Version [66412]
Dies ist eine alte Version von EnergieRDasNeueEEG2016 erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-03-22 17:19:17.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Rahmenbedingungen für da...
1. Weitere Steigerung der K...
C. Das Ausschreibungsdesign...
1. Bekanntgabe der Ausschre...
2. Vorbereitung der Gebote ...
3. Ausschluss von Geboten b...
4. Zuschlagsverfahren und B...
D. Besonderheiten der einze...
1. Ausschreibungsmodell für...
a. Allgemeines
b. Besonderheiten der Siche...
c. Höchstwert bei PV
d. Besondere Anforderungen ...
e. Rückgabe und Erlöschen v...
f. Erhalt von Zahlungsberec...
g. Anzulegender Wert für PV...
2. Ausschreibungsmodell für...
a. Allgemeines
b. Besonderheiten der Siche...
c. Höchstwert bei Windenerg...
d. Besondere Anforderungen ...
e. Erlöschen von Zuschlägen...
f. Änderungen nach Erteilun...
g. Anzulegender Wert für Wi...
h. Dauer des Zahlungsanspru...
3. Ausschreibungsmodell für...
4. Ausgenommene Technologien
E. Exkurs: Europaweite Öffn...
F. Weiterführende Informati...
B. Rahmenbedingungen für da...
1. Weitere Steigerung der K...
C. Das Ausschreibungsdesign...
1. Bekanntgabe der Ausschre...
2. Vorbereitung der Gebote ...
3. Ausschluss von Geboten b...
4. Zuschlagsverfahren und B...
D. Besonderheiten der einze...
1. Ausschreibungsmodell für...
a. Allgemeines
b. Besonderheiten der Siche...
c. Höchstwert bei PV
d. Besondere Anforderungen ...
e. Rückgabe und Erlöschen v...
f. Erhalt von Zahlungsberec...
g. Anzulegender Wert für PV...
2. Ausschreibungsmodell für...
a. Allgemeines
b. Besonderheiten der Siche...
c. Höchstwert bei Windenerg...
d. Besondere Anforderungen ...
e. Erlöschen von Zuschlägen...
f. Änderungen nach Erteilun...
g. Anzulegender Wert für Wi...
h. Dauer des Zahlungsanspru...
3. Ausschreibungsmodell für...
4. Ausgenommene Technologien
E. Exkurs: Europaweite Öffn...
F. Weiterführende Informati...
Das neue EEG 2016 - die Vorbereitung zum EEG 2017
Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns
in Bearbeitung
A. Einleitung
Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkrafttreten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits § 2 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für kleine Anlagen, die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.
Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den weiterführenden Informationen im Artikel zu den Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in § 1 Abs. 2 EEG vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.
B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign
Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Weiterentwicklung des Ausschreibungsmodells sowie bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.
1. Einhalten des Ausbaukorridors
Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor, (§ 3 EEG 2014) eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. Realisierungsrisiko. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridor um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.
2. Gleiche Chancen für alle Akteure
Weiterhin soll, wie bereits § 2 Abs. 5 S. 3 EEG 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Aktuere genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Aktuere.
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmeanforderungen für kleine Aktuere, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akuere auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzerttragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren.
1. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz
C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick
1. Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden
2. Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen
3. Ausschluss von Geboten bzw. Bietern
4. Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags
D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle
1. Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen
a. Allgemeines
b. Besonderheiten der Sicherheiten für PV
c. Höchstwert bei PV
d. Besondere Anforderungen für Bürgerenergiegesellschaften
e. Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für PV-Anlagen
Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
f. Erhalt von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
g. Anzulegender Wert für PV-Anlagen
2. Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land
a. Allgemeines
b. Besonderheiten der Sicherheiten für Windenergie am Land
c. Höchstwert bei Windenergie am Land
d. Besondere Anforderungen für Bürgerenergiegesellschaften
e. Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
f. Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
g. Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
h. Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
3. Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See
4. Ausgenommene Technologien
E. Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung
F. Weiterführende Informationen
- ...