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===7. Vor- und Nachteile der Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien===
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Das Genehmigungsverfahren bei Biomasseanlagen hängt von der Art der eingesetzten Brennstoffe sowie der Leistung der Anlage ab. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind bei dieser Art der Stromerzeugung insbesondere Geruchs- und Geräuschimmissionen zu prüfen.""<sup>[522]</sup>"" Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt hat die immissionsschutzrechtlich relevanten Biomasseanlagen in einer Tabelle übersichtlich zusammengefasst.""<sup>[523]</sup>"" Fällt die Biomasseanlage nicht unter die 4. BImSchV ist meist lediglich eine Baugenehmigung für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage einzuholen.""<sup>[524]</sup>""
Im Außenbereich sind Windenergieanlagen nach § 35 I Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig.""<sup>[525]</sup>"" Ebenfalls im Außenbereich als privilegierte Vorhaben zulässig sind Biomasseanlagen unter den Voraus- setzungen des § 35 I Nr. 6 BauGB. Da die Aufzählung der privilegierten Biomasseanlagen in § 35 I Nr. 6 BauGB abschließend ist, muss bei Nichterfüllen der Voraussetzungen auf § 35 II BauGB zurückgegriffen werden.""<sup>[526]</sup>"" Solaranlagen in, an und auf Dach- und Fassadenflächen sind ebenfalls im Außenbereich zulässig, soweit sie dem Gebäude baulich untergeordnet sind, § 35 I Nr. 8 BauGB.""<sup>[527]</sup>""
[516] Zu den einzelnen Regelungen der jeweiligen Bundesländer siehe: Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 35 ff; sowie Jüttemann, Genehmigung und Recht, www.klein-windkraftanlagen.com.
[517] Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5.
[518] Nr. 1.6 des Anhang 1 der 4. BImSchV; Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen,
Kapitel 1 Rn. 4; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 33.
[519] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 102; Maslaton, in: Masla-
ton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 4.
[520] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 193.
[521] StMWi, Photovoltaik – Genehmigung, www.energieatlas.bayern.de; Landkreis Nord-
westmecklenburg, Genehmigung für Solar-Anlagen?, www.geoport-nwm.de; für eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern siehe: Christian Münch GmbH, Baugenehmigung, www.photovoltaik.org.
[522] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 97.
[523] Tabelle 1, abzurufen unter: MLU, Biomasseleitfaden Sachsen-Anhalt IV. Genehmigung von Biomasseanlagen, www.mlu.sachsen-anhalt.de; für weitere Aufzählungen siehe: StMWi, Biomasse – Genehmigung, www.energieatlas.bayern.de; Landkreis Nordwest- mecklenburg, Genehmigung von Biomasse-Feuerungsanlagen nach BImSchG, www.geoport-nwm.de.
[524] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 198.
[525] Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 7; Rauschenbach, in: Mas-
laton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 20 zu Kleinwindanlagen.
[526] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 199.
[527] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 195
Im Außenbereich sind Windenergieanlagen nach § 35 I Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig.""<sup>[525]</sup>"" Ebenfalls im Außenbereich als privilegierte Vorhaben zulässig sind Biomasseanlagen unter den Voraus- setzungen des § 35 I Nr. 6 BauGB. Da die Aufzählung der privilegierten Biomasseanlagen in § 35 I Nr. 6 BauGB abschließend ist, muss bei Nichterfüllen der Voraussetzungen auf § 35 II BauGB zurückgegriffen werden.""<sup>[526]</sup>"" Solaranlagen in, an und auf Dach- und Fassadenflächen sind ebenfalls im Außenbereich zulässig, soweit sie dem Gebäude baulich untergeordnet sind, § 35 I Nr. 8 BauGB.""<sup>[527]</sup>""
[516] Zu den einzelnen Regelungen der jeweiligen Bundesländer siehe: Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 35 ff; sowie Jüttemann, Genehmigung und Recht, www.klein-windkraftanlagen.com.
[517] Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5.
[518] Nr. 1.6 des Anhang 1 der 4. BImSchV; Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen,
Kapitel 1 Rn. 4; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 33.
[519] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 102; Maslaton, in: Masla-
ton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 4.
[520] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 193.
[521] StMWi, Photovoltaik – Genehmigung, www.energieatlas.bayern.de; Landkreis Nord-
westmecklenburg, Genehmigung für Solar-Anlagen?, www.geoport-nwm.de; für eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern siehe: Christian Münch GmbH, Baugenehmigung, www.photovoltaik.org.
[522] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 97.
[523] Tabelle 1, abzurufen unter: MLU, Biomasseleitfaden Sachsen-Anhalt IV. Genehmigung von Biomasseanlagen, www.mlu.sachsen-anhalt.de; für weitere Aufzählungen siehe: StMWi, Biomasse – Genehmigung, www.energieatlas.bayern.de; Landkreis Nordwest- mecklenburg, Genehmigung von Biomasse-Feuerungsanlagen nach BImSchG, www.geoport-nwm.de.
[524] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 198.
[525] Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 7; Rauschenbach, in: Mas-
laton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 20 zu Kleinwindanlagen.
[526] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 199.
[527] Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 195
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===6.2 Errichtung einer Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien===
6.2.3 Genehmigungspflicht der einzelnen umweltfreundlichen Stromerzeugungsanlagen
Wie bereits oben erwähnt, unterliegt die baurechtliche Genehmigungspflicht den landesrechtlichen Regelungen. Jede Bauordnung legt die Genehmigungspflicht beziehungsweise Genehmigungsfreistellungen für die jeweiligen Stromerzeugungsanlagen unterschiedlich fest.
Für Windenergieanlagen besteht in einigen Bundesländern bis zu einer Höhe von 10 m eine Genehmigungsfreiheit.""<sup>[516]</sup>"" Bis zu einer Höhe von 50 m hingegen bedürfen die Windenergieanlagen in allen Bundesländern einer Baugenehmigung.""<sup>[517]</sup>"" Ab einer Höhe von 50 m müssen sie nach dem BImSchG genehmigt werden.""<sup>[518]</sup>""
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt dabei wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit mit ein.""<sup>[519]</sup>""
Photovoltaikanlagen an Fassaden oder auf Dächern von Gebäuden benötigen grundsätzlich keine Baugenehmigung. Bei deren Installation sind aber dennoch die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise die Statik des Gebäudes, zu beachten.""<sup>[520]</sup>"" Handelt es sich bei dem Gebäude um ein denkmalgeschütztes Gebäude oder soll eine Freiflächenanlage installiert werden, muss jedoch nach den meisten Landesbauordnungen eine Baugenehmigung eingeholt werden.""<sup>[521]</sup>""
Das Genehmigungsverfahren bei Biomasseanlagen hängt von der Art der eingesetzten Brennstoffe sowie der Leistung der Anlage ab. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind bei dieser Art der Stromerzeugung insbesondere Geruchs- und Geräuschimmissionen zu prüfen.""<sup>[522]</sup>"" Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt
6.2.3 Genehmigungspflicht der einzelnen umweltfreundlichen Stromerzeugungsanlagen
Wie bereits oben erwähnt, unterliegt die baurechtliche Genehmigungspflicht den landesrechtlichen Regelungen. Jede Bauordnung legt die Genehmigungspflicht beziehungsweise Genehmigungsfreistellungen für die jeweiligen Stromerzeugungsanlagen unterschiedlich fest.
Für Windenergieanlagen besteht in einigen Bundesländern bis zu einer Höhe von 10 m eine Genehmigungsfreiheit.""<sup>[516]</sup>"" Bis zu einer Höhe von 50 m hingegen bedürfen die Windenergieanlagen in allen Bundesländern einer Baugenehmigung.""<sup>[517]</sup>"" Ab einer Höhe von 50 m müssen sie nach dem BImSchG genehmigt werden.""<sup>[518]</sup>""
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt dabei wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit mit ein.""<sup>[519]</sup>""
Photovoltaikanlagen an Fassaden oder auf Dächern von Gebäuden benötigen grundsätzlich keine Baugenehmigung. Bei deren Installation sind aber dennoch die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise die Statik des Gebäudes, zu beachten.""<sup>[520]</sup>"" Handelt es sich bei dem Gebäude um ein denkmalgeschütztes Gebäude oder soll eine Freiflächenanlage installiert werden, muss jedoch nach den meisten Landesbauordnungen eine Baugenehmigung eingeholt werden.""<sup>[521]</sup>""
Das Genehmigungsverfahren bei Biomasseanlagen hängt von der Art der eingesetzten Brennstoffe sowie der Leistung der Anlage ab. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind bei dieser Art der Stromerzeugung insbesondere Geruchs- und Geräuschimmissionen zu prüfen.""<sup>[522]</sup>"" Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den §§ 30 ff. BauGB, soweit es sich bei der Stromerzeugungsanlage um ein Vorhaben im Sinne des {{du przepis="§ 29 BauGB"}} handelt. Stromerzeugungsanlagen weisen in der Regel die notwendige bodenrechtliche Relevanz auf, weshalb es sich bei ihnen generell um Vorhaben nach {{du przepis="§ 29 BauGB"}} handelt.""<sup>[504]</sup>"" Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Stromerzeugungsanlage ist deren geplanter Standort. Unterschieden wird zwischen der Errichtung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.""<sup>[505]</sup>"" Außerdem ist entscheidend, ob die Stromerzeugungs- anlage als Haupt- oder Nebenanlage qualifiziert werden kann.""<sup>[506]</sup>""
Soll die Stromerzeugungsanlage auf einem Grundstück errichtet werden, für das ein Bebauungsplan existiert, richtet sich deren Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dann zulässig, wenn es den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht widerspricht und seine Erschließung gesichert ist.""<sup>[507]</sup>"" Nach § 9 I Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde unter anderem die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festlegen. Die dafür vorgesehenen Baugebiete sind in den §§ 2 bis 14 BauNVO definiert.""<sup>[508]</sup>"" Ist im Bebauungsplan nichts anderes geregelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans somit nach den Regelungen für die Baugebiete der Baunutzungsverordnung. Große Stromerzeugungsanlagen sind meist, je nach Intensität der von ihnen ausgehenden Störungen, lediglich in Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten genehmigungsfähig. Kleine Stromerzeugungsanlagen, die der Versorgung eines einzelnen Gebäudes dienen, können jedoch nach § 14 I BauNVO in allen Baugebietstypen zulässig sein.""<sup>[509]</sup>"" Dies ist beispielsweise bei kleinen Windenergieanlagen oder Heizkraftwerken der Fall.""<sup>[510]</sup>"" Die Anlagengröße wird durch die §§ 17 und 18 BauNVO durch die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung begrenzt.""<sup>[511]</sup>""
Im unbeplanten Innenbereich außerhalb der Geltung eines Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach {{du przepis="§ 34 BauGB"}}. Entspricht die Bebauung einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung, richtet sich die Zulässigkeit gemäß § 34 II BauGB nach den dort genannten Vorschriften. Andernfalls ist das Vorhaben nach § 34 I 1 BauGB dann zulässig, wenn es sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“.""<sup>[512]</sup>"" Insoweit ist es durchaus möglich, dass kleine Stromerzeugungsanlagen, die wenig störintensiv sind, im unbeplanten Innenbereich zulässig sind.""<sup>[513]</sup>""
{{du przepis="§ 35 BauGB"}} regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, also im Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.""<sup>[514]</sup>"" Die Vorschrift unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben nach § 35 I BauGB und sonstigen Vorhaben nach § 35 II BauGB. Die in Absatz 1 genannten privilegierten Vorhaben sind immer dann zulässig, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen und ihre Erschließung gesichert ist. Bei den sonstigen Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt beispielsweise dann vor, wenn durch die Stromerzeugungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.""<sup>[515]</sup>""
[504] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 2 u. 45; Söfker, in: Dan- ner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanlagen B 2. Rn. 5; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 12 für Windenergie- anlagen.
[505] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 12; Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 47; Rau- schenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 11.
[506] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 7.
[507] Dies gilt sowohl für den qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 I BauGB, als auch für den einfachen Bebauungsplan nach § 30 III BauGB; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 14.
[508] Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 14;
[509] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 15; Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 48.
[510] BVerwG v. 18.2.1983 (4 C 18/81) NJW 1983, 2713, 2714; Rauschenbach, in: Masla-
ton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 15; Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 171; näher zur Genehmigung als Nebenanlage siehe: Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 32 ff.
[511] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 50.
[512] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 52.
[513] BVerwG v. 18.2.1983 (4 C 18/81) NJW 1983, 2713, 2715; Fehling, in: Schneider/Theo-
bald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 37; Kohls, in: Danner/Theobald, Energie- recht, Baurecht B 1. Rn. 52; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapi- tel 5 Rn.18 (für kleine Windenergieanlagen).
[514] Umkehrschluss zu § 34 I 1 BauGB; Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapi- tel 1 Rn. 7.
[515] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 53.
Soll die Stromerzeugungsanlage auf einem Grundstück errichtet werden, für das ein Bebauungsplan existiert, richtet sich deren Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dann zulässig, wenn es den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht widerspricht und seine Erschließung gesichert ist.""<sup>[507]</sup>"" Nach § 9 I Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde unter anderem die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festlegen. Die dafür vorgesehenen Baugebiete sind in den §§ 2 bis 14 BauNVO definiert.""<sup>[508]</sup>"" Ist im Bebauungsplan nichts anderes geregelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans somit nach den Regelungen für die Baugebiete der Baunutzungsverordnung. Große Stromerzeugungsanlagen sind meist, je nach Intensität der von ihnen ausgehenden Störungen, lediglich in Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten genehmigungsfähig. Kleine Stromerzeugungsanlagen, die der Versorgung eines einzelnen Gebäudes dienen, können jedoch nach § 14 I BauNVO in allen Baugebietstypen zulässig sein.""<sup>[509]</sup>"" Dies ist beispielsweise bei kleinen Windenergieanlagen oder Heizkraftwerken der Fall.""<sup>[510]</sup>"" Die Anlagengröße wird durch die §§ 17 und 18 BauNVO durch die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung begrenzt.""<sup>[511]</sup>""
Im unbeplanten Innenbereich außerhalb der Geltung eines Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach {{du przepis="§ 34 BauGB"}}. Entspricht die Bebauung einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung, richtet sich die Zulässigkeit gemäß § 34 II BauGB nach den dort genannten Vorschriften. Andernfalls ist das Vorhaben nach § 34 I 1 BauGB dann zulässig, wenn es sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“.""<sup>[512]</sup>"" Insoweit ist es durchaus möglich, dass kleine Stromerzeugungsanlagen, die wenig störintensiv sind, im unbeplanten Innenbereich zulässig sind.""<sup>[513]</sup>""
{{du przepis="§ 35 BauGB"}} regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, also im Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.""<sup>[514]</sup>"" Die Vorschrift unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben nach § 35 I BauGB und sonstigen Vorhaben nach § 35 II BauGB. Die in Absatz 1 genannten privilegierten Vorhaben sind immer dann zulässig, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen und ihre Erschließung gesichert ist. Bei den sonstigen Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt beispielsweise dann vor, wenn durch die Stromerzeugungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.""<sup>[515]</sup>""
[504] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 2 u. 45; Söfker, in: Dan- ner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanlagen B 2. Rn. 5; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 12 für Windenergie- anlagen.
[505] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 12; Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 47; Rau- schenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 11.
[506] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 7.
[507] Dies gilt sowohl für den qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 I BauGB, als auch für den einfachen Bebauungsplan nach § 30 III BauGB; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 14.
[508] Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 14;
[509] Söfker, in: Danner/Theobald, Energierecht, Planung und Zulassung von Energieanla- gen B 2. Rn. 15; Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 48.
[510] BVerwG v. 18.2.1983 (4 C 18/81) NJW 1983, 2713, 2714; Rauschenbach, in: Masla-
ton, Windenergieanlagen, Kapitel 5 Rn. 15; Fehling, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 171; näher zur Genehmigung als Nebenanlage siehe: Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapitel 1 Rn. 32 ff.
[511] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 50.
[512] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 52.
[513] BVerwG v. 18.2.1983 (4 C 18/81) NJW 1983, 2713, 2715; Fehling, in: Schneider/Theo-
bald, Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 37; Kohls, in: Danner/Theobald, Energie- recht, Baurecht B 1. Rn. 52; Rauschenbach, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapi- tel 5 Rn.18 (für kleine Windenergieanlagen).
[514] Umkehrschluss zu § 34 I 1 BauGB; Maslaton, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kapi- tel 1 Rn. 7.
[515] Kohls, in: Danner/Theobald, Energierecht, Baurecht B 1. Rn. 53.