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Die GEEV im Überblick

Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV


in Bearbeitung



A. Einleitung

Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.

Basierend hierauf normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:

  • gemeinsame Ausschreibung oder
  • geöffnete, nationale Ausschreibung oder
  • geöffnete, ausländische Ausschreibung

Bei einer gemeinsamen Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einsspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.

Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung.


Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.

B. Regelungsgehalt

Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese regelt u.a. Folgendes:

  • Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
  • Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
  • Vermarktung des geförderten Stroms
  • Pflichten der ausschreibenden Stelle

C. Anspruch auf Marktprämie

Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie dem Grunde nach verlangen, wenn:

  1. der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
  1. der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
  1. die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 GEEV erfüllt sind und
  1. der Anspruch nicht ausgeschlossen ist

a. Anwendungsbereich der GEEV eröffnet

Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 Abs.1 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über § 41 GEEV auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (sachlicher Anwendungsbereich).

Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GEEV den räumlichen Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich über den räumlichen Anwendungsbereich des § 4 EEG hinaus. Somit hat diese auch Gültigkeit für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit diese in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt wurden und eine Zahlungsberechtigung nach den §§ 21 ff. GEEV ausgestellt worden ist.

b. Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV

Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen drei Fälle differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.

Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.

Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche Übertragungsnetzbetreiber der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.

c. Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 GEEV

Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. für die Freiflächenanlage ist eine Zahlungsberechtigung wirksam, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
  1. der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
  1. der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
  1. der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEVsowie
  1. bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV oder
  1. Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV

Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.

aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung

Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:

  1. Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV
  1. Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
  1. keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich

Sodann sind seitens der auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV) die folgenden Schritte durchzuführen.
  1. Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
  1. kein Auschluss seines Gebots gem. § 11 GEEV oder seiner Person gem. § 12 GEEV
  1. keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV

bb. Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung

d. Kein Ausschluss des Anspruchs

2. Berechnung der Marktprämie

D. Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV

folgt demnächst

E. Weiterführende Informationen

Informationen

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