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Grundversorgung und Vorgaben für Energielieferverträge nach dem EnWG
A. Einleitung
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht nach vernünftigen Regeln möglich ist. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.
Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
B. Fallbeispiel