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Regulierung der Netzentgelte
in der Strom- und Gaswirtschaft
Begriffe zum Thema
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis der auftretenden Rechtsfragen vorausgesetzt:
Weitere Informationen
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis der auftretenden Rechtsfragen vorausgesetzt:
- Anreizregulierung
- Effizienzvergleich / Effizienzwert / Effizienzvorgabe
- Erlösobergrenze
- Netzentgelt, Netznutzungsentgelt
Weitere Informationen
- Artikel über die Anreizregulierung,
- Artikel über den Effizienzvergleich
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können Entgelte für die Netznutzung und ihre Höhe nach Ansicht des Gesetzgebers nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
Zum Thema Regulierung der Netzentgelte gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt, wird unter C. sowie im Artikel über Anreizregulierung behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. Erlösobergrenze von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und ebenfalls im Artikel über Anreizregulierung). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
A. Grundlegende Informationen zur Regulierung der Netzentgelte
1. Begriff
Netzentgelt ist mit anderen Worten die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelt ist mit anderen Worten die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelte sind ein wichtiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) wie folgt zusammen:
- Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 24 % der Gesamtkosten ausmacht,
- Steuern und Abgaben (über 50 %),
- Netzentgelte (ca. 23 %).
Auch wenn die obigen Angaben regional und im Laufe der Zeit variieren, so zeigt dies am Beispiel der elektrischen Energie deutlich, dass Netzentgelte den Energiepreis maßgeblich beeinflussen. Dabei wird der Gesamtpreis für Endkunden seit der Energiemartliberalisierung nicht staatlich überwacht (auch wenn dafür eine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 EnWG existiert). Da Netzentgelte jedoch Einfluss auf den Gesamtpreis haben, wirkt sich die Regulierung der Netzentgelte zumindest auf einen Bestandteil des Endkundenpreises aus.
2. Problemstellung und Bedeutung für den Energiemarkt
Der Anspruch auf Netzzugang als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Der Anspruch auf Netzzugang als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Das Problem der Monopolrendite wurde auch in der nachstehenden Grafik schematisch dargestellt:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Aus diesen Gründen ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems aus Sicht des europäischen und deutschen Gesetzgebers unerlässlich.
3. Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den §§ 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den §§ 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten im grenzüberschreitenden Bereich die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels nicht relevant sind.
Im EnWG wird der rechtliche Rahmen durch die § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 23a EnWG sowie § 112a EnWG gebildet.
Dabei werden in § 21 I 1 EnWG die allgemeinen Regeln der Ermittlung von Netzentgelten festgelegt. Demnach müssen Netzentgelte:
- angemessen
- diskriminierungsfrei und
- transparent sein.
In § 21 Abs. 2-4 EnWG wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. Anreizregulierung entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der aus Sicht des Gesetzgebers nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Details zur Anreizregulierung werden im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt. Die an dieser Stelle vorgestellten Vorgaben des § 21 EnWG stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte, der in der ARegV, StromNEV und GasNEV detailliert ausgefüllt wird.
B. Erlösobergrenze
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung gemäß aktueller Rechtslage ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen im Artikel zur Anreizregulierung sowie den entsprechenden Prüfungsaufbau.
C. Kalkulation der Netzentgelte
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls Artikel zur Anreizregulierung und den Prüfungsaufbau.
Ein Beispiel zum Thema Netzentgelte und Anreizregulierung finden Sie hier.
CategoryEnergierecht