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Kontrolle der Aufnahme der Versorgungstätigkeit
Genehmigung gem. § 4 EnWG, Anzeige gem. § 5 EnWG
Im Hinblick auf die Genehmigungs- und Anzeigepflichten der §§ 4 f. EnWG sind insbesondere Rechtsfragen denkbar, die im Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 EnWG stehen. Vorher ist aber stets die Frage zu stellen, ob und inwiefern die Genehmigungspflicht (bzw. Anzeigepflicht im Falle des § 5 EnWG) überhaupt besteht. Das nachstehende Beispiel zeigt einige konkretere Fragen auf, die dabei auftreten können:
A. Fallbeispiel
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. § 4 EnWG vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. § 5 EnWG-1935.
B. Fragen
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG beantragen?
2) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. § 5 EnWG ein?
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie.
Weiterführende Texte:
Zu 1. + 2.)
Voraussetzungen der Genehmigungspflicht
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß § 4 Abs. 1 EnWG genehmigungspflichtig.
1. Energieversorgungsnetz
Definition Energieversorgungsnetz: § 3 Nr. 16 EnWG.
2. Adressat der Genehmigungspflicht
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne von § 4 EnWG ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
3. Aufnahme des Netzbetriebes
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs (Betriebsunterbrechung, Erweiterung des Netzbetriebs) ist genehmigungspflichtig.
c) Rechtsnachfolge (Wechsel der Anteilseigner oder des Netzbetreibers). Der Netzbetrieb wird durch neuen Rechtsnachfolger übernommen, es findet nicht ein bloßer Gesellschafterwechsel statt. Dies ist genehmigungspflichtig, wenn keine Ausnahme im Sinne des § 4 III EnWG (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, § 7 EnWG) vorliegt.
Zum Fall: Genehmigungspflicht der Gesellschaft X in B
Die Gesellschaft X in B verfügt über ein Energieversorgungsnetz.
Die Gesellschaft X in B übernimmt einen Teil des Netzbetriebs und hat somit die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach § 4 Abs. 1 EnWG genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des § 4 Abs. 3 EnWG und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Beispielsweise ist dies beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
Genehmigungspflicht des Unternehmens X:
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EnWG. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach § 5 EnWG 1935 oder § 3 EnWG 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG.
Versagungsgründe
Wurde eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG beantragt, kann diese gemäß § 4 Abs. 2 EnWG von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
a) Leistungsfähigkeit. Nach § 4 Abs. 2 EnWG muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
aa) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
bb) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
cc) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
b) Zuverlässigkeit. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des § 4 Abs. 2 EnWG die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
c) Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs. Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten.
Zu 3.)
1. Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß § 5 EnWG anzeigen.
a) Belieferung. Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des § 5 EnWG ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des § 5 EnWG setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) Haushaltskunden. Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) Entstehung der Anzeigepflicht. Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) Änderung der Firma. Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht (§ 14 GewO bzw. § 29 HGB).
2. Adressat der Anzeigepflicht
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach § 5 EnWG beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß § 5 EnWG verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
3. Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß § 5 EnWG seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
4. Verfahren
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Vereinfach der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
5. Untersagung
Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des § 4 Abs. 2 EnWG überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.