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Revision [99773]

Last edited on 2021-12-14 10:13:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Personen- oder Kapitalgesellschaft
Deletions:
((3)) Personen- und Kapitalgesellschaft


Revision [99772]

Edited on 2021-12-14 10:13:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Personen- und Kapitalgesellschaft
Deletions:
((3)) Personen- und Kapitalgeselslchaft


Revision [99771]

Edited on 2021-12-14 07:40:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hervorzuheben sind dabei die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) sowie Nr. 2 EEG genannten Unterlagen, wonach insbesondere
Deletions:
Hervorzuheben sind dabei die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) sowie Nr. 2 EEG hervorzuheben, wonach insbesondere


Revision [99766]

Edited on 2021-12-07 15:13:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da M keine Schienenbahnen betreibt, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Deletions:
Da M keinen Schienenbahnen betreibt, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


Revision [95885]

Edited on 2020-12-08 19:59:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Antrag muss gem. {{du przepis="§ 63 S. 1 EEG"}} beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Die Antragstellung muss gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr erfolgen.
Gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EEG"}} muss der Antrag elektronisch gestellt werden, es sei denn, das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
((2)) Inhalt des Antrags und vorzulegende Unterlagen {{du przepis="§ 64 EEG"}}
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} genannt sind, beigefügt werden. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:
Hervorzuheben sind dabei die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) sowie Nr. 2 EEG hervorzuheben, wonach insbesondere
- die Tätigkeitsfelder des Unternehmens,
- sein Stromverbrauch und
- die Durchführung von Maßnahmen der Effizienzsteigerung (ISO-Zertifikat).
zu belegen sind.
Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss das Unternehmen mindestens 1 kWh Strom verbraucht haben., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG.
Der Anteil der Stromkosten muss im Unternehmen - gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - mindestens 14 % oder 20 % betragen. Dabei wird die Stromkostenintensität in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG definiert. Es ist das Verhältnis der in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG genannten Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gem. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG.
Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG muss das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen können.
Gem. der Generalklausel in {{du przepis="§ 63 EEG"}} ist die Begrenzung der EEG-Umlage für ein Unternehmen nur unter der Prämisse zulässig, dass hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Dies ist in der Praxis selbstverständlich eine schwer nachprüfbare Voraussetzung.
Deletions:
Der Antrag müsste gem. {{du przepis="§ 63 S. 1 EEG"}} beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Dies müsste gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr geschehen.
Gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EEG"}} müsste der Antrag elektronisch gestellt worden sein, es sei denn das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
((2)) Inhalt und Unterlagen {{du przepis="§ 64 EEG"}}
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} genannt sind, beigefügt sein. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist


Revision [95883]

Edited on 2020-12-08 19:29:26 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [95882]

Edited on 2020-12-08 19:22:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden - vielmehr will die Geschäftsleitung vorerst nur günstigere Beschaffung realisieren. Im Übrigen soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.
Deletions:
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden - vielmehr will die Geschäftsleitung vorerst nur günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.


Revision [95845]

Edited on 2020-12-06 15:00:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryEEGUmlage
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [89721]

Edited on 2018-07-10 12:51:01 by LaraAlbert
Additions:
((1)) Formelle Voraussetzung: Antrag
Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist gem. {{du przepis="§ 63 S. 1 EEG"}} das Stellen eines Antrags.
((2)) Zuständige Behörde
Der Antrag müsste gem. {{du przepis="§ 63 S. 1 EEG"}} beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Dies müsste gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr geschehen.
((2)) Form
Gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EEG"}} müsste der Antrag elektronisch gestellt worden sein, es sei denn das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
((2)) Inhalt und Unterlagen {{du przepis="§ 64 EEG"}}
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} genannt sind, beigefügt sein. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:
Da M keinen Schienenbahnen betreibt, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Deletions:
((1)) Formell: Antrag
{{du przepis="§ 63 EEG"}}
{{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr
((2)) Inhalt und Unterlagen
{{du przepis="§ 64 EEG"}}
Dem Antrag sind Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} genannt sind, beizufügen. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:
Da M keinen Schienenbahnen betreibet, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


Revision [88008]

Edited on 2018-05-12 13:17:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden - vielmehr will die Geschäftsleitung vorerst nur günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.
Deletions:
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden. Im Übrigen will die Geschäftsleitung günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.


Revision [79156]

Edited on 2017-05-16 12:51:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Umgewandelte Unternehmen
Eine weitere Sonderregelung enthält {{du przepis="§ 67 EEG"}} im Hinblick auf Unternehmen, die umgewandelt wurden. Diese Unternehmen können Unterlagen ihres Rechtsvorgängers vorlegen, sofern die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 67 EEG"}} erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie als neu gegründete Unternehmen gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} behandelt.


Revision [79155]

Edited on 2017-05-16 12:47:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die im EEG 2017 neu gefasste Definition des **//neu gegründeten Unternehmens//** ist nun restriktiver und bezieht sich auf Unternehmen, die ihre Tätigkeit **mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln** aufnehmen.


Revision [79153]

Edited on 2017-05-16 12:44:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dem Antrag sind Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} genannt sind, beizufügen. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:

((3)) Bestandsunternehmen
Für Bestandsunternehmen gilt {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} uneingeschränkt, die dort genannten Unterlagen (insb. Nr. 1) sind vollständig vorzulegen.

((3)) Neu gegründete Unternehmen
Sofern die Neugründung eines Unternehmens (Definition: § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG, im EEG 2017 neu geregelt) im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgte, können für das Gründungsjahr vereinfachte Unterlagen gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} vorgelegt werden.
((2)) Berechtigte: Unternehmen
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in § 3 Nr. 47 EEG eine Definition enthalten, die alle Formen von Rechtsträgern umfasst. M kann insofern ungeachtet dessen Rechtsform die Reduktion der EEG-Umlage erreichen. Demnach kommen im Einzelnen folgende Berechtigte Rechtssubjekte in Betracht:

((3)) Personen- und Kapitalgeselslchaft

((3)) Einzelunternehmer

((3)) Selbständige Teile eines Unternehmens
Gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 5 EEG"}} sind die Vorschriften über stromkostenintensive Unternehmen nicht nur auf ganze Unternehmen als Rechtssubjekte, sondern auch entsprechend auf **selbständige Teile eines Unternehmens** anzuwenden.
Deletions:
- Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 EEG"}} genannt sind
- Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG
((2)) Unternehmen
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in §


Revision [79152]

Edited on 2017-05-16 12:29:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da M keinen Schienenbahnen betreibet, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
((2)) Unternehmen
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in §
Das Unternehmen muss gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} einer der in Anlage 4 zum EEG genannten Branchen angehören.
Deletions:
Da M keinen Schienenbahnen betreibet, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht
{{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} - gem. Anlage 4


Revision [79058]

Edited on 2017-05-12 09:57:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
In diesem Fall ist zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch bei M liegt, wenn jährlich 1 Mio. EUR für Strom ausgegeben wird. Dies kann mit der Berechnung:
Verbrauch = 1 Mio. / durchschnittlicher Strompreis
zumindest ungefähr erfolgen.


Revision [79057]

Edited on 2017-05-12 09:44:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da M keinen Schienenbahnen betreibet, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}} in Betracht
((2)) Branche
{{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} - gem. Anlage 4
((2)) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG
((2)) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen
((2)) Zertifiziertes Energiemanagement
((2)) {{du przepis="§ 63 EEG"}} //in fine//
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist
Deletions:
((2)) Stromkostenintensive Unternehmen, § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}}
((3)) Branche
{{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} - gem. Anlage 4
((3)) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG

((3)) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen

((3)) Zertifiziertes Energiemanagement

((3)) {{du przepis="§ 63 EEG"}} //in fine//
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist


Revision [79055]

Edited on 2017-05-12 09:42:51 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [79054]

Edited on 2017-05-12 09:42:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Antwort ===
M könnte insbesondere in den Genuss der Reduzierung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG kommen. Dafür muss er folgende Schritte unternehmen und Voraussetzungen erfüllen:
((1)) Formell: Antrag
((2)) Antragstellung
{{du przepis="§ 63 EEG"}}
((2)) Antragsfrist
{{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr
((2)) Inhalt und Unterlagen
{{du przepis="§ 64 EEG"}}
- Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 EEG"}} genannt sind
- Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG
((1)) Materielle Voraussetzungen
((2)) Stromkostenintensive Unternehmen, § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}}
((3)) Branche
{{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} - gem. Anlage 4
((3)) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG
((3)) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen
((3)) Zertifiziertes Energiemanagement
((3)) {{du przepis="§ 63 EEG"}} //in fine//
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist
Deletions:
=== Rechtsfragen - Notizen ===
Möglich sind:
- Anspruch ÜNB gegen den Lieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage, {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}
- Anspruch ÜNB gegen Letztverbraucher - stromkostenintensives Unternehmen, {{du przepis="§ 60a EEG"}}
- Anspruch ÜNB gegen Letztverbraucher - Eigenversorger, {{du przepis="§ 61 EEG"}}
- Anspruch Lieferant gegen Letztverbraucher auf Zahlung der EEG-Umlage?
=> kein gesetzlicher Anspruch, es ist Vertrag, in dem die Abgabe weitergereicht wird...
-
- Ausnahmen von den o. g., d. h.:
- Eigenversorgung
- stromintensive Unternehmen, {{du przepis="§ 63 EEG"}}
- Ermittlung der EEG-Umlage durch den ÜNB; ihre Berechnung (siehe {{du przepis="§ 3 EEV"}})
=== Prüfungsaufbau - Notizen ===
((1)) Anspruch gegen den Energielieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}
((2)) Dem Grunde nach
((3)) Anspruchsberechtigter
= Betroffener ÜNB
((3)) Anspruchsverpflichtete
= Stromlieferanten, wobei Elektrizitätsversorgungsunternehmen im EEG anders definiert werden, als im EnWG; im EEG sind es nur sog. "Letztversorger", im EnWG sind es Unternehmen, die alle Tätigkeiten der leitungsgebundenen Versorgung wahrnehmen;
Darunter fallen aber auch Betreiber von Kundenanlagen, die an Kunden aus beim Kunden befindlichen Anlagen beliefern...
((3)) Lieferung von Strom an Letztverbraucher
=> Gegensatz dazu ist Eigenversorgung!
((2)) Dem Umfang nach
((3)) Gesamtberechnung
((3)) Bestimmung des zu zahlenden Anteils, {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 2 EEG"}}
((3)) Keine Begrenzung des Anspruchs gem. §§ 63 ff. EEG
Zu Details siehe unten.
((2)) Anspruch gegen Letztverbraucher gem. {{du przepis="§ 61 EEG"}}
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 61 EEG"}}
((3)) Kein Wegfall der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}
((3)) Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §{{du przepis="§ 61b-61d EEG"}}
((2)) Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 63 EEG"}}
Wirkung der Begrenzung (= Rechtsfolge) ist in § 66 Abs. 4 und 5 EEG.
((3)) Stromkostenintensive Unternehmen, § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}}
(1) formelle Voraussetzungen - Antrag

(a) Antragstellung
{{du przepis="§ 63 EEG"}}

(b) Antragsfrist
{{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr

(c) Antragsunterlagen
- Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 EEG"}} genannt sind
- Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG
(2) materielle Voraussetzungen
(g) {{du przepis="§ 63 EEG"}} //in fine//
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist
((3)) Schienenbahnunternehmen, § 63 Nr. 2 EEG, {{du przepis="§ 65 EEG"}}


Revision [79006]

Edited on 2017-05-11 15:25:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden. Im Übrigen will die Geschäftsleitung günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.
Deletions:
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden. Vielmehr will die Geschäftsleitung schlicht günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.


Revision [78904]

Edited on 2017-05-04 16:08:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wirkung der Begrenzung (= Rechtsfolge) ist in § 66 Abs. 4 und 5 EEG.


Revision [78901]

Edited on 2017-05-04 16:03:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu Details siehe unten.
----
CategoryEnergierecht


Revision [78900]

Edited on 2017-05-04 16:03:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Keine Begrenzung des Anspruchs gem. §§ 63 ff. EEG
Deletions:
e) Weitergabe der EEG-Umlage an die Letztverbraucher (5. Stufe des Ausgleichsmechanismus) (Rn. 22-25)
2. (Rn. 26-28)
3. Monatliche Abschläge (Satz 3) (Rn. 29, 30)
4. Widerlegliche Liefervermutung (Satz 4) (Rn. 30a-30c)
5. Gesamtschuldnerische Haftung (Satz 5) (Rn. 30d)


Revision [78888]

Edited on 2017-05-04 14:28:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch gegen den Energielieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}
((2)) Dem Grunde nach
((3)) Anspruchsberechtigter
= Betroffener ÜNB
((3)) Anspruchsverpflichtete
= Stromlieferanten, wobei Elektrizitätsversorgungsunternehmen im EEG anders definiert werden, als im EnWG; im EEG sind es nur sog. "Letztversorger", im EnWG sind es Unternehmen, die alle Tätigkeiten der leitungsgebundenen Versorgung wahrnehmen;
Darunter fallen aber auch Betreiber von Kundenanlagen, die an Kunden aus beim Kunden befindlichen Anlagen beliefern...
((3)) Lieferung von Strom an Letztverbraucher
=> Gegensatz dazu ist Eigenversorgung!
((2)) Dem Umfang nach
((3)) Gesamtberechnung
((3)) Bestimmung des zu zahlenden Anteils, {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 2 EEG"}}
e) Weitergabe der EEG-Umlage an die Letztverbraucher (5. Stufe des Ausgleichsmechanismus) (Rn. 22-25)
2. (Rn. 26-28)
3. Monatliche Abschläge (Satz 3) (Rn. 29, 30)
4. Widerlegliche Liefervermutung (Satz 4) (Rn. 30a-30c)
5. Gesamtschuldnerische Haftung (Satz 5) (Rn. 30d)


Revision [78886]

Edited on 2017-05-04 13:03:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Ermittlung der EEG-Umlage durch den ÜNB; ihre Berechnung (siehe {{du przepis="§ 3 EEV"}})
Deletions:
- Ermittlung der EEG-Umlage, ihre Berechnung (siehe § 3 EEV)


Revision [78885]

Edited on 2017-05-04 13:02:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Ermittlung der EEG-Umlage, ihre Berechnung (siehe § 3 EEV)


Revision [78884]

Edited on 2017-05-04 12:54:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch gegen Letztverbraucher gem. {{du przepis="§ 61 EEG"}}
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 61 EEG"}}
((3)) Kein Wegfall der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}
((3)) Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §{{du przepis="§ 61b-61d EEG"}}


Revision [78883]

Edited on 2017-05-04 12:48:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Rechtsfragen - Notizen ===
Möglich sind:
- Anspruch ÜNB gegen den Lieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage, {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}
- Anspruch ÜNB gegen Letztverbraucher - stromkostenintensives Unternehmen, {{du przepis="§ 60a EEG"}}
- Anspruch ÜNB gegen Letztverbraucher - Eigenversorger, {{du przepis="§ 61 EEG"}}
- Anspruch Lieferant gegen Letztverbraucher auf Zahlung der EEG-Umlage?
=> kein gesetzlicher Anspruch, es ist Vertrag, in dem die Abgabe weitergereicht wird...
-
- Ausnahmen von den o. g., d. h.:
- Eigenversorgung
- stromintensive Unternehmen, {{du przepis="§ 63 EEG"}}


Revision [77778]

Edited on 2017-03-31 20:59:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Sachverhalt ===
Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden. Vielmehr will die Geschäftsleitung schlicht günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.
**Welche Voraussetzung müsste M erfüllen, um tatsächlich bei der EEG-Umlage zu sparen?**


Revision [77728]

The oldest known version of this page was created on 2017-03-31 12:42:55 by WojciechLisiewicz
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