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Verträge über Energielieferung an Letztverbraucher
A. Einleitung
B. Fallbeispiel
1) A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht darum, wo er seinen Strom bezieht, und zahlt seine Rechnungen an die Stadtwerke Duselhausen (S) anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat.
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss. Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
2) Bereits beim Umzug überlegt A, bei welchem Versorger er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Single-Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für einen für A günstigsten Vertrag bei S. Der Vertrag ist unbefristet kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen. Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?