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Das Herkunftsnachweisregister
in Arbeit
A. Einleitung
Beim Herkunftsnachweisregister handelt es sich um eine elektronische Datenbank, in welcher die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert wird. Gem. § 79 Abs. 4 EEG ist diese durch das Umweltbundesamt zu betreiben, vgl. auch § 1 HkRNDV. Diese Regelung dient zwei Zielen. Zum einen wird hierdurch Art. 15 Abs. 5 RL/2009/28/EG umgesetzt. Zum anderen dient diese Regelung und das zu betreibende Register der Transparenz bei der Stromkennzeichnung und der Vermeidung von Doppelvermarkungen. Somit dient dies dem übergeordneten Ziel des Verbraucherschutzes.
Die gesetzlichen Vorgaben zur näheren Ausgestaltung sind nicht in § 79 Abs. 4 EEG geregelt. Zu diesem Zweck dienen nunmehr die EEV und HkRNDV. Diese wurden auf Grundlage von § 92 EEG erlassen.
Lediglich § 79 Abs. 6 EEG enthält Daten, die an das Umweltbundesamt, bei Nutzung des Herkunftsachweisregister, zu übermitteln sind. Durch das Wort „insbesondere“ wird deutlich, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt. Somit können auch weitere Informationen verlangt werden. Zur Übermittlung dieser Daten haben die Registerteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 HkRNDV, die vom Umweltbundesamt bereitgestellten Formularvorgaben zu verwenden. § 4 HkRNDV verpflichtet das Umweltbundesamt ein Konto zu eröffnen. Dieses wird benötigt, um die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, das Anerkennen von ausländischen Herkunftsnachweisen, die Übertragung sowie die Entwertung dieser zu erfassen.
Eine Eröffnung des Kontos erfolgt aber nur unter Maßgabe des § 4 Abs. 2 - 5 HkRNDV. Durch § 4 Abs. 6 HkRNDV ist das Umweltbundesamt berechtigt die Eröffnung des Kontos zu verweigern, wenn seitens des Antragstellers ein Ausschlussgrund gem. § 32 Abs. 1 HkRNDV vorliegt. Auch kann die Kontoeröffnung abgelehnt werden, wenn die Gründe für eine Schließung gem. § 31 HkRNDV oder Sperrung gem. § 30 HkRNDV vorliegen. Liegen diese Gründe nicht vor, dann ist das Umweltbundesamt gem. § 10 Abs. 1 HkRnDV verpflichtet Anlagen, die dem EEG unterliegen, diesem Konto zuzuordnen, soweit diese Anlagen nach den § 10 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 11-15 HkRNDV registriert wurde.
Im Weiteren beschäftigt sich der Artikel mit folgenden Fragen:
- Unter welchen Bedingungen müssen Anlagen registriert werden?
- Wann werden Anlagen als eine Anlage registriert? und
- Welche Mitteilungspflichten bestehen für die Beteiligten? Unter welchen Umständen werden mehrere
B. Registrierungspflicht von Anlagen
Im Hinblick auf die Registrierungspflicht der Anlagen ist zwischen folgenden Registrierungstatbeständen zu unterscheiden:
- Registrierung einer Anlage oder
- Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage
Dennoch gilt für beide Fälle, dass:
- die Postleitzahl im Registrieungsantrag mit den durch den Netzbetreiber übermittelten Daten gem. § 22 Abs. 1 und 3 HkRNDV übereinstimmt und
- Berücksichtigung eines Umweltgutachtereinsatzes gem. § 11 HkRNDV erfüllt ist
1. Grundfall
a. Anlagen mit weniger als 100 kW
Eine oder mehrere Anlagen sind gem. § 10 Abs. 2 HkRNDV vom Umweltbundesamt zu registrieren, wenn:
- der Anlagenbetreiber die Registrierung beantragt hat
- der Anlagenbetreiber, die Angaben gem. § 10 Abs. 2 S. 2 HkRNDV übermittelt hat und
- die Postleitzahl im Registrieungsantrag mit den durch den Netzbetreiber übermittelten Daten gem. § 22 Abs. 1 und 3 HkRNDV übereinstimmt
b. Anlagen gem. § 11 HkRNDV
Zusätzlich zu den Bedingungen gem. § 10 Abs. 2 und 3 HkRNDV sind Anlagenbetreiber gem. § 11 HkRNDV verpflichtet sich die Richtigkeit Ihrer übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter bestätigen zu lassen. Hierzu muss die jeweilige Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben und eine Anlage nach den Nr. 1 oder 2 darstellen.
2. Sonderfall: Registrieung von mehreren Anlagen als eine Anlage
C. Mitteilungs-und Mitwirkungspflichten der Beteiligten
1. Kontoinhaber
2. Anlagenbetreiber
3. Netzbetreiber