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Kontrolle der Aufnahme der Versorgungstätigkeit
Genehmigung gem. § 4 EnWG, Anzeige gem. § 5 EnWG
Im Hinblick auf die Genehmigungs- und Anzeigepflichten der §§ 4 f. EnWG sind insbesondere Rechtsfragen denkbar, die im Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 EnWG stehen. Vorher ist aber stets die Frage zu stellen, ob und inwiefern die Genehmigungspflicht (bzw. Anzeigepflicht im Falle des § 5 EnWG) überhaupt besteht. Das nachstehende Beispiel zeigt einige konkretere Fragen auf, die dabei auftreten können:
A. Fallbeispiel
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. § 4 EnWG vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. § 5 EnWG-1935.
B. Fragen
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG beantragen?
2) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. § 5 EnWG ein?
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie.
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