Version [95883]
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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Formelle Voraussetzung: ...
1. Antragstellung
2. Zuständige Behörde
3. Antragsfrist
4. Form
5. Inhalt und Unterlagen § ...
a. Bestandsunternehmen
b. Neu gegründete Unternehm...
c. Umgewandelte Unternehmen
B. Materielle Voraussetzungen
1. Berechtigte: Unternehmen
a. Personen- und Kapitalges...
b. Einzelunternehmer
c. Selbständige Teile eines...
2. Branche
3. Verbrauch über 1 GWh
4. Stromkostenintensität
5. Zertifiziertes Energiema...
6. § 63 EEG in fine
1. Antragstellung
2. Zuständige Behörde
3. Antragsfrist
4. Form
5. Inhalt und Unterlagen § ...
a. Bestandsunternehmen
b. Neu gegründete Unternehm...
c. Umgewandelte Unternehmen
B. Materielle Voraussetzungen
1. Berechtigte: Unternehmen
a. Personen- und Kapitalges...
b. Einzelunternehmer
c. Selbständige Teile eines...
2. Branche
3. Verbrauch über 1 GWh
4. Stromkostenintensität
5. Zertifiziertes Energiema...
6. § 63 EEG in fine
Fallbeispiel: EEG-Umlage
Sachverhalt
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden - vielmehr will die Geschäftsleitung vorerst nur günstigere Beschaffung realisieren. Im Übrigen soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.
Welche Voraussetzung müsste M erfüllen, um tatsächlich bei der EEG-Umlage zu sparen?
Antwort
M könnte insbesondere in den Genuss der Reduzierung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG kommen. Dafür muss er folgende Schritte unternehmen und Voraussetzungen erfüllen:A. Formelle Voraussetzung: Antrag
1. Antragstellung
Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist gem. § 63 S. 1 EEG das Stellen eines Antrags.
Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist gem. § 63 S. 1 EEG das Stellen eines Antrags.
2. Zuständige Behörde
Der Antrag müsste gem. § 63 S. 1 EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Der Antrag müsste gem. § 63 S. 1 EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
3. Antragsfrist
Dies müsste gem. § 66 Abs. 1 EEG bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr geschehen.
Dies müsste gem. § 66 Abs. 1 EEG bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr geschehen.
4. Form
Gem. § 66 Abs. 2 EEG müsste der Antrag elektronisch gestellt worden sein, es sei denn das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gem. § 66 Abs. 2 EEG müsste der Antrag elektronisch gestellt worden sein, es sei denn das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
5. Inhalt und Unterlagen § 64 EEG
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in § 64 Abs. 3 EEG genannt sind, beigefügt sein. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in § 64 Abs. 3 EEG genannt sind, beigefügt sein. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:
Die im EEG 2017 neu gefasste Definition des neu gegründeten Unternehmens ist nun restriktiver und bezieht sich auf Unternehmen, die ihre Tätigkeit mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln aufnehmen.
c. Umgewandelte Unternehmen
Eine weitere Sonderregelung enthält § 67 EEG im Hinblick auf Unternehmen, die umgewandelt wurden. Diese Unternehmen können Unterlagen ihres Rechtsvorgängers vorlegen, sofern die Voraussetzungen des § 67 EEG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie als neu gegründete Unternehmen gem. § 64 Abs. 4 EEG behandelt.
Eine weitere Sonderregelung enthält § 67 EEG im Hinblick auf Unternehmen, die umgewandelt wurden. Diese Unternehmen können Unterlagen ihres Rechtsvorgängers vorlegen, sofern die Voraussetzungen des § 67 EEG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie als neu gegründete Unternehmen gem. § 64 Abs. 4 EEG behandelt.
Da M keinen Schienenbahnen betreibt, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, § 64 EEG in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Berechtigte: Unternehmen
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in § 3 Nr. 47 EEG eine Definition enthalten, die alle Formen von Rechtsträgern umfasst. M kann insofern ungeachtet dessen Rechtsform die Reduktion der EEG-Umlage erreichen. Demnach kommen im Einzelnen folgende Berechtigte Rechtssubjekte in Betracht:
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in § 3 Nr. 47 EEG eine Definition enthalten, die alle Formen von Rechtsträgern umfasst. M kann insofern ungeachtet dessen Rechtsform die Reduktion der EEG-Umlage erreichen. Demnach kommen im Einzelnen folgende Berechtigte Rechtssubjekte in Betracht:
2. Branche
Das Unternehmen muss gem. § 64 Abs. 1 EEG einer der in Anlage 4 zum EEG genannten Branchen angehören.
Das Unternehmen muss gem. § 64 Abs. 1 EEG einer der in Anlage 4 zum EEG genannten Branchen angehören.
In diesem Fall ist zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch bei M liegt, wenn jährlich 1 Mio. EUR für Strom ausgegeben wird. Dies kann mit der Berechnung:
Verbrauch = 1 Mio. / durchschnittlicher Strompreis
zumindest ungefähr erfolgen.
6. § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist
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