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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung


In Bearbeitung!

In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.

Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.

A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
Sonstiges:
  • die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben


B. Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. § 1 KWKG zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.
einige weitere Information sind vorläufig auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden;


C. Rechtsfragen
Folgende Rechtsfragen können im KWKG identifiziert werden (eine Auswahl):

  • Anspruch auf Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
  • Anspruch auf Abnahme des Stroms aus der KWK-Anlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 13 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum FW-Netzausbau gem. § 18 KWKG
  • Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Speichern gem. § 22 KWKG
  • Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG
  • Zulassung der Anlage gem. § 10 KWKG


1. Zulassung einer KWK-Anlage gem. § 10 KWKG
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. § 10 KWKG kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat - mit anderen Worten ist dies eine Frage, die eng mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Anlagenbetreibers auf Zulassung verbunden ist.
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. § 10 KWKG ist ein Verwaltungsakt [1])
[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 6 KWKG, Rn. 36.
rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:

a. Ermächtigungsgrundlage
§ 10 Abs. 1 KWKG

b. Formelle Rechtmäßigkeit

      • Zuständigkeit
§ 5 KWKG: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

      • Antrag und sein Inhalt / Anlagen
Anlagen gem. § 10 Abs. 2 KWKG
inkl. Gutachten des Sachverständigen oder § 10 Abs. 4 KWKG - ausnahmsweise (§ 10 Abs. 6 KWKG) ist eine Allgemeinverfügung / Zulassung von Amts wegen möglich

      • beihilferechtliche Genehmigung gem. § 10 Abs. 5 KWKG

c. Materielle Rechtmäßigkeit

      • Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
-- neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage liegt vor
-- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: 31. 12. 2022
-- Anlage wird nicht mit Kohle befeuert
-- Anlage ist hocheffizient
-- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt
-- Anforderungen gem. § 9 Abs. 1 EEG sind erfüllt

      • eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle
      • Eigenschaften der Anlage i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG, die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen, liegen vor



2. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:

a. Dem Grunde nach

      • Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG
      • Verpflichteter: Netzbetreiber
      • Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG
      • Anlage maximal 100kW
      • kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG
      • kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG

b. Dem Umfang nach

      • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

      • Vergütungshöhe

        • gemäß Vereinbarung

        • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

        • gemäß Angebot eines Dritten

Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel


3. Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
    • Definition der zuschlagsberechtigten Anlage (§ 6 Abs. 3 KWKG)
    • Höhe des Zuschlags gem. § 7 KWKG (Anspruchsumfang)





D. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
  • Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
  • Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).


E. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)


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