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Konversionsflächen im EEG


Entwurf

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EEG sind PV-Freiflächenanlagen auf Flächen förderfähig, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war.

A. Begriff

Dabei wird der Terminus der Konversionsfläche im Gesetz nicht definiert. Dieser ist weit zu verstehen. Sodass es sich um eine solche Fläche handelt, welche in der Vergangenheit in bestimmter Art und Weise genutzt wurde, diese Nutzung aufgegeben wurde und eine neue Nutzung an die vorherige trat bzw. tritt. Dabei ist die tatsächliche Nachnutzung notwendig. Eine bloße Nutzungsmöglichkeit reicht nicht aus.
Die Art der vorherigen Nutzung wird durch den Wortlaut des § 37 EEG eingegrenzt. So muss es sich um Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung handeln[1].

1. Zulässige Vornutzung

Der Begriff der wirtschaftlichen Nutzung ist im EEG nicht definiert. In Anlehnung an den Wirtschaftsbegriff des Art. 74 GG ist hiervon jede Form des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst., auch die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Somit bildet dieser Begriff den Oberbegriff für die verkehrliche und wohnungsbauliche Nutzung.
Konversionsflächen aus verkehrlicher Nutzung sind Flächen, welche in der Vergangenheit als Straßen oder Radwege dienten. Bei der Überplanung von ehemaligen Bahnflächen und Militärgeländen muss die Gemeinde sicherstellen, dass sie spätestens im Zeitpunkt des Satzungs- bzw. beim Flächennutzungs des Feststellungsbeschlusses berechtigt ist, einen Bebauungsplan für das Gebiet setzen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass diese Flächen von der zuständigen Behörde „entwidmet", also für die Planungshoheit der Gemeinde freigegeben. Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. [2]
Keine wirtschaftliche Nutzung liegt bei landwirtschaftlicher Nutzung vor. Bei Konversionsflächen aus wohnungsbaulicher Nutzung handelt es sich um diejenigen Flächen, welche vorher mit dem Wohnen dienenden Gebäuden bebaut waren, bspw. Solche die aus dem Rückbau nicht mehr benötigter Wohnsiedlungen in ostdeutschen Bundesländern stammen. Zu den militärischen Nutzungen gehören auch solche, die mittelbar mit dem Verteidigungsauftrag verbunden sind.[3]

2. Fortwirken der Vornutzung

Von einer Konversionsfläche ist nur dann auszugehen, wenn die Auswirkungen der vorherigen Nutzungsarten noch fortwirken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen, militärischen, wohnungsbaulichen oder verkehrlichen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Hierzu ist es notwendig einen Bezug zwischen der vorhergehenden Nutzung und dem derzeitigen Flächenzustand zu schaffen. Für jenen ist es erforderlich, dass dieser aus der Vornutzung resultiert und durch diese gekennzeichnet ist. Demnach sind in jeden Fall Flächen mit einer Bodenkontamitation bzw. nicht eindeutiger Bodenqualität als Konversionsflächen einzustufen. Nicht als Konversionsflächen einzustufen sind hingegen Flächen, welche zwischenzeitlich eine gute Bodenqualität aufweisen. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgedanken des § 37 bzw. § 48 EEG. Hiernach sollen in erster Linie Gebäudeanlagen gefördert werden und Flächen ausschließlich bereitgestellt werden, wenn diese vorbelastet sind. Dabei kommt es darauf an, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. Für die Prüfung der Beeinträchtigung des ökologischen Werts der Fläche ist auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abzustellen. Veränderungen der Fläche nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant. Kriterien und Indizien für schwerwiegende Beeinträchtigung. Zudem hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass der ökologische Wert der zu prüfenden Fläche schwerwiegend beeinträchtigt ist. Im Einzelnen sind dies folgende:[4]
  • Existenz von Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen
  • Existenz von Kampfmitteln
  • Versiegelung der Bodenoberfläche, welche mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion zusammenhängt
  • Flächen, bei denen die Standsicherheit infolge einer tagebaulichen Nutzung verschlechtert wird
  • Aufrechterhaltung einer behördlichen Aufsicht nach Einstellung der vorhergehenden, genehmigungsbedürftigen Tätigkeit
  • Indizien:
  • standortuntypische Veränderungen des pH-Wertes
  • Abfälle, Schadstoffe oder sonstige im oder auf dem Boden befindlich Materialien
  • künstliche Veränderungen der Bodenoberfläche bzw. der Bodenstruktur
  • Bodenerosion
  • noch nicht abgeschlossene Anhebung des Grundwasserstandes

B. Zeitlicher Abstand

Für die Annahme einer Konversionsfläche i. S. d. EEG nicht erforderlich, dass zwischen der Aufgabe der bisherigen Nutzung und der neuen Nutzung ein zeitlicher Abstand liegt. Umgekehrt steht ein – ggf. auch größerer – zeitlicher Abstand zwischen der Vor- und der Nachnutzung der Qualifizierung einer Fläche als „Konversionsfläche“ nicht von vornherein entgegen.


Quellen:

[1] Clearingstelle EEG Empfehlung vom 01.07.2010 – 2010/2, Rn. 35; Schrödter/Kuras, Auswirkungen des EEG 2010 auf die Planung von Flächen von Photovoltaikanlagen, ZNER 2011, 144 (S. 146).
[2] Schomerus, in: Frenz/Müggenborg, Kommentar EEG 2012, § 32, Rn. 72; Schulz, in: BerlKommEEG 2014, § 51, Rn. 157, Clearingstelle EEG Empfehlung vom 01.07.2010 – 2010/2, Rn. 49.
[3] Schomerus, in: Frenz/Müggenborg, Kommentar EEG 2012, § 32, Rn. 72; BT-Drs. 16/8148, S. 60.
[4]






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