Revision history for EnergieRKaufundVerkaufVerschmutzungsrechtenETS
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Der Handel selbst erfolgt entweder direkt von Käufer zu Verkäufer, über Vermittler oder an organisierten Börsen wie z.B. von EEX angeboten.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber den zuständigen Behörden i.S.d. § 19 TEHG. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber den zuständigen Behörden i.S.d. § 19 TEHG. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber den zuständigen Behörden í.S.d. § 19 TEHG. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber den zuständigen Behörden gem. § 19 TEHG. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber den zuständigen Behörden. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist und haben dies bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu melden. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
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Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet, bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist und haben dies bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu melden. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.