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Der Mieterstromzuschlag im EEG

Sonderform der EEG-Förderung

Entwurf

A. Einleitung

Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 24. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 - und § 23b EEG Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch werden im Weiteren genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.

Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt.

Am Ende der Seite finden Sie zudem weiterführende Informationen zum Thema: Mieterstrom.

B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag

Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht müssen sowohl die Anforderungen dem Grunde nach, diese ergeben sich zum einem aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und zum anderen aus § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG, vorliegen. Auch muss die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurden sein.

1. Anforderungen dem Grunde nach

a. Kein Ausschluss des Anspruchs

b. Anspruchsberechtigter = Anlagenbetreiber

c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber

d. Besondere Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG

2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG

C. Fallbeispiel

D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag

E. Weiterführende Informationen



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