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Inhaltsverzeichnis des Artikels
1. Ist die wirtschaftliche ...
2. Unter welchen Voraussetz...
3. Inwiefern darf ein kommu...
4. Hat eine Verfassungsklag...
5. Sind Maßnahmen der Recht...
6. Anwendbarkeit der Regeln...
7. Welche genaue Rechtsform...
8. Darf die Gemeinde Strome...
9. Welche Regeln gelten für...
10. Besonderheiten im Wettbe...
11. Erfolgsaussichten der Kl...
2. Unter welchen Voraussetz...
3. Inwiefern darf ein kommu...
4. Hat eine Verfassungsklag...
5. Sind Maßnahmen der Recht...
6. Anwendbarkeit der Regeln...
7. Welche genaue Rechtsform...
8. Darf die Gemeinde Strome...
9. Welche Regeln gelten für...
10. Besonderheiten im Wettbe...
11. Erfolgsaussichten der Kl...
Kommunalrecht und Energiewirtschaft - Rechtsfragen
ein Überblick
Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen denkbar:
1. Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde zulässig?
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist in der Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist in der Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
4. Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG) Aussicht auf Erfolg?
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen; in diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Untersagung insbesondere materiellrechtlich zulässig ist;
- die Gemeinde kann gegen die Untersagung mit einem Rechtsmittel vorgehen; in diesem Fall lautet die Frage, ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel erfolg haben wird (Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Klage);
6. Anwendbarkeit der Regeln für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Eine mitunter auch eigenständig bedeutsame Frage ist, inwiefern Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden sind und inwiefern die (hiervon abzugrenzenden) Fragen des hoheitlichen Handelns der Gemeinde betroffen sind.
Eine mitunter auch eigenständig bedeutsame Frage ist, inwiefern Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden sind und inwiefern die (hiervon abzugrenzenden) Fragen des hoheitlichen Handelns der Gemeinde betroffen sind.
7. Welche genaue Rechtsform darf die Kommune für ein Unternehmen wählen?
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO
8. Darf die Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
Hiervon abzugrenzen sind Fragen im Hinblick auf die Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu Planungsrecht in der Energiewirtschaft.
Hiervon abzugrenzen sind Fragen im Hinblick auf die Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu Planungsrecht in der Energiewirtschaft.
9. Welche Regeln gelten für Verträge der Kommune im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft?
Kann die Gemeinde Aufträge frei vergeben? Was haben kommunale Energieversorgungsunternehmen zu beachten (Vergaberecht)? Was ist bei Konzessionsverträgen zu beachten - ist das auch öffentliche Auftragsvergabe?
Kann die Gemeinde Aufträge frei vergeben? Was haben kommunale Energieversorgungsunternehmen zu beachten (Vergaberecht)? Was ist bei Konzessionsverträgen zu beachten - ist das auch öffentliche Auftragsvergabe?
10. Besonderheiten im Wettbewerbs- und Kartellrecht
Ist z. B. ein kommunales Unternehmen marktbeherrschend?
Ist z. B. ein kommunales Unternehmen marktbeherrschend?
11. Erfolgsaussichten der Klage eines Wettbewerbers gegen eine Kommune
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig sein. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig sein. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.