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Kontrolle der Aufnahme der Versorgungstätigkeit

Genehmigung gem. § 4 EnWG, Anzeige gem. § 5 EnWG

Im Hinblick auf die Genehmigungs- und Anzeigepflichten der §§ 4 f. EnWG sind insbesondere Rechtsfragen denkbar, die im Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 EnWG stehen. Vorher ist aber stets die Frage zu stellen, ob und inwiefern die Genehmigungspflicht (bzw. Anzeigepflicht im Falle des § 5 EnWG) überhaupt besteht. Das nachstehende Beispiel zeigt einige konkretere Fragen auf, die dabei auftreten können:

A. Fallbeispiel
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.

Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. § 4 EnWG vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. § 5 EnWG-1935.

B. Fragen
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG beantragen?
2) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. § 5 EnWG ein?


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