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Fallbeispiel: EEG-Umlage


Sachverhalt


Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden. Im Übrigen will die Geschäftsleitung günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.

Welche Voraussetzung müsste M erfüllen, um tatsächlich bei der EEG-Umlage zu sparen?


Antwort

M könnte insbesondere in den Genuss der Reduzierung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG kommen. Dafür muss er folgende Schritte unternehmen und Voraussetzungen erfüllen:

A. Formell: Antrag


1. Antragstellung
§ 63 EEG

2. Antragsfrist
§ 66 Abs. 1 EEG - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr


3. Inhalt und Unterlagen
§ 64 EEG
    • Unterlagen, die in § 64 EEG genannt sind
    • Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG

B. Materielle Voraussetzungen
Da M keinen Schienenbahnen betreibet, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, § 64 EEG in Betracht

1. Branche
§ 64 Abs. 1 EEG - gem. Anlage 4

2. Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG

In diesem Fall ist zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch bei M liegt, wenn jährlich 1 Mio. EUR für Strom ausgegeben wird. Dies kann mit der Berechnung:
Verbrauch = 1 Mio. / durchschnittlicher Strompreis
zumindest ungefähr erfolgen.

3. Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen

4. Zertifiziertes Energiemanagement

5. § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist





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