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Kontrolle der Aufnahme der Versorgungstätigkeit

Genehmigung gem. § 4 EnWG, Anzeige gem. § 5 EnWG


Die Energieversorgung ist eine Tätigkeit, die teilweise staatlich reglementiert wird. Sie ist - je nachdem welche Aktivität ein Unternehmen übernimmt - genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht des EnWG ist allerdings nicht für alle Tätigkeitsbereiche eines Energieversorgungsunternehmens erforderlich. Näheres regeln die §§ 4 f. EnWG. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsfragen relevant:
  • Im Hinblick auf § 4 EnWG stellt sich die Frage, was die Genehmigungsvoraussetzungen für die Aufnahme des Netzbetriebes gem. § 4 EnWG sind (mehr dazu unter B.).
  • Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob eine Genehmigungspflicht überhaupt besteht (mehr dazu unter A.).
  • Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, ob eine Anzeigepflicht i. S. d. § 5 EnWG) besteht (vgl. C.).

Nachstehend werden diese Rechtsfragen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.


A. Besteht eine Genehmigungspflicht i. S. d. § 4 EnWG?

Gem. § 4 Abs. 1 EnWG bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. § 4 EnWG nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn folgende Umstände vorliegen:

1. Energieversorgungsnetz
Die Genehmigungspflicht entsteht, wenn das Energieversorgungsunternehmen ein Energieversorgungsnetz in Betrieb nehmen soll. Der Begriff des Energieversorgungsnetzes wurde im Lexikon des Energierechts erläutert. Eine Legaldefinition des Energieversorgungsnetzes ist in § 3 Nr. 16 EnWG zu finden.

2. Aufnahme des Betriebes
Die Genehmigungspflicht knüpft gem. § 4 EnWG an die Aufnahme des Netzbetriebes an. Unter Aufnahme des Netzbetriebes ist zu verstehen, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wurde. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Unter die Regelung des § 4 EnWG fallen insgesamt folgende Fallgruppen:

a. Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit. Vgl. dazu folgende Ausführungen.

b. Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Wann dies der Fall ist, wurde hier erläutert.

c. Wesentliche Erweiterung des Betriebes
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Mehr dazu hier.

d. Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel ist der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ein solcher Fall (asset deal). Die Pflicht entsteht hingegen nicht im Falle des Wechsels des Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, share deal). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des § 4 EnWG interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt.

In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. § 4 EnWG erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des § 4 Abs. 3 EnWG greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
      • der Gesamtrechtsnachfolge,
      • der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
      • der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG, einer Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 [Säcker/Paul in Säcker, Berliner Kommentar, § 4 EnWG, Rn. 52] bzw. durch die gebotene weite Auslegung (Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.


(Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung gem. § 7 EnWG).



Vgl. dazu auch folgende Erläuterung zur Struktur.

e. Adressat der Genehmigungspflicht
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des § 4 EnWG ist gem. § 3 Nr. 2 bis 7 EnWG jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.





B. Sind die Voraussetzungen der Genehmigung gem. § 4 EnWG erfüllt?


Die Genehmigungspflicht in § 4 Abs. 1 EnWG ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2 EnWG zum Ausdruck bringt ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des § 4 Abs. 2 EnWG vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden.



C. Ist eine Tätigkeit gem. § 5 EnWG anzuzeigen?


D. Fallbeispiel
Siehe hier

1. Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 Abs.1 EnWG


2. Voraussetzungen Genehmigungserteilung
Wurde eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG beantragt, kann diese gemäß § 4 Abs. 2 EnWG von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a. Leistungsfähigkeit
Nach § 4 Abs. 2 EnWG muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.

(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.

(2) Technische Leistungsfähigkeit
Es muss die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.

(3) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.

b. Zuverlässigkeit
§ 4 Abs. 2 EnWG fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des § 4 Abs. 2 EnWG die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.

c. Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit kann also nicht zum Beispiel nur kurzfristig nachweisbar sein, so dass zu erwarten ist, dass nach der Genehmigung die notwendigen Mittel fehlen etc.


3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG beantragen?

a. Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 EnWG:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.

Zwischenergebnis:
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. § 4 Abs. 1 EnWG im Prinzip einholen.

b. Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 EnWG
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 4 Abs. 3 EnWG und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des § 4 Abs. 3 EnWG vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).

Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.

c. Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EnWG. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach § 5 EnWG 1935 oder § 3 EnWG 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.

d. Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.




E. Anzeigepflicht i. S. d. § 5 EnWG


1. Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß § 5 EnWG anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:

a. Belieferung
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des § 5 EnWG ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des § 5 EnWG setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.

b. Haushaltskunden
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.

c. Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.

d. Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht (§ 14 GewO bzw. § 29 HGB).

e. Adressat der Anzeigepflicht
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.

Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach § 5 EnWG beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß § 5 EnWG verpflichtet.

Im Fallbeispiel ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist in diesem Fall nicht anzeigepflichtig.

2. Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß § 5 EnWG seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).

3. Verfahren, Untersagung
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.

Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. § 5 S. 4 EnWG Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des § 4 Abs. 2 EnWG überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.



Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, wobei die Regeln zur Organleihe (Delegation an BNetzA) zu beachten sind!



F. Pflichten der Netzbetreiber
Die Genehmigung des Netzbetriebes ist an organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen geknüpft. Dies hängt unter anderem mit den besonderen Aufgaben der Netzbetreiber, die in den §§ 11 ff. EnWG geregelt sind. Diese Aufgaben machen deutlich, wie hoch die Anforderungen an die Netzbetreiber eigentlich sind.
Die einzelnen Pflichten werden an dieser Stelle nicht näher behandelt. Einige von ihnen (z. B. Engpassmanagement gem. § 13 EnWG) werden im konkreten Kontext (im Falle des § 13 EnWG - beim Netzzugang und Stromabnahme nach dem EEG) erläutert.



CategoryEnergierecht
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