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Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG

Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen


A. Bedeutung und Wirkung der Begrenzung
Falls einem Unternehmen die Begrenzung im Hinblick auf die Entrichtung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG zusteht, so kann das Unternehmen dies beantragen. Wird eine entsprechende Begrenzung beschieden (BAFA), so richtet sich die Wirkung der Begrenzung nach § 66 Abs. 4 und 5 EEG.

B. Voraussetzungen der Begrenzung
Die Voraussetzungen der Begrenzung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG richten sich nach § 64 EEG oder nach § 65 EEG. Wie sie aus Sicht des betroffenen Unternehmens erfüllt werden können, wurde in den Lösungshinweisen zum folgenden Fallbeispiel beschrieben.

Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen den formalen und den materiellen Anforderungen. Das Unternehmen muss nicht nur die einschlägigen, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch eine Bestätigung des BAFA hierüber im Antragsverfahren erwirken.

Im Hinblick auf die Frage, welche Unternehmen und unter welchen Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen können, ist zu unterscheiden zwischen:
  • stromkostenintensiven Unternehmen (§ 64 EEG) und
  • Schienenbahnen (§ 65 EEG).

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