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Das Herkunftsnachweisregister
in Arbeit
A. Einleitung
Beim Herkunftsnachweisregister handelt es sich um eine elektronische Datenbank, in welcher die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert wird. Gem. § 79 Abs. 4 EEG ist diese durch das Umweltbundesamt zu betreiben, vgl. auch § 1 HkRNDV. Diese Regelung dient zwei Zielen. Zum einen wird hierdurch Art. 15 Abs. 5 RL/2009/28/EG umgesetzt. Zum anderen dient diese Regelung und das zu betreibende Register der Transparenz bei der Stromkennzeichnung und der Vermeidung von Doppelvermarkungen. Somit dient dies dem übergeordneten Ziel des Verbraucherschutzes.
Die gesetzlichen Vorgaben zur näheren Ausgestaltung sind nicht in § 79 Abs. 4 EEG geregelt. Zu diesem Zweck dienen nunmehr die EEV und HkRNDV. Diese wurden auf Grundlage von § 92 EEG erlassen.
Lediglich § 79 Abs. 6 EEG enthält Daten, die an das Umweltbundesamt, bei Nutzung des Herkunftsachweisregister, zu übermitteln sind. Durch das Wort „insbesondere“ wird deutlich, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt. Somit können auch weitere Informationen verlangt werden. Zur Übermittlung dieser Daten haben die Registerteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 HkRNDV, die vom Umweltbundesamt bereitgestellten Formularvorgaben zu verwenden.
Im Weiteren beschäftigt sich der Artikel mit folgenden Fragen:
- Unter welchen Bedingungen müssen Anlagen registriert werden?
- Wann werden Anlagen als eine Anlage registriert? und
- Welche Mitteilungspflichten bestehen für die Beteiligten? Unter welchen Umständen werden mehrere
B. Registrierungspflicht von Anlagen
1. Grundfall
2. Sonderfall: Registrieung von mehreren Anlagen als eine Anlage
C. Mitteilungs-und Mitwirkungspflichten der Beteiligten
1. Kontoinhaber
2. Anlagenbetreiber
3. Netzbetreiber