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Revision [95420]

Last edited on 2019-09-16 21:24:52 by LichtChristoph
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Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z. B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände. ""<sup>[60]</sup>"" Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind. ""<sup>[61]</sup>"" Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häusern oder Häuserblöcken nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören. ""<sup>[62]</sup>"" Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal. ""<sup>[63]</sup>"" Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an. ""<sup>[64]</sup>"" Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der "bestimmbaren Letztverbraucher" zu prüfen. ""<sup>[65]</sup>""
Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Hieraus entsteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge. ""<sup>[66]</sup>"" Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.
Nach § 7a II Nr. 1 Alt. 2 EnWG werden des Weiteren Personen erfasst, die zu Letztentscheidungen befugt sind, welche sich auf die Gleichbehandlung im Bereich des Netzbetriebs auswirken können. Leitende Angestellte wie Bereichs- oder Abteilungsleiter der Netzgesellschaft können dieser Kategorie angehören sofern sich aus den Unternehmensrichtlinien, wie z. B. Vertretungs- oder Unterschriftsregelungen, eindeutig ergibt, dass hier eine Letztentscheidung in dem für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlichen Bereich abschließend unterhalb der Unternehmensorgane getroffen und das Ergebnis festgehalten wird. ""<sup>[143]</sup>"" Dies kann unter anderen bei alleinvertretungsberechtigten Prokuristen der Fall sein. ""<sup>[144]</sup>""
Deletions:
Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z.B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände. ""<sup>[60]</sup>"" Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind. ""<sup>[61]</sup>"" Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häuser oder Häuserblöcke nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören. ""<sup>[62]</sup>"" Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal. ""<sup>[63]</sup>"" Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an. ""<sup>[64]</sup>"" Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der "bestimmbaren Letztverbraucher" zu prüfen. ""<sup>[65]</sup>""
Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Daraus besteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge. ""<sup>[66]</sup>"" Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.
Nach § 7a II Nr. 1 Alt. 2 EnWG werden des Weiteren Personen erfasst, die zu Letztentscheidungen befugt sind, welche sich auf die Gleichbehandlung im Bereich des Netzbetriebs auswirken können. Leitende Angestellte wie Bereichs- oder Abteilungsleiter der Netzgesellschaft können dieser Kategorie angehören sofern sich aus den Unternehmensrichtlinien, wie z.B. Vertretungs- oder Unterschriftsregelungen, eindeutig ergibt, dass hier eine Letztentscheidung in dem für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlichen Bereich abschließend unterhalb der Unternehmensorgane getroffen und das Ergebnis festgehalten wird. ""<sup>[143]</sup>"" Dies kann unter anderen bei alleinvertretungsberechtigten Prokuristen der Fall sein. ""<sup>[144]</sup>""


Revision [95401]

Edited on 2019-09-09 17:57:06 by MarianneKarpp
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Revision [95267]

Edited on 2019-08-13 16:15:39 by MarianneKarpp
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Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z.B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände. ""<sup>[60]</sup>"" Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind. ""<sup>[61]</sup>"" Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häuser oder Häuserblöcke nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören. ""<sup>[62]</sup>"" Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal. ""<sup>[63]</sup>"" Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an. ""<sup>[64]</sup>"" Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der "bestimmbaren Letztverbraucher" zu prüfen. ""<sup>[65]</sup>""
Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Daraus besteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge. ""<sup>[66]</sup>"" Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.
Die Regulierungsanforderungen nach dem EnWG sind u.a. Pflichten zum Netzanschluss nach §§ 17, 18 EnWG und Netzzugang nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} sowie Entflechtungsanforderungen. Dabei hängen Netzanschluss und Netzzugang rein tatsächlich eng zusammen, da ein Netzzugang ohne Netzanschluss für den Einspeiser wertlos ist. ""<sup>[67]</sup>"" Im Folgenden sollen diese Regulierungspflichten erläutert werden.
Beim Netzanschluss geht es um die Gewährleistung der physikalischen Verbindung mit dem Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetz. ""<sup>[68]</sup>"" Dabei begründet die Anschlusspflicht selbst noch kein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wodurch andernfalls dem Anschlussnehmer bereits unmittelbar von Gesetzes wegen Netzanschluss zu gewähren wäre. ""<sup>[69]</sup>""} Vielmehr begründen §§ 17, 18 EnWG einen Anspruch auf Abschluss eines Netzanschlussvertrags, wodurch ein Kontrahierungszwang entsteht. ""<sup>[70]</sup>"" Das EnWG sieht eine Unterteilung zwischen der allgemeinen Anschlusspflicht zur Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck ({{du przepis="§ 18 EnWG"}}) sowie die (besondere) Anschlusspflicht als Auffangstatbestand für all diejenigen, die nicht der allgemeinen Anschlusspflicht unterfallen ({{du przepis="§ 17 EnWG"}}) vor.
Der Normsystematik nach gilt {{du przepis="§ 17 EnWG"}} für alle Spannungsebenen und alle Druckstufen. ""<sup>[71]</sup>"" Verpflichtete des Netzanschlussanspruchs sind zunächst gem. § 17 I 1 EnWG Betreiber von Netzen und Netzelementen wie Speicheranlagen sowie Betreiber von Energieerzeugungsanlagen. Im § 17 I EnWG wird spezifisch und detailliert der Kreis der Anschlussberechtigten beschrieben. Diese Liste ist als abschließend zu betrachten. ""<sup>[72]</sup>"" Darunter fallen gleich- oder nachgelagerte Netze sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen. Auch Letztverbraucher sind nach diesem Netzanschlussanspruch berechtigt. Bei Ihnen gilt jedoch vorrangig der Netzanschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}}. ""<sup>[73]</sup>""
Nach § 17 I EnWG muss der Netzanschluss für jeden Letztverbraucher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die technischen, als auch auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Netzanschlusses. ""<sup>[74]</sup>"" Unter technischen Anschlussbedingungen versteht man gem. {{du przepis="§ 20 NAV"}} alle Umstände, die aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung zur Herstellung eines Anschlusses eines Letztverbrauchers oder eines Netzes bzw. einer Leitung erforderlich sind. Unter wirtschaftliche Bedingungen sind wiederum die im weitesten Sinne ökonomischen Maßgaben zu verstehen, nach denen der anschlussverpflichtete Netzbetreiber das Anschlussverhältnis gestaltet. ""<sup>[75]</sup>""
Im Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit wird verlangt, dass vergleichbaren Nachfragern der Anschluss zu vergleichbaren Bedingungen in einem umfassenden Sinne gewährt wird. ""<sup>[76]</sup>"" Für die Prüfung eines Vorliegens eines sachlichen Grundes ist eine umfassende Abwägung aller für den Anschluss relevanten Interessen vorzunehmen. ""<sup>[77]</sup>""
Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Netzbetreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die - insbesondere technischen - Bedingungen des Netzanschlusses verhältnismäßig sind. ""<sup>[78]</sup>"" Hierbei wird ein ausgewogenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen angesprochen. ""<sup>[79]</sup>"" Konkret bedeutet dies, dass nur die üblichen technischen Anforderungen gestellt sowie angemessene Entgelte erhoben werden dürfen. ""<sup>[80]</sup>""
Transparenz bedeutet, dass die Bedingungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anschlussbegehrens für den Netzanschlusspetenten deutlich, klar und unmissverständlich offenbart werden. ""<sup>[81]</sup>"" Der Anschlusspetent soll wissen worauf er sich einlässt bzw. welche Bedingungen er widersprechen und welche Änderungen und welche Ergänzungen er anbringen will. ""<sup>[82]</sup>""
Der Netzbetreiber kann den Netzanschluss gem. § 17 II 1 EnWG nur verweigern, wenn er die technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachweist. Eine Unmöglichkeit liegt für jedermann vor, wenn die geschuldete Leistung schlechthin von niemand erbracht werden kann. ""<sup>[83]</sup>"" Anders als bei der subjektiv zu beurteilenden Zumutbarkeit, handelt es sich bei der Unmöglichkeit um ein objektives Kriterium, welches nachprüfbar ist und keiner Wertung unterliegt. ""<sup>[84]</sup>"" Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann sich beispielsweise gem. § 17 II 1 1.Alt EnWG aus betriebsbedingten Gründen ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie aus den Notwendigkeiten des Netzbetriebs resultieren, wie beispielsweise bei der Einhaltung der technischen Sicherheit. ""<sup>[85]</sup>"" In der Regel können solche technischen Gründe nur vorübergehend zur Begründung einer Anschlussverweigerung dienen, da sie durch Anpassungsmaßnahmen behebbar sind. ""<sup>[86]</sup>"" Dementsprechend liegt häufig ein Grenzfall zwischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit vor. ""<sup>[87]</sup>"" Eine Ablehnung ist gem. § 17 II 2 EnWG in Textform i.S.d. {{du przepis="§ 126b BGB"}} zu begründen.
Gem. § 18 I 1 EnWG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in Gemeindegebieten, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Letztverbraucher werden gem. § 3 Nr. 25 EnWG definiert als natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Netzanschluss in Niederspannung/Niederdruck betrifft dabei vorwiegend private Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe. ""<sup>[88]</sup>"" Dieser beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.""<sup>[89]</sup>"" Die allgemeine Bedingungen werden gem. § 18 III EnWG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt d.h. in der NAV für den Elektrizitätsbereich und in der NDAV für den Gasbereich. Diese Verordnungen sind gem. § 1 I 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in der Niederspannung bzw. Niederdruckebene. Die weiteren Einzelnormen konkretisieren die Vorgaben des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} wie unter anderen im Teil 2 der Netzanschluss selbst und in Teil 3 die Anschlussnutzung.
Anders als in § 17 II 1 EnWG ist gem. § 18 I 2 EnWG der Ausnahmegrund der (technischen) Unmöglichkeit nicht vorgesehen. Grund hierfür ist, dass das allgemeine Versorgungsnetz gerade auf den Anschluss von Letztverbrauchern ausgelegt ist und im Hinblick auf Spannungsebene/Druckstufe bereits solche Letztverbraucherkunden keinen Netzanschlussanspruch haben, die auf einer höheren Spannungsebene oder Druckstufe versorgt werden müssen. ""<sup>[90]</sup>"" Möglich ist wiederum gem. § 18 I 2 EnWG eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den üblichen Aufwand hinausgehen würden. ""<sup>[91]</sup>"" Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach {{du przepis="§ 9 NAV"}} die Netzanschlusskosten von dem Netzbetreiber auf den Anschlussnehmer auferlegt werden können. Dabei sind zusätzlich Baukostenzuschüsse gem. § 11 I NAV zu berücksichtigen wodurch der Netzbetreiber höchstens 50 % der Kosten auf den Anschlussnehmer abwälzen kann. Demzufolge können unter Umständen Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ausgeräumt werden.
Der Netzzugang selbst bezieht sich auf den "Transport" der Energie über das Netz. ""<sup>[92]</sup>"" Dementsprechend besteht ein Teilhaberecht und gesetzlicher Anspruch. ""<sup>[93]</sup>"" Diese Pflicht umfasst seitens der Netzbetreiber eine aktive Mitwirkung auf allen Netzebenen und nicht nur ein passives Zulassen. ""<sup>[94]</sup>"" Zum Bestehen des Anspruchs ist es gem. § 20 Ia EnWG notwendig vorher ein Netznutzungsvertrag abzuschließen, eine Regelung zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung vorliegen sowie eine Sicherstellung des Bilanzausgleichs. In der Praxis werden häufig statt einen Netznutzungsvertrag einen All-Inclusiv-Vertrag zwischen den Netzbetreiber und Letztverbraucher geschlossen. ""<sup>[95]</sup>"" Darin wird die Stromlieferung umfasst und festgelegt, dass der Lieferant für den Transport des Stromes bis zum Letztverbraucher - und damit für die Netznutzung - Sorge zu tragen hat. ""<sup>[96]</sup>"" Dadurch erspart sich der Netznutzer zwar einen Vertragsschluss, hat jedoch keine Möglichkeit unabhängig von seinem Lieferanten Strom zu beziehen, da er keinen eigenen Netzzugang hat. ""<sup>[97]</sup>"" Um die Kosten der Netzbetreiber verursachungsgerecht auf alle Netznutzer zu verteilen, muss ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem etabliert werden. ""<sup>[98]</sup>"" Dieser Vertrag, der zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber abzuschließen ist, in dessen Regelzone die Einspeise- bzw. Entnahmestelle liegt, ist in {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} näher geregelt.
Eine Verweigerung des Netzzugangs seitens des Betreibers von Energieversorgungsnetze ist gem. § 20 II EnWG nur möglich, wenn er aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Häufigste wird in der Praxis wohl die Unmöglichkeit aus betriebsbedingte Gründe sein, wo die erstrebte Netznutzung dauerhaft zu gewährleisten als nicht möglich herausstellt also Kapazitätsprobleme. ""<sup>[99]</sup>"" Ebenso so wie beim Netzanschluss ist die Ablehnung gem. § 20 II 2 EnWG in Textform zu begründen.
Nach {{du przepis="§ 1 StromNEV"}} sind Netzentgelte Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen. Als Gegenleistung erhält der Netznutzer i.S.d. § 3 Nr. 28 EnWG Gewährung des Netzzugangs. ""<sup>[100]</sup>"" Diese von Betreibern der Energieversorgungsnetz erhobenen Entgelte unterliegen einer staatlichen Regulierung. ""<sup>[101]</sup>""} Dies bedeutet, dass maximal diejenigen Netzentgelte verlangt werden dürfen, die vorher von der zuständigen Regulierungsbehörde als zulässig festgestellt worden sind bzw. die sich im Rahmen der von dieser Behörde festgelegten Erlösobergrenzen bewegen. ""<sup>[102]</sup>"" Die erhobenen Entgelte der Energieversorgungsnetze unterliegen dabei einem Ex-ante-Genehmigungsverfahren. ""<sup>[103]</sup>"" Das Genehmigungsverfahren erfolgt nach {{du przepis="§ 23a EnWG"}} in Fällen einer kostenorientierten Entgeltbildung i.S.d. § 21 II 1 EnWG. Das bedeutet, dass die Entgelte zunächst im Grundsatz auf Basis der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, gebildet werden.
Die Effizienz der Leistungserbringung wird nach § 21 I EnWG durch die Methode der Anreizregulierung innerhalb einer Regulierungsperiode gem. § 3 II ARegV von fünf Jahren bestimmt. Für jedes Kalenderjahr einer Regulierungsperiode wird gem. § 4 II ARegV eine Erlösobergrenze festgelegt. Die Berechnung der Erlösobergrenze ergibt sich aus der Regulierungsformel gem. § 7 i.V.m. Anlage 1 zur AregV und ist damit das Herzstück der Anreizregulierung. ""<sup>[104]</sup>"" Hierbei werden allgemeine Geldwertentwicklung, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor, Erweiterungsfaktor und Qualitätsvorgaben berücksichtigt. Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ergibt sich der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Damit wird die Fortentwicklung des allgemeinen Preisniveaus bei der Bemessung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt.""<sup>[105]</sup>"" Gem. § 9 I ARegV wird der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. In der ersten Regulierungsperiode beträgt dieser Faktor gem. § 9 II ARegV 1,25 % und in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 %. Wenn sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig ändert, so wird dies gem. § 10 I ARegV durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Qualitätsvorgaben dienen gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Bestimmung des Qualitätselements richtet sich nach {{du przepis="§ 20 ARegV"}}.
Dieses System der Anreizregulierung hat das Ziel durch eine entsprechende Ausgestaltung der Regulierungsvorgaben dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bestehende Rationalisierungspotentiale zu nutzen und den Netzbetrieb möglichst effizient zu gestalten. ""<sup>[106]</sup>"" Mit diese Effizienzsteigerung der Netzbetreiber kommt es dann zu niedrigeren Netzentgelten und damit zu geringeren Strompreisen. ""<sup>[107]</sup>""
Durch Unbundling, welches auch als Entflechtung bezeichnet wird, soll eine stärkere Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den übrigen Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft d.h. Energieerzeugung, -transport und -vertrieb hergestellt werden. ""<sup>[108]</sup>"" Zusätzlich soll die gesteigerte Transparenz dazu beitragen, dass Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs tatsächlich diskriminierungsfrei erfolgen und Quersubventionierungen weitestgehend ausgeschlossen werden. ""<sup>[109]</sup>"" Die oben aufgeführten Vorschriften sind Teil der ex-ante Regulierung, d.h. sie wirken auf gesetzlicher Ebene präventiv marktgestaltend und können, bzw. müssen, von den Regulierungsbehörden ohne den Nachweis eines konkreten missbräuchlichen Verhaltens umgesetzt und durchgesetzt werden. ""<sup>[110]</sup>""
Nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} ist die informatorische Entflechtung von jedem Netzbetreiber einzuhalten. Diese Pflicht besteht gem. § 6a I EnWG darin, wirtschaftlich sensible Informationen - insbesondere auch gegenüber anderen Teilen des Unternehmens - vertraulich zu behandeln. Wirtschaftlich sensible Informationen sind solche, die für einen Wettbewerber von Bedeutung sein können. ""<sup>[111]</sup>"" Diese sind beispielsweise Informationen zur Vorbereitung und zum Inhalt von Veträgen sein, die zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgeschlossen werden.""<sup>[112]</sup>"" Die Vertraulichkeit wird bewahrt, indem die entsprechende Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. ""<sup>[113]</sup>"" Dabei sind Dritte nicht nur vom Netzbetreiber unabhängige Unternehmen, sondern auch aus Sicht des Netzbetreibers assoziierte Vertriebe eines vertikal integrierten, nicht rechtlich entflochtenen Energieversorgungsunternehmen. ""<sup>[114]</sup>""
Zur Sicherstellung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. ""<sup>[115]</sup>"" Hinsichtlich der technischen Maßnahmen soll im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungssysteme eine Trennung der Datenzugriffsberechtigungen im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung für Mitarbeiter des Vertriebs (eingeschränkte Zugriffsberechtigung, sog. "Chinese Walls") und sonstiger Mitarbeiter vorgenommen werden. ""<sup>[116]</sup>"" Als orgnisatorische Maßnahme scheint eine personelle Trennung der Mitarbeiter des Vertriebs von den übrigen Unternehmensbereichen zwingend erforderlich zu sein. ""<sup>[117]</sup>"" Jedoch gibt es im EnWG keine Vorgaben in welchem Umfang eine Trennung zu erfolgen hat. Laut Gesetzesbegründung sind operationelle Maßnahmen nur zu ergreifen, wenn sich im Einzelfall ein Leerlaufen der Vertraulichkeitsanforderungen auf andere Weise nicht verhindern lässt. ""<sup>[118]</sup>"" Im Einzelfall können dementsprechend betriebliche Anweisungen angemessen und ausreichend sein. ""<sup>[119]</sup>""
Hinsichtlich der buchhalterischen Entflechtung bestehen nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} Pflichten der Rechnungslegung und der Buchführung sowie der Jahresabschlüssen, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht, welche aufgrund der Rechnungslegung und Buchführung alljährlich bearbeitet werden müssen. Der Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse, die nach § 6b I EnWG anzufertigen sind, müssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und veröffentlicht werden. ""<sup>[120]</sup>"" Diese Notwendigkeit wird von den Gesetzgebern zur Umsetzung der Anforderungen der buchhalterischen Entflechtung aus dem EU-Recht begründet. ""<sup>[121]</sup>"" Es soll dadurch eine Transparenz der Geschäftstätigkeit erreicht werden. ""<sup>[122]</sup>"" Konkreter sollen durch diese Transparenz Quersubventionierung und Diskriminierung in vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen verhindert werden. ""<sup>[123]</sup>"" Hierbei besteht die Verpflichtung gem. § 6b III 1 EnWG für folgende Bereiche getrennte Konten zu führen: Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätsverteilung, Gasfernleitung, Gasverteilung, Gasspeicherung und Betrieb von LNG-Anlagen. Die Kontentrennung ist dabei so durchzuführen, als ob die Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt werden.
Die gesellschaftsrechtliche Entflechtung verlangt gem. § 7 I EnWG eine Sicherstellung seitens der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit Ihnen verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Dies erschöpft sich in einer Trennung nach der Rechtsform, ohne dass Vorgaben über die Eigentümerstellung an den Vermögenswerten des Netzbetriebs oder der Gesellschaftsanteile für die Netz- bzw. Netzbetriebsgesellschaften festgelegt werden. ""<sup>[124]</sup>"" Dadurch soll zu einer weiteren Diversifizierung der Unternehmensinteressen beigetragen werden, wodurch Diskriminierungsanreize vermindert werden sollen. ""<sup>[125]</sup>"" Bei der Unternehmensgestaltung wird die organisatorische Autonomie dadurch punktuell beseitigt. ""<sup>[126]</sup>"" Der Gesetzgeber gibt für die Ausgliederung in eine selbständige Gesellschaft keine Vorgabe für eine bestimmte Rechtsform: Grundsätzlich steht der gesamte Numerus Clausus den anerkannten Rechtsformen des Gesellschaftsrechts d.h. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ebenso wie (teil-)rechtsfähigen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) zur Verfügung. ""<sup>[127]</sup>"" Die Abtrennung des Übertragungs- und Verteilernetzes von den übrigen Unternehmensbereichen ohne Übertragung des Eigentums am Netz an konzernunabhängige dritte Unternehmen lässt sich in vier Grundschritten verwirklichen: Die Abtrennung der zum Netzgeschäft gehörenden Vermögensgegenstände (Assets) durch Aufspaltung (§ 123 I UmwG), Abspaltung (§ 123 II UmwG), Ausgliederung (§ 123 III UmwG) oder durch sonstige rechtsgeschäftliche Übertragungsakte. ""<sup>[128]</sup>""
Bei der Aufspaltung gem. § 123 II UmwG überträgt ein Rechtsträger in einem Vorgang sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger. Diese Vermögensübertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und der übertragende Rechtsträger erlischt darauf ohne Abwicklungsverfahren. ""<sup>[129]</sup>"" Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. ""<sup>[130]</sup>"" Die übernehmenden Rechtsträger können dabei entweder als bereits bestehende Rechtsträger auftreten (Aufspaltung zur Aufnahme) oder erst durch die Spaltung gegründet werden. ""<sup>[131]</sup>"" Eine Kombination von beiden ist auch möglich. ""<sup>[132]</sup>""
Im Gegensatz zu der Aufspaltung wird bei der Abspaltung gem. § 123 II UmwG nur ein Teil des Vermögens übertragen. Dadurch besteht der übertragende Rechtsträger fort und wird nicht aufgelöst. ""<sup>[133]</sup>"" Mehrere Vermögensteile können gleichzeitig abgespalten und auf mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen werden. ""<sup>[134]</sup>"" Daraufhin kann eine Aufnahme oder Neugründung erfolgen und die Rechtsform der übernehmenden Rechtsträger unterschiedlich sein. ""<sup>[135]</sup>""
Eine andere Gestaltungsmöglichkeit besteht durch das Pachtmodell. Dabei wird lediglich die Verantwortlichkeit für den Netzbetrieb auf eine separate Gesellschaft zu übertragen. ""<sup>[136]</sup>"" Es wird dadurch realisiert, dass die Assets des Netzes an die Netzgesellschaft verpachtet werden. ""<sup>[137]</sup>"" Gleichzeitig schließt die Verteilernetzbetriebsgesellschaft auch Dienstleistungsverträge mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Wettbewerbsbereiche ab, damit diese für die Verteilernetzbetriebsgesellschaft bestimmte Dienstleistungen für den Netzbetrieb erbringt. ""<sup>[138]</sup>"" Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz muss die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden. ""<sup>[139]</sup>""
Personen mit Leitungsaufgaben des Netzbetriebs gem. § 7a II Nr. 1 1. Alt. EnWG sind solche Personen, die im Hinblick auf unternehmerische Verantwortung, Planung und operative Gestaltung Einfluss auf die Unternehmenspolitik haben. ""<sup>[140]</sup>"" Dementsprechend können je nach nach individueller Ausgestaltung der funktionalen Kompetenzen im Netzbereich neben dem Geschäftsführer oder Bereichsleiter auch weitere Personen wie beispielsweise leitende Angestellte darunter fallen. ""<sup>[141]</sup>"" Hierbei sind im Einzelfall beispielsweise Unterschriften- und Vollmachtregelungen, Unternehmensrichtlinien oder die Unternehmenspraxis zu prüfen. ""<sup>[142]</sup>""
Nach § 7a II Nr. 1 Alt. 2 EnWG werden des Weiteren Personen erfasst, die zu Letztentscheidungen befugt sind, welche sich auf die Gleichbehandlung im Bereich des Netzbetriebs auswirken können. Leitende Angestellte wie Bereichs- oder Abteilungsleiter der Netzgesellschaft können dieser Kategorie angehören sofern sich aus den Unternehmensrichtlinien, wie z.B. Vertretungs- oder Unterschriftsregelungen, eindeutig ergibt, dass hier eine Letztentscheidung in dem für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlichen Bereich abschließend unterhalb der Unternehmensorgane getroffen und das Ergebnis festgehalten wird. ""<sup>[143]</sup>"" Dies kann unter anderen bei alleinvertretungsberechtigten Prokuristen der Fall sein. ""<sup>[144]</sup>""
Personen mit Ausübung von sonstigen Tätigkeiten in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens des Netzbetriebs gem. § 7a II Nr. 2 EnWG unterliegen den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Netzbetreiber nötige Befugnisse für Verhaltensvorgaben und Informations- und Kontrollrechte den anderen Geschäftsbereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gegenüber einräumt. ""<sup>[145]</sup>"" Mit der Ausübung von Tätigkeiten in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ergibt sich keine strikte personelle Trennung und es wird daraus eine Einrichtung der sogenannten "Shared-Services" ermöglicht. ""<sup>[146]</sup>"" Darunter versteht man geschäftsübergreifende Leistungen, deren gemeinsame Erbringung nennenswerte Synergien mit sich bringen, welches aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sind. ""<sup>[147]</sup>"" Dies können etwa laut Gesetzesbegründung Serviceeinrichtungen zur Wartung von technischen Anlagen und Geräten, IT-Dienste oder Rechtsberatung sein. ""<sup>[148]</sup>""
Deletions:
Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z.B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände. ""<sup>[60]</sup>"" Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}}) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind. ""<sup>[61]</sup>"" Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häuser oder Häuserblöcke nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören. ""<sup>[62]</sup>"" Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal. ""<sup>[63]</sup>"" Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an. ""<sup>[64]</sup>"" Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der "bestimmbaren Letztverbraucher" zu prüfen. ""<sup>[64]</sup>""
Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Daraus besteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge. ""<sup>[65]</sup>"" Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.
Die Regulierungsanforderungen nach dem EnWG sind u.a. Pflichten zum Netzanschluss nach §§ 17, 18 EnWG und Netzzugang nach {{du przepis="§ 20 EnWG"}} sowie Entflechtungsanforderungen. Dabei hängen Netzanschluss und Netzzugang rein tatsächlich eng zusammen, da ein Netzzugang ohne Netzanschluss für den Einspeiser wertlos ist. ""<sup>[66]</sup>"" Im Folgenden sollen diese Regulierungspflichten erläutert werden.
Beim Netzanschluss geht es um die Gewährleistung der physikalischen Verbindung mit dem Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetz. ""<sup>[67]</sup>"" Dabei begründet die Anschlusspflicht selbst noch kein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wodurch andernfalls dem Anschlussnehmer bereits unmittelbar von Gesetzes wegen Netzanschluss zu gewähren wäre. ""<sup>[68]</sup>""} Vielmehr begründen §§ 17, 18 EnWG einen Anspruch auf Abschluss eines Netzanschlussvertrags, wodurch ein Kontrahierungszwang entsteht. ""<sup>[69]</sup>"" Das EnWG sieht eine Unterteilung zwischen der allgemeinen Anschlusspflicht zur Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck ({{du przepis="§ 18 EnWG"}}) sowie die (besondere) Anschlusspflicht als Auffangstatbestand für all diejenigen, die nicht der allgemeinen Anschlusspflicht unterfallen ({{du przepis="§ 17 EnWG"}}) vor.
Der Normsystematik nach gilt {{du przepis="§ 17 EnWG"}} für alle Spannungsebenen und alle Druckstufen. ""<sup>[70]</sup>"" Verpflichtete des Netzanschlussanspruchs sind zunächst gem. § 17 I 1 EnWG Betreiber von Netzen und Netzelementen wie Speicheranlagen sowie Betreiber von Energieerzeugungsanlagen. Im § 17 I EnWG wird spezifisch und detailliert der Kreis der Anschlussberechtigten beschrieben. Diese Liste ist als abschließend zu betrachten. ""<sup>[71]</sup>"" Darunter fallen gleich- oder nachgelagerte Netze sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen. Auch Letztverbraucher sind nach diesem Netzanschlussanspruch berechtigt. Bei Ihnen gilt jedoch vorrangig der Netzanschlussanspruch nach {{du przepis="§ 18 EnWG"}}. ""<sup>[72]</sup>""
Nach § 17 I EnWG muss der Netzanschluss für jeden Letztverbraucher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die technischen, als auch auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Netzanschlusses. ""<sup>[73]</sup>"" Unter technischen Anschlussbedingungen versteht man gem. {{du przepis="§ 20 NAV"}} alle Umstände, die aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung zur Herstellung eines Anschlusses eines Letztverbrauchers oder eines Netzes bzw. einer Leitung erforderlich sind. Unter wirtschaftliche Bedingungen sind wiederum die im weitesten Sinne ökonomischen Maßgaben zu verstehen, nach denen der anschlussverpflichtete Netzbetreiber das Anschlussverhältnis gestaltet. ""<sup>[74]</sup>""
Im Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit wird verlangt, dass vergleichbaren Nachfragern der Anschluss zu vergleichbaren Bedingungen in einem umfassenden Sinne gewährt wird. ""<sup>[75]</sup>"" Für die Prüfung eines Vorliegens eines sachlichen Grundes ist eine umfassende Abwägung aller für den Anschluss relevanten Interessen vorzunehmen. ""<sup>[76]</sup>""
Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Netzbetreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die - insbesondere technischen - Bedingungen des Netzanschlusses verhältnismäßig sind. ""<sup>[77]</sup>"" Hierbei wird ein ausgewogenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen angesprochen. ""<sup>[78]</sup>"" Konkret bedeutet dies, dass nur die üblichen technischen Anforderungen gestellt sowie angemessene Entgelte erhoben werden dürfen. ""<sup>[79]</sup>""
Transparenz bedeutet, dass die Bedingungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anschlussbegehrens für den Netzanschlusspetenten deutlich, klar und unmissverständlich offenbart werden. ""<sup>[80]</sup>"" Der Anschlusspetent soll wissen worauf er sich einlässt bzw. welche Bedingungen er widersprechen und welche Änderungen und welche Ergänzungen er anbringen will. ""<sup>[81]</sup>""
Der Netzbetreiber kann den Netzanschluss gem. § 17 II 1 EnWG nur verweigern, wenn er die technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachweist. Eine Unmöglichkeit liegt für jedermann vor, wenn die geschuldete Leistung schlechthin von niemand erbracht werden kann. ""<sup>[82]</sup>"" Anders als bei der subjektiv zu beurteilenden Zumutbarkeit, handelt es sich bei der Unmöglichkeit um ein objektives Kriterium, welches nachprüfbar ist und keiner Wertung unterliegt. ""<sup>[83]</sup>"" Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann sich beispielsweise gem. § 17 II 1 1.Alt EnWG aus betriebsbedingten Gründen ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie aus den Notwendigkeiten des Netzbetriebs resultieren, wie beispielsweise bei der Einhaltung der technischen Sicherheit. ""<sup>[84]</sup>"" In der Regel können solche technischen Gründe nur vorübergehend zur Begründung einer Anschlussverweigerung dienen, da sie durch Anpassungsmaßnahmen behebbar sind. ""<sup>[85]</sup>"" Dementsprechend liegt häufig ein Grenzfall zwischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit vor. ""<sup>[86]</sup>"" Eine Ablehnung ist gem. § 17 II 2 EnWG in Textform i.S.d. {{du przepis="§ 126b BGB"}} zu begründen.
Gem. § 18 I 1 EnWG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in Gemeindegebieten, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Letztverbraucher werden gem. § 3 Nr. 25 EnWG definiert als natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Netzanschluss in Niederspannung/Niederdruck betrifft dabei vorwiegend private Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe. ""<sup>[87]</sup>"" Dieser beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.""<sup>[88]</sup>"" Die allgemeine Bedingungen werden gem. § 18 III EnWG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt d.h. in der NAV für den Elektrizitätsbereich und in der NDAV für den Gasbereich. Diese Verordnungen sind gem. § 1 I 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in der Niederspannung bzw. Niederdruckebene. Die weiteren Einzelnormen konkretisieren die Vorgaben des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} wie unter anderen im Teil 2 der Netzanschluss selbst und in Teil 3 die Anschlussnutzung.
Anders als in § 17 II 1 EnWG ist gem. § 18 I 2 EnWG der Ausnahmegrund der (technischen) Unmöglichkeit nicht vorgesehen. Grund hierfür ist, dass das allgemeine Versorgungsnetz gerade auf den Anschluss von Letztverbrauchern ausgelegt ist und im Hinblick auf Spannungsebene/Druckstufe bereits solche Letztverbraucherkunden keinen Netzanschlussanspruch haben, die auf einer höheren Spannungsebene oder Druckstufe versorgt werden müssen. ""<sup>[88]</sup>"" Möglich ist wiederum gem. § 18 I 2 EnWG eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den üblichen Aufwand hinausgehen würden. ""<sup>[89]</sup>"" Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach {{du przepis="§ 9 NAV"}} die Netzanschlusskosten von dem Netzbetreiber auf den Anschlussnehmer auferlegt werden können. Dabei sind zusätzlich Baukostenzuschüsse gem. § 11 I NAV zu berücksichtigen wodurch der Netzbetreiber höchstens 50 % der Kosten auf den Anschlussnehmer abwälzen kann. Demzufolge können unter Umständen Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ausgeräumt werden.
Der Netzzugang selbst bezieht sich auf den "Transport" der Energie über das Netz. ""<sup>[90]</sup>"" Dementsprechend besteht ein Teilhaberecht und gesetzlicher Anspruch. ""<sup>[91]</sup>"" Diese Pflicht umfasst seitens der Netzbetreiber eine aktive Mitwirkung auf allen Netzebenen und nicht nur ein passives Zulassen. ""<sup>[92]</sup>"" Zum Bestehen des Anspruchs ist es gem. § 20 Ia EnWG notwendig vorher ein Netznutzungsvertrag abzuschließen, eine Regelung zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung vorliegen sowie eine Sicherstellung des Bilanzausgleichs. In der Praxis werden häufig statt einen Netznutzungsvertrag einen All-Inclusiv-Vertrag zwischen den Netzbetreiber und Letztverbraucher geschlossen. ""<sup>[93]</sup>"" Darin wird die Stromlieferung umfasst und festgelegt, dass der Lieferant für den Transport des Stromes bis zum Letztverbraucher - und damit für die Netznutzung - Sorge zu tragen hat. ""<sup>[94]</sup>"" Dadurch erspart sich der Netznutzer zwar einen Vertragsschluss, hat jedoch keine Möglichkeit unabhängig von seinem Lieferanten Strom zu beziehen, da er keinen eigenen Netzzugang hat. ""<sup>[95]</sup>"" Um die Kosten der Netzbetreiber verursachungsgerecht auf alle Netznutzer zu verteilen, muss ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem etabliert werden. ""<sup>[96]</sup>"" Dieser Vertrag, der zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber abzuschließen ist, in dessen Regelzone die Einspeise- bzw. Entnahmestelle liegt, ist in {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} näher geregelt.
Eine Verweigerung des Netzzugangs seitens des Betreibers von Energieversorgungsnetze ist gem. § 20 II EnWG nur möglich, wenn er aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Häufigste wird in der Praxis wohl die Unmöglichkeit aus betriebsbedingte Gründe sein, wo die erstrebte Netznutzung dauerhaft zu gewährleisten als nicht möglich herausstellt also Kapazitätsprobleme. ""<sup>[97]</sup>"" Ebenso so wie beim Netzanschluss ist die Ablehnung gem. § 20 II 2 EnWG in Textform zu begründen.
Nach {{du przepis="§ 1 StromNEV"}} sind Netzentgelte Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen. Als Gegenleistung erhält der Netznutzer i.S.d. § 3 Nr. 28 EnWG Gewährung des Netzzugangs. ""<sup>[98]</sup>"" Diese von Betreibern der Energieversorgungsnetz erhobenen Entgelte unterliegen einer staatlichen Regulierung. ""<sup>[99]</sup>""} Dies bedeutet, dass maximal diejenigen Netzentgelte verlangt werden dürfen, die vorher von der zuständigen Regulierungsbehörde als zulässig festgestellt worden sind bzw. die sich im Rahmen der von dieser Behörde festgelegten Erlösobergrenzen bewegen. ""<sup>[100]</sup>"" Die erhobenen Entgelte der Energieversorgungsnetze unterliegen dabei einem Ex-ante-Genehmigungsverfahren. ""<sup>[101]</sup>"" Das Genehmigungsverfahren erfolgt nach {{du przepis="§ 23a EnWG"}} in Fällen einer kostenorientierten Entgeltbildung i.S.d. § 21 II 1 EnWG. Das bedeutet, dass die Entgelte zunächst im Grundsatz auf Basis der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, gebildet werden.
Die Effizienz der Leistungserbringung wird nach § 21 I EnWG durch die Methode der Anreizregulierung innerhalb einer Regulierungsperiode gem. § 3 II ARegV von fünf Jahren bestimmt. Für jedes Kalenderjahr einer Regulierungsperiode wird gem. § 4 II ARegV eine Erlösobergrenze festgelegt. Die Berechnung der Erlösobergrenze ergibt sich aus der Regulierungsformel gem. § 7 i.V.m. Anlage 1 zur AregV und ist damit das Herzstück der Anreizregulierung. ""<sup>[102]</sup>"" Hierbei werden allgemeine Geldwertentwicklung, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor, Erweiterungsfaktor und Qualitätsvorgaben berücksichtigt. Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ergibt sich der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Damit wird die Fortentwicklung des allgemeinen Preisniveaus bei der Bemessung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt.""<sup>[103]</sup>"" Gem. § 9 I ARegV wird der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. In der ersten Regulierungsperiode beträgt dieser Faktor gem. § 9 II ARegV 1,25 % und in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 %. Wenn sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig ändert, so wird dies gem. § 10 I ARegV durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Qualitätsvorgaben dienen gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Bestimmung des Qualitätselements richtet sich nach {{du przepis="§ 20 ARegV"}}.
Dieses System der Anreizregulierung hat das Ziel durch eine entsprechende Ausgestaltung der Regulierungsvorgaben dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bestehende Rationalisierungspotentiale zu nutzen und den Netzbetrieb möglichst effizient zu gestalten. ""<sup>[104]</sup>"" Mit diese Effizienzsteigerung der Netzbetreiber kommt es dann zu niedrigeren Netzentgelten und damit zu geringeren Strompreisen. ""<sup>[105]</sup>""
Durch Unbundling, welches auch als Entflechtung bezeichnet wird, soll eine stärkere Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den übrigen Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft d.h. Energieerzeugung, -transport und -vertrieb hergestellt werden. ""<sup>[106]</sup>"" Zusätzlich soll die gesteigerte Transparenz dazu beitragen, dass Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs tatsächlich diskriminierungsfrei erfolgen und Quersubventionierungen weitestgehend ausgeschlossen werden. ""<sup>[107]</sup>"" Die oben aufgeführten Vorschriften sind Teil der ex-ante Regulierung, d.h. sie wirken auf gesetzlicher Ebene präventiv marktgestaltend und können, bzw. müssen, von den Regulierungsbehörden ohne den Nachweis eines konkreten missbräuchlichen Verhaltens umgesetzt und durchgesetzt werden. ""<sup>[108]</sup>""
Nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} ist die informatorische Entflechtung von jedem Netzbetreiber einzuhalten. Diese Pflicht besteht gem. § 6a I EnWG darin, wirtschaftlich sensible Informationen - insbesondere auch gegenüber anderen Teilen des Unternehmens - vertraulich zu behandeln. Wirtschaftlich sensible Informationen sind solche, die für einen Wettbewerber von Bedeutung sein können. ""<sup>[109]</sup>"" Diese sind beispielsweise Informationen zur Vorbereitung und zum Inhalt von Veträgen sein, die zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgeschlossen werden.""<sup>[110]</sup>"" Die Vertraulichkeit wird bewahrt, indem die entsprechende Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. ""<sup>[111]</sup>"" Dabei sind Dritte nicht nur vom Netzbetreiber unabhängige Unternehmen, sondern auch aus Sicht des Netzbetreibers assoziierte Vertriebe eines vertikal integrierten, nicht rechtlich entflochtenen Energieversorgungsunternehmen. ""<sup>[112]</sup>""
Zur Sicherstellung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. ""<sup>[113]</sup>"" Hinsichtlich der technischen Maßnahmen soll im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungssysteme eine Trennung der Datenzugriffsberechtigungen im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung für Mitarbeiter des Vertriebs (eingeschränkte Zugriffsberechtigung, sog. "Chinese Walls") und sonstiger Mitarbeiter vorgenommen werden. ""<sup>[114]</sup>"" Als orgnisatorische Maßnahme scheint eine personelle Trennung der Mitarbeiter des Vertriebs von den übrigen Unternehmensbereichen zwingend erforderlich zu sein. ""<sup>[115]</sup>"" Jedoch gibt es im EnWG keine Vorgaben in welchem Umfang eine Trennung zu erfolgen hat. Laut Gesetzesbegründung sind operationelle Maßnahmen nur zu ergreifen, wenn sich im Einzelfall ein Leerlaufen der Vertraulichkeitsanforderungen auf andere Weise nicht verhindern lässt. ""<sup>[116]</sup>"" Im Einzelfall können dementsprechend betriebliche Anweisungen angemessen und ausreichend sein. ""<sup>[117]</sup>""
Hinsichtlich der buchhalterischen Entflechtung bestehen nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} Pflichten der Rechnungslegung und der Buchführung sowie der Jahresabschlüssen, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht, welche aufgrund der Rechnungslegung und Buchführung alljährlich bearbeitet werden müssen. Der Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse, die nach § 6b I EnWG anzufertigen sind, müssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und veröffentlicht werden. ""<sup>[118]</sup>"" Diese Notwendigkeit wird von den Gesetzgebern zur Umsetzung der Anforderungen der buchhalterischen Entflechtung aus dem EU-Recht begründet. ""<sup>[119]</sup>"" Es soll dadurch eine Transparenz der Geschäftstätigkeit erreicht werden. ""<sup>[120]</sup>"" Konkreter sollen durch diese Transparenz Quersubventionierung und Diskriminierung in vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen verhindert werden. ""<sup>[121]</sup>"" Hierbei besteht die Verpflichtung gem. § 6b III 1 EnWG für folgende Bereiche getrennte Konten zu führen: Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätsverteilung, Gasfernleitung, Gasverteilung, Gasspeicherung und Betrieb von LNG-Anlagen. Die Kontentrennung ist dabei so durchzuführen, als ob die Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt werden.
Die gesellschaftsrechtliche Entflechtung verlangt gem. § 7 I EnWG eine Sicherstellung seitens der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit Ihnen verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Dies erschöpft sich in einer Trennung nach der Rechtsform, ohne dass Vorgaben über die Eigentümerstellung an den Vermögenswerten des Netzbetriebs oder der Gesellschaftsanteile für die Netz- bzw. Netzbetriebsgesellschaften festgelegt werden. ""<sup>[122]</sup>"" Dadurch soll zu einer weiteren Diversifizierung der Unternehmensinteressen beigetragen werden, wodurch Diskriminierungsanreize vermindert werden sollen. ""<sup>[123]</sup>"" Bei der Unternehmensgestaltung wird die organisatorische Autonomie dadurch punktuell beseitigt. ""<sup>[124]</sup>"" Der Gesetzgeber gibt für die Ausgliederung in eine selbständige Gesellschaft keine Vorgabe für eine bestimmte Rechtsform: Grundsätzlich steht der gesamte Numerus Clausus den anerkannten Rechtsformen des Gesellschaftsrechts d.h. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ebenso wie (teil-)rechtsfähigen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) zur Verfügung. ""<sup>[125]</sup>"" Die Abtrennung des Übertragungs- und Verteilernetzes von den übrigen Unternehmensbereichen ohne Übertragung des Eigentums am Netz an konzernunabhängige dritte Unternehmen lässt sich in vier Grundschritten verwirklichen: Die Abtrennung der zum Netzgeschäft gehörenden Vermögensgegenstände (Assets) durch Aufspaltung (§ 123 I UmwG), Abspaltung (§ 123 II UmwG), Ausgliederung (§ 123 III UmwG) oder durch sonstige rechtsgeschäftliche Übertragungsakte. ""<sup>[126]</sup>""
Bei der Aufspaltung gem. § 123 II UmwG überträgt ein Rechtsträger in einem Vorgang sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger. Diese Vermögensübertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und der übertragende Rechtsträger erlischt darauf ohne Abwicklungsverfahren. ""<sup>[127]</sup>"" Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. ""<sup>[128]</sup>"" Die übernehmenden Rechtsträger können dabei entweder als bereits bestehende Rechtsträger auftreten (Aufspaltung zur Aufnahme) oder erst durch die Spaltung gegründet werden. ""<sup>[129]</sup>"" Eine Kombination von beiden ist auch möglich. ""<sup>[130]</sup>""
Im Gegensatz zu der Aufspaltung wird bei der Abspaltung gem. § 123 II UmwG nur ein Teil des Vermögens übertragen. Dadurch besteht der übertragende Rechtsträger fort und wird nicht aufgelöst. ""<sup>[131]</sup>"" Mehrere Vermögensteile können gleichzeitig abgespalten und auf mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen werden. ""<sup>[132]</sup>"" Daraufhin kann eine Aufnahme oder Neugründung erfolgen und die Rechtsform der übernehmenden Rechtsträger unterschiedlich sein. ""<sup>[133]</sup>""
Eine andere Gestaltungsmöglichkeit besteht durch das Pachtmodell. Dabei wird lediglich die Verantwortlichkeit für den Netzbetrieb auf eine separate Gesellschaft zu übertragen. ""<sup>[134]</sup>"" Es wird dadurch realisiert, dass die Assets des Netzes an die Netzgesellschaft verpachtet werden. ""<sup>[135]</sup>"" Gleichzeitig schließt die Verteilernetzbetriebsgesellschaft auch Dienstleistungsverträge mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Wettbewerbsbereiche ab, damit diese für die Verteilernetzbetriebsgesellschaft bestimmte Dienstleistungen für den Netzbetrieb erbringt. ""<sup>[136]</sup>"" Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz muss die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden. ""<sup>[137]</sup>""
Personen mit Leitungsaufgaben des Netzbetriebs gem. § 7a II Nr. 1 1. Alt. EnWG sind solche Personen, die im Hinblick auf unternehmerische Verantwortung, Planung und operative Gestaltung Einfluss auf die Unternehmenspolitik haben. ""<sup>[138]</sup>"" Dementsprechend können je nach nach individueller Ausgestaltung der funktionalen Kompetenzen im Netzbereich neben dem Geschäftsführer oder Bereichsleiter auch weitere Personen wie beispielsweise leitende Angestellte darunter fallen. ""<sup>[139]</sup>"" Hierbei sind im Einzelfall beispielsweise Unterschriften- und Vollmachtregelungen, Unternehmensrichtlinien oder die Unternehmenspraxis zu prüfen. ""<sup>[140]</sup>""
Nach § 7a II Nr. 1 Alt. 2 EnWG werden des Weiteren Personen erfasst, die zu Letztentscheidungen befugt sind, welche sich auf die Gleichbehandlung im Bereich des Netzbetriebs auswirken können. Leitende Angestellte wie Bereichs- oder Abteilungsleiter der Netzgesellschaft können dieser Kategorie angehören sofern sich aus den Unternehmensrichtlinien, wie z.B. Vertretungs- oder Unterschriftsregelungen, eindeutig ergibt, dass hier eine Letztentscheidung in dem für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlichen Bereich abschließend unterhalb der Unternehmensorgane getroffen und das Ergebnis festgehalten wird. ""<sup>[141]</sup>"" Dies kann unter anderen bei alleinvertretungsberechtigten Prokuristen der Fall sein. ""<sup>[142]</sup>""
Personen mit Ausübung von sonstigen Tätigkeiten in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens des Netzbetriebs gem. § 7a II Nr. 2 EnWG unterliegen den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Netzbetreiber nötige Befugnisse für Verhaltensvorgaben und Informations- und Kontrollrechte den anderen Geschäftsbereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gegenüber einräumt. ""<sup>[143]</sup>"" Mit der Ausübung von Tätigkeiten in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ergibt sich keine strikte personelle Trennung und es wird daraus eine Einrichtung der sogenannten "Shared-Services" ermöglicht. ""<sup>[144]</sup>"" Darunter versteht man geschäftsübergreifende Leistungen, deren gemeinsame Erbringung nennenswerte Synergien mit sich bringen, welches aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sind. ""<sup>[145]</sup>"" Dies können etwa laut Gesetzesbegründung Serviceeinrichtungen zur Wartung von technischen Anlagen und Geräten, IT-Dienste oder Rechtsberatung sein. ""<sup>[146]</sup>""


Revision [95266]

Edited on 2019-08-13 16:04:44 by MarianneKarpp
Additions:
[124] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 20.
[125] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 144, Rn. 14.
[126] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 7, Rn. 2.
[127] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 156, Rn. 64.
[128] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 11.
[129] Joachim Schmitt und Robert Hörtnagl (2018). Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz. 8. Auflage. München: C.H. Beck, § 123, Rn. 6.
[130] Henssler Martin und Strohn Lutz (2019). Gesellschaftsrecht: BGB HGB PartGG GmbHG AktG
GenG UmwG InsO AnfG IntGesR. 4. Auflage. Bd. Band 62. Beck-Online. Bücher. München: C.H. Beck, § 123, Rn. 5.
[131] Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 7.
[132] Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 7.
[133] Martin und Lutz, Gesellschaftsrecht: BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG
[134] Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 6.
[135] Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 6.
[136] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 15.
[137] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 15.
[138] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 115.
[139] Bundesnetzagentur, “Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes
[140] BT-Drs. 15/3917, S. 53.
[141] BT-Drs. 15/3917, S. 53.
[142] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1317, Rn. 53.
[143] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 152.
[144] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 152.
[145] BT-Drs. 15/3917, S. 53.
[146] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7a, Rn. 25.
[147] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7a, Rn. 27.
[148] BT-Drs. 15/3917, S. 53.
Deletions:
124 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 20.
125 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 144, Rn. 14.
126 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 7, Rn. 2.
127 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 156, Rn. 64.
128 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 11.
129 Joachim Schmitt und Robert Hörtnagl (2018). Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz. 8.
Auflage. München: C.H. Beck, § 123, Rn. 6.
130 Henssler Martin und Strohn Lutz (2019). Gesellschaftsrecht: BGB HGB PartGG GmbHG AktG
GenG UmwG InsO AnfG IntGesR. 4. Auflage. Bd. Band 62. Beck-Online. Bücher. München: C.H.
Beck, § 123, Rn. 5.
131 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 7.
132 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 7.
133 Martin und Lutz, Gesellschaftsrecht: BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG
134 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 6.
135 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 6.
136 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 15.
137 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 15.
138 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 115.
139 Bundesnetzagentur, “Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes
140 Deutscher Bundestag, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts:
BT-Drs. 15/3917, S. 53.
141 BT-Drs. 15/3917, S. 53.
142 Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1317,
Rn. 53.
143 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 152.
144 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 152.
145 BT-Drs. 15/3917, S. 53.
146 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7a, Rn. 25.
147 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7a, Rn. 27.
148 BT-Drs. 15/3917, S. 53.


Revision [95265]

Edited on 2019-08-13 16:01:05 by MarianneKarpp
Additions:
Für die operationelle Entflechtung gem. § 7a I EnWG ist es notwendig, dass die Unabhängigkeit ihrer verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sichergestellt wird. Genauer statuiert u.a. § 7a II EnWG beispielsweise Pflichten für eine Entflechtung des im Verteilnetzbetrieb eingesetzten Personals und fordert für einen bestimmten Personenkreis hinsichtlich bestimmter Netztätigkeiten eine zwingende Zuordnung zum Netzbetrieb. Dabei werden hinsichtlich der Vorgaben zur personellen Entflechtung für den Bereich des Netzbetriebs zwischen zwei Gruppen von Personen unterschieden: Zum einen die Personen, die im Netzbetrieb mit Leitungsaufgaben betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskrimierungsfreien Netzzugangs wesentlich sind (§ 7a II Nr. 1 EnWG), zum anderen Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben (§ 7a II Nr. 2 EnWG).
Personen mit Leitungsaufgaben des Netzbetriebs gem. § 7a II Nr. 1 1. Alt. EnWG sind solche Personen, die im Hinblick auf unternehmerische Verantwortung, Planung und operative Gestaltung Einfluss auf die Unternehmenspolitik haben. ""<sup>[138]</sup>"" Dementsprechend können je nach nach individueller Ausgestaltung der funktionalen Kompetenzen im Netzbereich neben dem Geschäftsführer oder Bereichsleiter auch weitere Personen wie beispielsweise leitende Angestellte darunter fallen. ""<sup>[139]</sup>"" Hierbei sind im Einzelfall beispielsweise Unterschriften- und Vollmachtregelungen, Unternehmensrichtlinien oder die Unternehmenspraxis zu prüfen. ""<sup>[140]</sup>""
Nach § 7a II Nr. 1 Alt. 2 EnWG werden des Weiteren Personen erfasst, die zu Letztentscheidungen befugt sind, welche sich auf die Gleichbehandlung im Bereich des Netzbetriebs auswirken können. Leitende Angestellte wie Bereichs- oder Abteilungsleiter der Netzgesellschaft können dieser Kategorie angehören sofern sich aus den Unternehmensrichtlinien, wie z.B. Vertretungs- oder Unterschriftsregelungen, eindeutig ergibt, dass hier eine Letztentscheidung in dem für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlichen Bereich abschließend unterhalb der Unternehmensorgane getroffen und das Ergebnis festgehalten wird. ""<sup>[141]</sup>"" Dies kann unter anderen bei alleinvertretungsberechtigten Prokuristen der Fall sein. ""<sup>[142]</sup>""
Personen mit Ausübung von sonstigen Tätigkeiten in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens des Netzbetriebs gem. § 7a II Nr. 2 EnWG unterliegen den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Netzbetreiber nötige Befugnisse für Verhaltensvorgaben und Informations- und Kontrollrechte den anderen Geschäftsbereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gegenüber einräumt. ""<sup>[143]</sup>"" Mit der Ausübung von Tätigkeiten in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ergibt sich keine strikte personelle Trennung und es wird daraus eine Einrichtung der sogenannten "Shared-Services" ermöglicht. ""<sup>[144]</sup>"" Darunter versteht man geschäftsübergreifende Leistungen, deren gemeinsame Erbringung nennenswerte Synergien mit sich bringen, welches aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sind. ""<sup>[145]</sup>"" Dies können etwa laut Gesetzesbegründung Serviceeinrichtungen zur Wartung von technischen Anlagen und Geräten, IT-Dienste oder Rechtsberatung sein. ""<sup>[146]</sup>""
124 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 20.
125 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 144, Rn. 14.
126 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 7, Rn. 2.
127 Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 156, Rn. 64.
128 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 11.
129 Joachim Schmitt und Robert Hörtnagl (2018). Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz. 8.
Auflage. München: C.H. Beck, § 123, Rn. 6.
130 Henssler Martin und Strohn Lutz (2019). Gesellschaftsrecht: BGB HGB PartGG GmbHG AktG
GenG UmwG InsO AnfG IntGesR. 4. Auflage. Bd. Band 62. Beck-Online. Bücher. München: C.H.
Beck, § 123, Rn. 5.
131 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 7.
132 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 7.
133 Martin und Lutz, Gesellschaftsrecht: BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG
IntGesR, § 123, Rn. 6.
134 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 6.
135 Schmitt und Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 123, Rn. 6.
136 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 15.
137 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7, Rn. 15.
138 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 115.
139 Bundesnetzagentur, “Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes
und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6-10 EnWG”, S. 13.
140 Deutscher Bundestag, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts:
BT-Drs. 15/3917, S. 53.
141 BT-Drs. 15/3917, S. 53.
142 Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1317,
Rn. 53.
143 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 152.
144 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 152.
145 BT-Drs. 15/3917, S. 53.
146 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7a, Rn. 25.
147 Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 7a, Rn. 27.
148 BT-Drs. 15/3917, S. 53.


Revision [95186]

Edited on 2019-08-05 15:01:34 by MarianneKarpp
Additions:
((4)) Operationelle Entflechtung


Revision [95185]

Edited on 2019-08-05 15:00:36 by MarianneKarpp
Additions:
Die gesellschaftsrechtliche Entflechtung verlangt gem. § 7 I EnWG eine Sicherstellung seitens der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit Ihnen verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Dies erschöpft sich in einer Trennung nach der Rechtsform, ohne dass Vorgaben über die Eigentümerstellung an den Vermögenswerten des Netzbetriebs oder der Gesellschaftsanteile für die Netz- bzw. Netzbetriebsgesellschaften festgelegt werden. ""<sup>[122]</sup>"" Dadurch soll zu einer weiteren Diversifizierung der Unternehmensinteressen beigetragen werden, wodurch Diskriminierungsanreize vermindert werden sollen. ""<sup>[123]</sup>"" Bei der Unternehmensgestaltung wird die organisatorische Autonomie dadurch punktuell beseitigt. ""<sup>[124]</sup>"" Der Gesetzgeber gibt für die Ausgliederung in eine selbständige Gesellschaft keine Vorgabe für eine bestimmte Rechtsform: Grundsätzlich steht der gesamte Numerus Clausus den anerkannten Rechtsformen des Gesellschaftsrechts d.h. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ebenso wie (teil-)rechtsfähigen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) zur Verfügung. ""<sup>[125]</sup>"" Die Abtrennung des Übertragungs- und Verteilernetzes von den übrigen Unternehmensbereichen ohne Übertragung des Eigentums am Netz an konzernunabhängige dritte Unternehmen lässt sich in vier Grundschritten verwirklichen: Die Abtrennung der zum Netzgeschäft gehörenden Vermögensgegenstände (Assets) durch Aufspaltung (§ 123 I UmwG), Abspaltung (§ 123 II UmwG), Ausgliederung (§ 123 III UmwG) oder durch sonstige rechtsgeschäftliche Übertragungsakte. ""<sup>[126]</sup>""
Bei der Aufspaltung gem. § 123 II UmwG überträgt ein Rechtsträger in einem Vorgang sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger. Diese Vermögensübertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und der übertragende Rechtsträger erlischt darauf ohne Abwicklungsverfahren. ""<sup>[127]</sup>"" Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. ""<sup>[128]</sup>"" Die übernehmenden Rechtsträger können dabei entweder als bereits bestehende Rechtsträger auftreten (Aufspaltung zur Aufnahme) oder erst durch die Spaltung gegründet werden. ""<sup>[129]</sup>"" Eine Kombination von beiden ist auch möglich. ""<sup>[130]</sup>""
Im Gegensatz zu der Aufspaltung wird bei der Abspaltung gem. § 123 II UmwG nur ein Teil des Vermögens übertragen. Dadurch besteht der übertragende Rechtsträger fort und wird nicht aufgelöst. ""<sup>[131]</sup>"" Mehrere Vermögensteile können gleichzeitig abgespalten und auf mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen werden. ""<sup>[132]</sup>"" Daraufhin kann eine Aufnahme oder Neugründung erfolgen und die Rechtsform der übernehmenden Rechtsträger unterschiedlich sein. ""<sup>[133]</sup>""
Ähnlich der Abspaltung überträgt bei der Ausgliederung gem. § 123 III UmwG ein übertragender Rechtsträger einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens im Wege der Sonderrechtsnachfolge in einem Vorgang auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger. Als Gegenleistung wird jedoch dem übertragenden Rechtsträger selbst eine Beteiligung an den übernehmenden Rechtsträger und nicht an den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers gewährt.
Eine andere Gestaltungsmöglichkeit besteht durch das Pachtmodell. Dabei wird lediglich die Verantwortlichkeit für den Netzbetrieb auf eine separate Gesellschaft zu übertragen. ""<sup>[134]</sup>"" Es wird dadurch realisiert, dass die Assets des Netzes an die Netzgesellschaft verpachtet werden. ""<sup>[135]</sup>"" Gleichzeitig schließt die Verteilernetzbetriebsgesellschaft auch Dienstleistungsverträge mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Wettbewerbsbereiche ab, damit diese für die Verteilernetzbetriebsgesellschaft bestimmte Dienstleistungen für den Netzbetrieb erbringt. ""<sup>[136]</sup>"" Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz muss die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden. ""<sup>[137]</sup>""


Revision [95184]

Edited on 2019-08-05 14:55:39 by MarianneKarpp
Additions:
Hinsichtlich der buchhalterischen Entflechtung bestehen nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} Pflichten der Rechnungslegung und der Buchführung sowie der Jahresabschlüssen, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht, welche aufgrund der Rechnungslegung und Buchführung alljährlich bearbeitet werden müssen. Der Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse, die nach § 6b I EnWG anzufertigen sind, müssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und veröffentlicht werden. ""<sup>[118]</sup>"" Diese Notwendigkeit wird von den Gesetzgebern zur Umsetzung der Anforderungen der buchhalterischen Entflechtung aus dem EU-Recht begründet. ""<sup>[119]</sup>"" Es soll dadurch eine Transparenz der Geschäftstätigkeit erreicht werden. ""<sup>[120]</sup>"" Konkreter sollen durch diese Transparenz Quersubventionierung und Diskriminierung in vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen verhindert werden. ""<sup>[121]</sup>"" Hierbei besteht die Verpflichtung gem. § 6b III 1 EnWG für folgende Bereiche getrennte Konten zu führen: Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätsverteilung, Gasfernleitung, Gasverteilung, Gasspeicherung und Betrieb von LNG-Anlagen. Die Kontentrennung ist dabei so durchzuführen, als ob die Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt werden.
((4)) Gesellschaftsrechtliche Entflechtung
[123] BT-Drs. 17/10754, S. 21.
Deletions:
123 BT-Drs. 17/10754, S. 21.


Revision [95183]

Edited on 2019-08-05 14:52:24 by MarianneKarpp
Additions:
[104] Bernd Holznagel und Raimund Schütz, Hrsg. (2013). Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar. 1. Auflage. München: Beck, § 7, Rn. 19.
[105] Holznagel und Schütz, Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar, § 8, Rn. 6.
[106] Stuhlmacher u. a., Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft, 243, Rn. 62.
[107] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 116, Rn. 301.
[108] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 140, Rn. 2.
[109] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 140, Rn. 2.
[110] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1306, Rn. 2.
[111] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1299, Rn. 9.
[112] Komplette Auflistung: Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1299, Rn. 10; Bundesnetzagentur (2006-03-01). “Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6-10 EnWG”. In: URL: https://www.regulierungskammer- bayern.de/fileadmin/user_upload/
landesregulierungsbehoerde/dokumente/Auslegungsgrundsaetze.pdf, 26f.
[113] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1301, Rn. 13; Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 49.
[114] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 4, Rn. 49.
[115] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 6a, Rn. 14.
[116] Danner und Theobald, Energierecht, § 6a, Rn. 37.
[117] Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 329.
[118] BT-Drs. 15/3917, S. 54.
[119] BT-Drs. 15/3917, S. 54.
[120] BT-Drs. 17/6072, S. 56.
[121] BT-Drs. 17/10754, S. 21.
[122] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1289, Rn. 2.
123 BT-Drs. 17/10754, S. 21.


Revision [95182]

Edited on 2019-08-05 14:47:13 by MarianneKarpp
Additions:
Durch Unbundling, welches auch als Entflechtung bezeichnet wird, soll eine stärkere Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den übrigen Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft d.h. Energieerzeugung, -transport und -vertrieb hergestellt werden. ""<sup>[106]</sup>"" Zusätzlich soll die gesteigerte Transparenz dazu beitragen, dass Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs tatsächlich diskriminierungsfrei erfolgen und Quersubventionierungen weitestgehend ausgeschlossen werden. ""<sup>[107]</sup>"" Die oben aufgeführten Vorschriften sind Teil der ex-ante Regulierung, d.h. sie wirken auf gesetzlicher Ebene präventiv marktgestaltend und können, bzw. müssen, von den Regulierungsbehörden ohne den Nachweis eines konkreten missbräuchlichen Verhaltens umgesetzt und durchgesetzt werden. ""<sup>[108]</sup>""
Zur Entflechtung verpflichtet sind gem. § 6 I 1 EnWG vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind. Unter vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen versteht man. gem. § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Für diese gelten alle Entflechtungsbestimmungen gem. §{{du przepis="§ 6-7a EnWG"}}. Eckpunkte dieser Regelungen sollen im Folgenden erläutert werden.
((4)) Informatorische Entflechtung
Nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} ist die informatorische Entflechtung von jedem Netzbetreiber einzuhalten. Diese Pflicht besteht gem. § 6a I EnWG darin, wirtschaftlich sensible Informationen - insbesondere auch gegenüber anderen Teilen des Unternehmens - vertraulich zu behandeln. Wirtschaftlich sensible Informationen sind solche, die für einen Wettbewerber von Bedeutung sein können. ""<sup>[109]</sup>"" Diese sind beispielsweise Informationen zur Vorbereitung und zum Inhalt von Veträgen sein, die zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgeschlossen werden.""<sup>[110]</sup>"" Die Vertraulichkeit wird bewahrt, indem die entsprechende Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. ""<sup>[111]</sup>"" Dabei sind Dritte nicht nur vom Netzbetreiber unabhängige Unternehmen, sondern auch aus Sicht des Netzbetreibers assoziierte Vertriebe eines vertikal integrierten, nicht rechtlich entflochtenen Energieversorgungsunternehmen. ""<sup>[112]</sup>""
Zur Sicherstellung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. ""<sup>[113]</sup>"" Hinsichtlich der technischen Maßnahmen soll im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungssysteme eine Trennung der Datenzugriffsberechtigungen im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung für Mitarbeiter des Vertriebs (eingeschränkte Zugriffsberechtigung, sog. "Chinese Walls") und sonstiger Mitarbeiter vorgenommen werden. ""<sup>[114]</sup>"" Als orgnisatorische Maßnahme scheint eine personelle Trennung der Mitarbeiter des Vertriebs von den übrigen Unternehmensbereichen zwingend erforderlich zu sein. ""<sup>[115]</sup>"" Jedoch gibt es im EnWG keine Vorgaben in welchem Umfang eine Trennung zu erfolgen hat. Laut Gesetzesbegründung sind operationelle Maßnahmen nur zu ergreifen, wenn sich im Einzelfall ein Leerlaufen der Vertraulichkeitsanforderungen auf andere Weise nicht verhindern lässt. ""<sup>[116]</sup>"" Im Einzelfall können dementsprechend betriebliche Anweisungen angemessen und ausreichend sein. ""<sup>[117]</sup>""
((4)) Buchhalterische Entflechtung


Revision [95171]

Edited on 2019-08-05 11:53:33 by MarianneKarpp
Additions:
Nach {{du przepis="§ 1 StromNEV"}} sind Netzentgelte Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen. Als Gegenleistung erhält der Netznutzer i.S.d. § 3 Nr. 28 EnWG Gewährung des Netzzugangs. ""<sup>[98]</sup>"" Diese von Betreibern der Energieversorgungsnetz erhobenen Entgelte unterliegen einer staatlichen Regulierung. ""<sup>[99]</sup>""} Dies bedeutet, dass maximal diejenigen Netzentgelte verlangt werden dürfen, die vorher von der zuständigen Regulierungsbehörde als zulässig festgestellt worden sind bzw. die sich im Rahmen der von dieser Behörde festgelegten Erlösobergrenzen bewegen. ""<sup>[100]</sup>"" Die erhobenen Entgelte der Energieversorgungsnetze unterliegen dabei einem Ex-ante-Genehmigungsverfahren. ""<sup>[101]</sup>"" Das Genehmigungsverfahren erfolgt nach {{du przepis="§ 23a EnWG"}} in Fällen einer kostenorientierten Entgeltbildung i.S.d. § 21 II 1 EnWG. Das bedeutet, dass die Entgelte zunächst im Grundsatz auf Basis der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, gebildet werden.
Die Effizienz der Leistungserbringung wird nach § 21 I EnWG durch die Methode der Anreizregulierung innerhalb einer Regulierungsperiode gem. § 3 II ARegV von fünf Jahren bestimmt. Für jedes Kalenderjahr einer Regulierungsperiode wird gem. § 4 II ARegV eine Erlösobergrenze festgelegt. Die Berechnung der Erlösobergrenze ergibt sich aus der Regulierungsformel gem. § 7 i.V.m. Anlage 1 zur AregV und ist damit das Herzstück der Anreizregulierung. ""<sup>[102]</sup>"" Hierbei werden allgemeine Geldwertentwicklung, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor, Erweiterungsfaktor und Qualitätsvorgaben berücksichtigt. Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ergibt sich der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Damit wird die Fortentwicklung des allgemeinen Preisniveaus bei der Bemessung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt.""<sup>[103]</sup>"" Gem. § 9 I ARegV wird der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. In der ersten Regulierungsperiode beträgt dieser Faktor gem. § 9 II ARegV 1,25 % und in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 %. Wenn sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig ändert, so wird dies gem. § 10 I ARegV durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Qualitätsvorgaben dienen gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Bestimmung des Qualitätselements richtet sich nach {{du przepis="§ 20 ARegV"}}.
Dieses System der Anreizregulierung hat das Ziel durch eine entsprechende Ausgestaltung der Regulierungsvorgaben dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bestehende Rationalisierungspotentiale zu nutzen und den Netzbetrieb möglichst effizient zu gestalten. ""<sup>[104]</sup>"" Mit diese Effizienzsteigerung der Netzbetreiber kommt es dann zu niedrigeren Netzentgelten und damit zu geringeren Strompreisen. ""<sup>[105]</sup>""


Revision [95144]

Edited on 2019-08-02 14:06:23 by MarianneKarpp
Additions:
[96] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 114, Rn. 294.
[97] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 115, Rn. 294.
[98] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 20, Rn. 107.
[99] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 865, Rn. 142.
[100] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 114, Rn. 3.
[101] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 1.
[102] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 1.
[103] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 794, Rn. 34.


Revision [95143]

Edited on 2019-08-02 14:04:24 by MarianneKarpp
Additions:
Nicht zu verwechseln mit den Netzanschluss ist der Netzzugang. Gem. § 20 I EnWG hat jedermann Anspruch auf Zugang zu Energieversorgungsnetzen zu vorher gesetzlich und regulierungsbehördlich festgelegten bzw. genehmigten Konditionen. "Jedermann" bedeutet, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen (vgl. § 3 Nr. 28 EnWG) anspruchsberechtigt sind. Anspruchsverpflichtete sind grundsätzlich alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen d.h. sowohl die Elektrizitätsversorgungsnetze als auch die Gasnetze gem. § 3 Nr. 16 EnWG.
Der Netzzugang selbst bezieht sich auf den "Transport" der Energie über das Netz. ""<sup>[90]</sup>"" Dementsprechend besteht ein Teilhaberecht und gesetzlicher Anspruch. ""<sup>[91]</sup>"" Diese Pflicht umfasst seitens der Netzbetreiber eine aktive Mitwirkung auf allen Netzebenen und nicht nur ein passives Zulassen. ""<sup>[92]</sup>"" Zum Bestehen des Anspruchs ist es gem. § 20 Ia EnWG notwendig vorher ein Netznutzungsvertrag abzuschließen, eine Regelung zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung vorliegen sowie eine Sicherstellung des Bilanzausgleichs. In der Praxis werden häufig statt einen Netznutzungsvertrag einen All-Inclusiv-Vertrag zwischen den Netzbetreiber und Letztverbraucher geschlossen. ""<sup>[93]</sup>"" Darin wird die Stromlieferung umfasst und festgelegt, dass der Lieferant für den Transport des Stromes bis zum Letztverbraucher - und damit für die Netznutzung - Sorge zu tragen hat. ""<sup>[94]</sup>"" Dadurch erspart sich der Netznutzer zwar einen Vertragsschluss, hat jedoch keine Möglichkeit unabhängig von seinem Lieferanten Strom zu beziehen, da er keinen eigenen Netzzugang hat. ""<sup>[95]</sup>"" Um die Kosten der Netzbetreiber verursachungsgerecht auf alle Netznutzer zu verteilen, muss ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem etabliert werden. ""<sup>[96]</sup>"" Dieser Vertrag, der zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber abzuschließen ist, in dessen Regelzone die Einspeise- bzw. Entnahmestelle liegt, ist in {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} näher geregelt.
Eine Verweigerung des Netzzugangs seitens des Betreibers von Energieversorgungsnetze ist gem. § 20 II EnWG nur möglich, wenn er aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Häufigste wird in der Praxis wohl die Unmöglichkeit aus betriebsbedingte Gründe sein, wo die erstrebte Netznutzung dauerhaft zu gewährleisten als nicht möglich herausstellt also Kapazitätsprobleme. ""<sup>[97]</sup>"" Ebenso so wie beim Netzanschluss ist die Ablehnung gem. § 20 II 2 EnWG in Textform zu begründen.
[90] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 808, Rn. 23.
[91] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 18, Rn. 37.
[92] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 65, Rn. 5.
[93] Kai Uwe Pritzsche und Vivien Vacha (2017). Energierecht: Einführung und Grundlagen. 1. Auflage. München: C.H. Beck, 114, Rn. 291.
[94] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 114, Rn. 291.
[95] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 114, Rn. 294.


Revision [95141]

Edited on 2019-08-02 11:57:50 by MarianneKarpp
Additions:
Gem. § 18 I 1 EnWG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in Gemeindegebieten, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Letztverbraucher werden gem. § 3 Nr. 25 EnWG definiert als natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Netzanschluss in Niederspannung/Niederdruck betrifft dabei vorwiegend private Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe. ""<sup>[87]</sup>"" Dieser beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.""<sup>[88]</sup>"" Die allgemeine Bedingungen werden gem. § 18 III EnWG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt d.h. in der NAV für den Elektrizitätsbereich und in der NDAV für den Gasbereich. Diese Verordnungen sind gem. § 1 I 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in der Niederspannung bzw. Niederdruckebene. Die weiteren Einzelnormen konkretisieren die Vorgaben des {{du przepis="§ 18 EnWG"}} wie unter anderen im Teil 2 der Netzanschluss selbst und in Teil 3 die Anschlussnutzung.
Anders als in § 17 II 1 EnWG ist gem. § 18 I 2 EnWG der Ausnahmegrund der (technischen) Unmöglichkeit nicht vorgesehen. Grund hierfür ist, dass das allgemeine Versorgungsnetz gerade auf den Anschluss von Letztverbrauchern ausgelegt ist und im Hinblick auf Spannungsebene/Druckstufe bereits solche Letztverbraucherkunden keinen Netzanschlussanspruch haben, die auf einer höheren Spannungsebene oder Druckstufe versorgt werden müssen. ""<sup>[88]</sup>"" Möglich ist wiederum gem. § 18 I 2 EnWG eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den üblichen Aufwand hinausgehen würden. ""<sup>[89]</sup>"" Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach {{du przepis="§ 9 NAV"}} die Netzanschlusskosten von dem Netzbetreiber auf den Anschlussnehmer auferlegt werden können. Dabei sind zusätzlich Baukostenzuschüsse gem. § 11 I NAV zu berücksichtigen wodurch der Netzbetreiber höchstens 50 % der Kosten auf den Anschlussnehmer abwälzen kann. Demzufolge können unter Umständen Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ausgeräumt werden.


Revision [95139]

Edited on 2019-08-02 11:54:22 by MarianneKarpp
Deletions:
((1)) Geschlossene Verteilernetze
((1)) Grundfall: Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG
((1)) Fazit


Revision [95137]

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