Revision history for EnergieRLKSMBesteuerungEinspeiseverguetung
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Die Besteuerung der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Umfang und der Art der Einkünfte/Gewinne, welche mit der PV-Anlage erwirtschaftet werden. Die Einspeisevergütung ist das Entgelt, welches der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber zahlt. Sie stellt neben einem ggf. zu ermittelnden Entgelt für den selbst verbrauchten Strom (Eigenverbrauch) Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Von diesen Einnahmen können die dazugehörigen Betriebsausgaben abgezogen werden. Das sind in der Regel die Versicherung der Anlage, die Absetzung für Abnutzung der Anlage und weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und mit der Abrechnung entstehen. Der Überschuss unterliegt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Die genaue Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist auch davon abhängig, ob die Anlage voll dem Betriebsvermögen oder nur entsprechend dem Verhältnis eingespeister Strom – selbstverbrauchter Strom zugeordnet wurde.
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[[EnREinspeiseverguetungEEG hier einige Details]]
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((1)) Allgemeines zur Einspeisevergütung
((1)) Besteuerung der Einspeisevergütung
Die Besteuerung der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Umfang und der Art der Einkünfte/Gewinne, welche mit der PV-Anlage erwirtschaftet werden.
((1)) Anspruch auf Einspeisevergütung
((1)) Besteuerung der Einspeisevergütung
Die Besteuerung der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Umfang und der Art der Einkünfte/Gewinne, welche mit der PV-Anlage erwirtschaftet werden.
((1)) Anspruch auf Einspeisevergütung
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Der Betreiber sollte sich zusätzlich auch über seine Mitteilungspflichten nach dem EEG (§§ 74 Abs. 3, 76 EEG) sowie zur Systematik bei der Erhebung der EEG-Umlage bei der [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Datenerhebung_EEG-node.html Bundesnetzagentur]] erkundigen.
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Der Betreiber sollte sich zusätzlich auch über seine Mitteilungspflichten nach dem EEG (§§ 74 Abs. 3, 76 EEG) sowie zur Systematik bei der Erhebung der EEG-Umlage bei der [[www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung Bundesnetzagentur]] erkundigen.
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Nach aktueller [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1358 Rechtslage]] werden die Einspeisevergütungssätze kontinuierlich gesenkt. Die Informationen Zur EEG-Vergütung in kategorisch, tabellarischer Ansicht können [[https://www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien hier eingesehen werden.]]
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Nach aktueller [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1358 Rechtslage]] werden die Einspeisevergütungssätze kontinuierlich gesenkt. Die Informationen Zur EEG-Vergütung in kategorisch, tabellarischer Ansicht können auf https://www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien eingesehen werden.
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Nach aktueller [[ [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1358 Rechtslage]] werden die Einspeisevergütungssätze kontinuierlich gesenkt. Die Informationen Zur EEG-Vergütung in kategorisch, tabellarischer Ansicht können auf https://www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien eingesehen werden.
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Nach aktueller Rechtslage [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1358 werden die Einspeisevergütungssätze kontinuierlich gesenkt.]] Die Informationen Zur EEG-Vergütung in kategorisch, tabellarischer Ansicht können auf https://www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien eingesehen werden.
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Eine Inanspruchnahme der Einspeisevergütung schließt jedoch gem. § 21 Abs. 2 Nr.2 die betroffene Anlage von der Teilnahme am [[EnRRegelenergie Regelenergiemarkt]] aus //(Schlacke/Kröger, in: Danner/Theobald, Energierecht Werkstand: 100. EL 2018, {{du przepis="§ 21 EEG"}} 2017, Rn 11)//.
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Eine Inanspruchnahme der Einspeisevergütung schließt jedoch gem. § 21 Abs. 2 Nr.2 die betroffene Anlage von der Teilnahme am Regelenergiemarkt aus //(Schlacke/Kröger, in: Danner/Theobald, Energierecht Werkstand: 100. EL 2018, {{du przepis="§ 21 EEG"}} 2017, Rn 11)//.
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Seit dem EEG 2014 wird die Einspeisevergütung nur ausnahmsweise gewährt. Vorrang hat, nach dem Grundsatz des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}}, die Direktvermarktung zum Zwecke der Marktintegration Erneuerbarer Energien //(Schlacke/Kröger, in: Danner/Theobald, Energierecht Werkstand: 100. EL 2018, {{du przepis="§ 21 EEG"}} 2017, Rn 2)//. Die Ausnahme gilt gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}} für Kleinanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW, sowie für größere Anlagen als Ausfallvergütung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten //(Schulz, in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht Band 6 EEG, 4. Auflage 2018, {{du przepis="§ 21 EEG"}}, Rn. 13)//.
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Seit dem EEG 2014 wird die Einspeisevergütung nur ausnahmsweise gewährt. Vorrang hat, nach dem Grundsatz des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}}, die Direktvermarktung zum Zwecke der Marktintegration Erneuerbarer Energien //(Schlacke/Kröger, in: Danner/Theobald, Energierecht Werkstand: 100. EL 2018, {{du przepis="§ 21 EEG"}} 2017, Rn 2)//. Die Ausnahme gilt gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}} für Kleinanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW, sowie für größere Anlagen als Ausfallvergütung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten.[4]