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Energielieferverträge
allgemeine Informationen und Einführung
A. Verträge in der Energiewirtschaft
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtlichen Charakter. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung [1] unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [2]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [3]
B. Arten von Energielieferverträgen
Energielieferverträge können unterschiedlichen Charakter haben. Je nach Kriterium können folgende Vertragstypen unterschieden werden:
1. Endkundenverträge vs. Verträge mit Händlern zur Weiterveräußerung
Verträge mit Endkunden, die im Energierecht in der Regel Letztverbraucher genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), sind Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge mit Endkunden, die im Energierecht in der Regel Letztverbraucher genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), sind Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. EFET-Verträge üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
- Verträge mit Haushaltskunden und mit sonstigen Letztverbrauchern;
C. Der Energieliefervertrag mit dem Letztverbraucher
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [5] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. § 145 BGB (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 320 BGB dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
D. Grundbegriffe
a. Tarfiverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, mehr dazu im Lexikon). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. Grundversorgung allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den § 39 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 StromGVV und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich § 2 Abs. 1 StromGVV / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) § 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV geschlossen werden.
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, mehr dazu im Lexikon). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. Grundversorgung allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den § 39 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 StromGVV und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich § 2 Abs. 1 StromGVV / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) § 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
b. Sonderverträge, Sondervertragskunden
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. § 36 EnWG erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 Abs. 1 EnWG. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. § 36 EnWG erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 Abs. 1 EnWG. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
E. Grundversorgung und Ersatzversorgung
Die Thematik der Energielieferungen im Rahmen der sog. Grundversorgung oder Ersatzversorgung wurde im separaten Artikel beschrieben.
F. Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln
Mit Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie mit den damit zusammenhängen Problemen der AGB und des § 315 BGB befasst sich ein separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge.
[1] Vgl. unter Netzanschluss und Netzzugang.
[2] Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.
[3] Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 4, Rn. 3-4.
[4] Zu kartellrechtlichen Einschränkungen bei langfristigen Energielieferverträgen vgl. Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 3, Rn. 158 ff.
[5] Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG.