeststellungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
(1) Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Gemäß § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV (ausgenommen Bahnstromfernleitungen) einer Planfeststellung. Die Regeln des Planfeststellungsverfahrens sind dann vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans
=> Anhörungsverfahren § 73 Abs. 2 VwVfG (Pläne werden der Öffentlichkeit für einen Monat zur Kenntnis gegeben. Träger öffentlicher Belange werden zu einer Stellungnahme aufgefordert)
=> Erörterungstermin § 73 Abs. 6 VwVfG
usw. (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Errichtung und den Betrieb von Freileitungen, die länger als 15 km sind und mehr als 220 kV Nennspannung aufweisen gemäß Nr. 19.1 der Anlage 1 zum UVPG).
(2) Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des (§ 74 Abs. 6 VwVfG) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung, d. h.:
- das oben genannte "Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange" ist erfolgt, § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG,
- der Beschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen, § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG,
- alternativ zur Zustellung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 74 Abs. 5 VwVfG.
(3) Anzeigeverfahren
Eine unwesentliche Änderung liegt vor, wenn:
=> keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist
=> andere öffentliche Belange nicht berührt sind bzw. behördliche Entscheidungen dem Plan nicht entgegenstehen
=> Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden bzw. entsprechende Vereinbarungen mit Betroffenen geschlossen werden
Außerdem müssen der Anzeige konkrete Erläuterungen sowie eine Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen beigefügt werden.
3. Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
C. Materielle Rechtmäßigkeit
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. § 43 EnWG gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
1. Planungsbedürftigkeit
Eine Planung gem. § 43 EnWG ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des § 43 EnWG planungsbedürftig oder zumindest planungsfähig sind [3].
Eine Planung gem. § 43 EnWG ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des § 43 EnWG planungsbedürftig oder zumindest planungsfähig sind [3].
Die Planungsbedürftigkeit gem. § 43 S. 1 EnWG ist demnach dann gegeben, wenn
- eine Leitung i. S. d. § 43 S. 1 Nr. 1-5 EnWG
- errichtet, betrieben oder geändert werden soll.
2. Planrechtfertigung
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. § 43 EnWG aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. § 43 EnWG aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
b. aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in § 12e Abs. 4 EnWG ausdrücklich als gegeben angeordnet, oder
3. Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist dabei insbesondere im Hinblick auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. § 43 EnWG dies berücksichtigen.
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist dabei insbesondere im Hinblick auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. § 43 EnWG dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließende Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, war bislang auf die dort genannten Fälle beschränkt - auch wenn aktuell (2016/2017) die neuen Planvorschläge der Netzbetreiber - vermutlich auf politischen Druck hin - vermehrt auf Erdverkabelung setzen.
4. Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung vereinbar sein. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, wie weit die Bindung an die Trassenfindung reicht.
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung vereinbar sein. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, wie weit die Bindung an die Trassenfindung reicht.
Gem § 15 Abs. 1 NABEG ist die Trassenfindung aus dem Verfahren vor der BNetzA (§§ 4 ff. NABEG) in jedem Fall zu beachten, so dass Abweichungen unzulässig sind [4]. Die Trassenfindung in den Raumordnungsverfahren ist hingegen lediglich zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 S. 1 ROG.
5. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
(1) Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
(2) Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
(3) Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
(4) Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
(5) Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)
(1) Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
(2) Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
(3) keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, § 12a EnWG, Rn. 4.
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, § 12a EnWG, Rn. 61.
[3] Einige Details zu den planungsbedürftigen sowie planungsfähigen Leitungen schildert Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 118-119.
[4] Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 136.
CategoryEnergierecht