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Revision [74982]

Last edited on 2016-12-17 21:46:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt. Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.[19]
Für den Bereich der. Biomasse sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RefE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RefE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG 2017 - E zu finden.
Deletions:
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.[19]
Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RefE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RefE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG 2017 - E zu finden.


Revision [74491]

Edited on 2016-12-06 10:12:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) [[EnergieRFaktenAusschreibungsverfahrenEE Fakten zu den Ausschreibungsverfahren]]


Revision [73308]

Edited on 2016-10-21 10:44:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
//Stand: Oktober 2016//
[[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=''%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2258.pdf%27%5D__1477039294640 Änderungen des EEG 2017 vom 13.10.2016, BGBl I 2258 (Nr. 49)]]


Revision [73307]

Edited on 2016-10-21 10:37:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016/2017 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen. [1]
- Umstellung des zweistufigen Referenzertragsmodells auf ein einstufiges bei Ermittlung des anzulegenden Wertes bei Windenergie an Land, {{color text="§ 36h EEG2017-E" c="red"}}, § 36g EEG2016 – RefE
Deletions:
Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen. [1]
- Umstellung des zweistufigen Referenzertragsmodells auf ein einstufiges bei Ermittlung des anzulegenden Wertes bei Windenergie an Land, {{color text="§ 36h EEG2016-E" c="red"}}, § 36g EEG2016 – RefE


Revision [73007]

Edited on 2016-10-11 14:29:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2017 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2017 - E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2017 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2017- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.[19]
Nunmehr bestimmt § 28 Abs. 1 EEG2017 - 3 E, dass zunächst 2800 MW ausgeschrieben werden. Danach beträgt das Ausschreibungsvolumen 2900 MW. Diese Mengen teilen sich auf die dort bestimmten Gebotsterminen.
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[20]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f EEG2017-E" c="red"}} § 36e EEG2016 – RefE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[21]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RefE.[22]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2 EEG2017-E" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RefE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[23]
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RefE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[24]
Nach § 37b EEG2016 - RefE ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RefE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen ab 2018 auf den 1. Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[25]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RefE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2016 – RefE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RefE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[26]
Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten zum Ausschreibungsdesign in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[27]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von {{color text="750 kW" c="red"}}1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RefE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[28]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RefE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RefE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleich gesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RefE enthalten.[29]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RefE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen eurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Koopertationsinstrumenten aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abweichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[30]
Vor dem Hintergrund der Beihilfeentscheidungen der europäischen Kommission zum EEG 2014 und zum britischen Fördersystem CfD for Renewables haben sich einige Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission verpflichtet, ihre nationalen Fördersysteme auch für EE-Anlagen aus anderen Mitgliedsstaaten anteilig zu öffnen. Dies ist aufgrund des EuGH-Urteil vom 1.7.2014 erstaunlich. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. c 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[31]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 lit.b AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit.c AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus. Allerdings begegnen die Mitgliedsstaaten jetzt mit ihrer Verpflichtung dem Vorwurf der europäischen Kommission, dass es sich bei der Förderung nationaler Anlagen, bei gleicher Belastung des Stroms mit den Kosten dieser Förderung um eine diskriminierende Abgabe gem. Art. 30 AEUV bzw. Art. 110 AEUV handelt.[32]
[18] [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Katharina Merkel/Hartmut Kahl, Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 17 vom 30.10.2015, S. 4]]; EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 1, 2.
[19] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 115, 116; EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 7.
[20] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 178, 179.
[21] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 113, 180.
[22] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.
[23] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180, 181.
[24] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 185; [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19, 20.]]
[25] - [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19 ff.]]; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 188; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[26] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 163, 164; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[27] [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.]]; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 5; Eckpunktepapier: Ausschreibungen für die Förderung von Erneuebaren - Energien-Anlagen vom Juli 2015, S. 13 ff..
[28] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 7 ff.; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 165, 192 f.
[29] [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.]]
[30] Mohr, in: BerlKommEEG 20147, § 2, Rn. 170 BR-Drs. 18/1891, S. 17, 199 ff.; BT-Drs. 18/1304, S. 110.
[31] EuGH, Urt. v. 01.07.2014 - Rs. C-573/12, ECLI:EU:C:2014:2037, Rn. 67, 98, 99; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).
[32] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).
Deletions:
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2017 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. {{du przepis="§ 36c Abs. 2 EEG"}} 2017 - E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2017 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2017- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]
@@Windenergie an Land = Zielvolumen für EE-Strom - vorhandener EE-Strom - EE-Strom aus Neuanlagen@@
Die Bedeutung der einzelnen Elemente können Sie [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 im EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier]] nachlesen.
An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="§ 28 Abs. 1 EEG2017 - E" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[21]
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[22]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f EEG2017-E" c="red"}} § 36e EEG2016 – RefE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RefE.[24]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2 EEG2017-E" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RefE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RefE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[26]
Nach § 37b EEG2016 - RefE ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RefE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen ab 2018 auf den 1. Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RefE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2016 – RefE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RefE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]
Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten zum Ausschreibungsdesign in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von {{color text="750 kW" c="red"}}1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RefE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RefE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RefE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleich gesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RefE enthalten.[31]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RefE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen eurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Koopertationsinstrumenten aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abweichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Vor dem Hintergrund der Beihilfeentscheidungen der europäischen Kommission zum EEG 2014 und zum britischen Fördersystem CfD for Renewables haben sich einige Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission verpflichtet, ihre nationalen Fördersysteme auch für EE-Anlagen aus anderen Mitgliedsstaaten anteilig zu öffnen. Dies ist aufgrund des EuGH-Urteil vom 1.7.2014 erstaunlich. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. c 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 lit.b AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit.c AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus. Allerdings begegnen die Mitgliedsstaaten jetzt mit ihrer Verpflichtung dem Vorwurf der europäischen Kommission, dass es sich bei der Förderung nationaler Anlagen, bei gleicher Belastung des Stroms mit den Kosten dieser Förderung um eine diskriminierende Abgabe gem. Art. 30 AEUV bzw. Art. 110 AEUV handelt.[34]
[18] [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Katharina Merkel/Hartmut Kahl, Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 17 vom 30.10.2015, S. 4]]
[19] EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 1, 2.
[20] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 115, 116.
[21] EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 7.
[22] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 178, 179.
[23] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 113, 180.
[24] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.
[25] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180, 181.
[26] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 185; [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19, 20.]]
[27] - [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19 ff.]]; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 188; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[28] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 163, 164; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[29] [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.]]; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 5; Eckpunktepapier: Ausschreibungen für die Förderung von Erneuebaren - Energien-Anlagen vom Juli 2015, S. 13 ff..
[30] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 7 ff.; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 165, 192 f.
[31] [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.]]
[32] Mohr, in: BerlKommEEG 20147, § 2, Rn. 170; BR-Drs. 18/1891, S. 17, 199 ff.; BT-Drs. 18/1304, S. 110.
[33] EuGH, Urt. v. 01.07.2014 - Rs. C-573/12, ECLI:EU:C:2014:2037, Rn. 67, 98, 99; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).


Revision [72993]

Edited on 2016-10-11 07:44:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist die Einführung einer leistungsbezogenen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. Für den Bereich Biomasse sieht {{color text="§ 22 Abs. 4 EEG2017 - E" c="red"}} eine leistungsbezogene Schwelle von 150 kW vor. [6]
- Modifikation des Anlagenbegriffs
- gemeinsame Ausschreibung für PV und Windenergie an Land, § 39i EEG2017 -E
- Durchführung von Innovationsausschreibungen, § 39j EEG2017 -E
Deletions:
So ist die Einführung einer leistungsbezogenen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. Für den Bereich Biomasse sieht {{color text="{{du przepis="§ 22 Abs. 4 EEG"}} 2017 - E" c="red"}} eine leistungsbezogene Schwelle von 150 kW vor. [6]


Revision [72992]

Edited on 2016-10-10 21:20:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 28 Abs. 2 EEG2017 - E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich {{color text="200 MW" c="red"}} 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2017 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. {{du przepis="§ 36c Abs. 2 EEG"}} 2017 - E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2017 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2017- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g Abs. 1 EEG2017 - E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RefE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG2016-RefE ein Mindestvolumen für die Gebote von{{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach {{color text="§ 30 Abs. 2 S. 2 EEG20167- E muss im Bereich Biomasse ein Gebot mindestens 150 kW umfassen" c="red"}}, § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RefE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biomasse durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RefE zu erlassenen Rechtsverordnung.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RefE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RefE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote Inicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="§ 28 Abs. 1 EEG2017 - E" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2017 - E" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RefE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RefE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder c EEG2016 – RefE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Referentenetwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 keine konkreten Vorgaben. Anders der Entwurf vom 08.06.2016, dieser sieht in {{color text="§ 22 Abs. 5 EEG2016- E" c="red"}} Befreiungstatbestände von der Teilnahmepflicht vor. Im Hinblick auf die Berechnung der Marktprämie ist {{color text="§ 47 EEG2016 - E" c="red"}} anzulegenden Wert maßgeblich. Die Bestimmung des Marktwertes bei Windenergie auf See ergibt sich aus {{color text="Anlage 1 Höhe der Marktprämie, Pkt. 2.2.3 EEG2017 - E." c="red"}}
Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RefE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RefE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG 2017 - E zu finden.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von {{color text="750 kW" c="red"}}1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RefE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]
Deletions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="{{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} 2017 - E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich {{color text="200 MW" c="red"}} 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2017 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2017 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="{{du przepis="{{du przepis="§ 36g Abs. 1 EEG"}} 2017 - E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RefE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG2016-RefE ein Mindestvolumen für die Gebote von{{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach {{color text="§ 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - E muss im Bereich Biomasse ein Gebot mindestens 150 kW umfassen" c="red"}}, § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RefE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biomasse durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RefE zu erlassenen Rechtsverordnung.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RefE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RefE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="{{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} 2017 - E" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="{{du przepis="§ 36g EEG"}} 2017 - E" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RefE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RefE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Referentenetwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 keine konkreten Vorgaben. Anders der Entwurf vom 08.06.2016, dieser sieht in {{color text="§ 22 Abs. 5 EEG2016- E" c="red"}} Befreiungstatbestände von der Teilnahmepflicht vor. Im Hinblick auf die Berechnung der Marktprämie ist {{color text="§ 47 EEG2016 - E" c="red"}} anzulegenden Wert maßgeblich. Die Bestimmung des Marktwertes bei Windenergie auf See ergibt sich aus {{color text="Anlage 1 Höhe der Marktprämie, Pkt. 2.2.3 EEG2016 - E." c="red"}}
Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RefE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RefE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016 -Ezu finden.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von {{color text="750 kW" c="red"}}1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]


Revision [72990]

Edited on 2016-10-10 11:09:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="{{du przepis="{{du przepis="§ 36g Abs. 1 EEG"}} 2017 - E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
Deletions:
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="{{du przepis="§ 36g Abs. 1 EEG"}} 2017 - E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.


Revision [72989]

Edited on 2016-10-10 10:56:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="{{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} 2017 - E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich {{color text="200 MW" c="red"}} 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2017 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2017 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
So ist die Einführung einer leistungsbezogenen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. Für den Bereich Biomasse sieht {{color text="{{du przepis="§ 22 Abs. 4 EEG"}} 2017 - E" c="red"}} eine leistungsbezogene Schwelle von 150 kW vor. [6]
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. {{color text="§ 36g Abs. 1 EEG2017-E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="{{du przepis="§ 36g Abs. 1 EEG"}} 2017 - E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschreibungsmodelle für PV, Windenergie an Land, Windenergie auf See ind {{color text="Biomasse" c="red"}} technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den {{color text="§§ 36 - 39h EEG 2017 - E" c="red"}} , §§ 36 - 38 EEG2016 - RefE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RefE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="{{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} 2017 - E" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Zudem bestimmt § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG2016-RefE, dass die erforderlichen Daten bis spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin an das Register zu melden sind. Der Begriff des Registers ist in {{color text="§ 3 Nr. 39 EEG 2017 - E" c="red"}}, § 3 Nr. 37 EEG2016 -RefE enthalten. Demgegenüber bestimmt S. 2 2 Halbsatz für Projekte welche erst neun bis sechs Wochen vor dem Gebotstermin eine BImSchG- Genehmigung, dass die Daten erst bis zu drei Wochen vor dem Gebotstermin zu übertragen sind. Zudem bestimmt § 36 Abs. 2 EEG2016- RefE den Umfang der ergänzenden Daten zu § 30 EEG2016- RefE. § 36 Abs. 3 EEG2016-RefE normiert welche Dokumente den Geboten hinzuzufügen sind.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RefE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde.
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="{{du przepis="§ 36g EEG"}} 2017 - E" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RefE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f EEG2017-E" c="red"}} § 36e EEG2016 – RefE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2 EEG2017-E" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RefE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]
Deletions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 28 Abs. 2 EEG2016-E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich {{color text="200 MW" c="red"}} 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2016 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2016 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
So ist die Einführung einer leistungsbezogenen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. Für den Bereich Biomasse sieht {{color text="§ 22 Abs. 4 EEG2016- E" c="red"}} eine leistungsbezogene Schwelle von 150 kW vor. [6]
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. {{color text="§ 36g Abs. 1 EEG2016-E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g Abs. 1 EEG2016-E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschreibungsmodelle für PV, Windenergie an Land, Windenergie auf See ind {{color text="Biomasse" c="red"}} technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den {{color text="§§ 36 - 39h EEG2016-E" c="red"}} , §§ 36 - 38 EEG2016 - RefE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RefE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="§ 28 Abs. 1 EEG2016-E" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Zudem bestimmt § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG2016-RefE, dass die erforderlichen Daten bis spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin an das Register zu melden sind. Der Begriff des Registers ist in {{color text="§ 3 Nr. 39 EEG2016-E" c="red"}}, § 3 Nr. 37 EEG2016 -RefE enthalten. Demgegenüber bestimmt S. 2 2 Halbsatz für Projekte welche erst neun bis sechs Wochen vor dem Gebotstermin eine BImSchG- Genehmigung, dass die Daten erst bis zu drei Wochen vor dem Gebotstermin zu übertragen sind. Zudem bestimmt § 36 Abs. 2 EEG2016- RefE den Umfang der ergänzenden Daten zu § 30 EEG2016- RefE. § 36 Abs. 3 EEG2016-RefE normiert welche Dokumente den Geboten hinzuzufügen sind.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RefE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2016-E" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RefE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f EEG2016-E" c="red"}} § 36e EEG2016 – RefE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2 EEG2016-E" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RefE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]


Revision [71812]

Edited on 2016-09-20 11:44:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
[10] EEG-Novelle 2016 Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG, S. 1.
[11] EEG-Novelle 2016 Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG, S. 2.
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).
Deletions:
[10] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 1.
[11] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).


Revision [71808]

Edited on 2016-09-20 11:18:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Referentenetwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 keine konkreten Vorgaben. Anders der Entwurf vom 08.06.2016, dieser sieht in {{color text="§ 22 Abs. 5 EEG2016- E" c="red"}} Befreiungstatbestände von der Teilnahmepflicht vor. Im Hinblick auf die Berechnung der Marktprämie ist {{color text="§ 47 EEG2016 - E" c="red"}} anzulegenden Wert maßgeblich. Die Bestimmung des Marktwertes bei Windenergie auf See ergibt sich aus {{color text="Anlage 1 Höhe der Marktprämie, Pkt. 2.2.3 EEG2016 - E." c="red"}}
Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten zum Ausschreibungsdesign in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]
Deletions:
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Referentenetwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 keine konkreten Vorgaben. Anders der Entwurf vom 08.06.2016, dieser sieht in {{color text="§ 22 Abs. 5 EEG2016- E" c="red"}} Befreiungstatbestände von der Teilnahmepflicht vor.
Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]


Revision [70680]

Edited on 2016-08-07 09:44:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Vor dem Hintergrund der Beihilfeentscheidungen der europäischen Kommission zum EEG 2014 und zum britischen Fördersystem CfD for Renewables haben sich einige Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission verpflichtet, ihre nationalen Fördersysteme auch für EE-Anlagen aus anderen Mitgliedsstaaten anteilig zu öffnen. Dies ist aufgrund des EuGH-Urteil vom 1.7.2014 erstaunlich. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. c 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 lit.b AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit.c AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus. Allerdings begegnen die Mitgliedsstaaten jetzt mit ihrer Verpflichtung dem Vorwurf der europäischen Kommission, dass es sich bei der Förderung nationaler Anlagen, bei gleicher Belastung des Stroms mit den Kosten dieser Förderung um eine diskriminierende Abgabe gem. Art. 30 AEUV bzw. Art. 110 AEUV handelt.[34]
Ergänzend zu {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, enthalten die Absätze 2 - 4 des {{du przepis="§ 88 EEG"}} für die geplante Pilotausschreibung im Bereich der PV-Freiflächenanlagen eine Verordnungsermächtigung. Von dieser hat die Bundesregierung zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und die ( "**GEEV**"), mit Wirkung vom 15.07.2016 erlassen. Mehr zu dem Hintergrund der GEEV wie auch deren Regelunsgehalt können Sie [[EnergieRGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
[33] EuGH, Urt. v. 01.07.2014 - Rs. C-573/12, ECLI:EU:C:2014:2037, Rn. 67, 98, 99; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122; Kahles/Pause, Öffnung nationaler Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien aus anderen Mitgliedsstaaten - Renaissance der kooperativen Mechanismen?, EuWZ 2015 776 - 780 (776).
Deletions:
Tiefergehend sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[34]
Ergänzend zu {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, enthalten die Absätze 2 - 4 des {{du przepis="§ 88 EEG"}} FÜR die geplante Pilotausschreibung im Bereich der PV-Freiflächenanlagen eine Verordnungsermächtigung. Von dieser hat die Bundesregierung zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und die ( "**GEEV**"), mit Wirkung vom 15.07.2016 erlassen. Mehr zu dem Hintergrund der GEEV wie auch deren Regelunsgehalt
können Sie [[EnergieRGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
[33] EuGH, Urt. v. 01.07.2014 - Rs. C-573/12, ECLI:EU:C:2014:2037, Rn. 67, 98, 99.
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122.


Revision [70632]

Edited on 2016-08-03 17:00:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 37b EEG2016 - RefE ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RefE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen ab 2018 auf den 1. Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]
[23] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 113, 180.
Deletions:
Nach § 37b EEG2016 - RefE ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RefE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]
[23] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.


Revision [70631]

Edited on 2016-08-03 16:58:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitet sich aus der FFAV ab. Für die Anlagen, welche über {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RefE.
Deletions:
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitet sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RefE.


Revision [70411]

Edited on 2016-07-25 12:08:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
können Sie [[EnergieRGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
((1)) Weiterführende Informationen
Deletions:
können Sie [[EnRDieGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
((1)) Weiterführende Informationen
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]] und [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kooperationsvereinbarung-zwischen-deutschland-und-daenemark,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext der Kooperationsvereinbarung]]


Revision [70410]

Edited on 2016-07-25 12:05:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/090/1809096.pdf Beschlussempfehlung und Bericht, (BT-Drs. 18/9096) vom 06.07.2016]]
- [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/088/1808860.pdf BT-Drs.18/8860 vom 21.06.2016]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/310-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR - Drucksache 310/16 vom 09.06.2016]]


Revision [70328]

Edited on 2016-07-24 10:31:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bedingungen der anteiligen, europaweiten Öffnung
Ergänzend zu {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, enthalten die Absätze 2 - 4 des {{du przepis="§ 88 EEG"}} FÜR die geplante Pilotausschreibung im Bereich der PV-Freiflächenanlagen eine Verordnungsermächtigung. Von dieser hat die Bundesregierung zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und die ( "**GEEV**"), mit Wirkung vom 15.07.2016 erlassen. Mehr zu dem Hintergrund der GEEV wie auch deren Regelunsgehalt
können Sie [[EnRDieGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
Deletions:
((2)) Bedingungen
Für die geplante Pilotausschreibung im Bereich der PV-Freiflächenanlagen wurde nunmehr eine Verordnung ( "GEEV") von der Bundesregierung erlassen. Mehr zu dieser Verordnung können Sie [[EnRDieGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.


Revision [70326]

Edited on 2016-07-23 16:41:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bedingungen
Für die geplante Pilotausschreibung im Bereich der PV-Freiflächenanlagen wurde nunmehr eine Verordnung ( "GEEV") von der Bundesregierung erlassen. Mehr zu dieser Verordnung können Sie [[EnRDieGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
Deletions:
((2)) Bedingungen und zeitlicher Ablauf
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine anteilige Öffnung der Förderung durch Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung"** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxemburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE, ({{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} 2014) [35]
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Weiterführende Informationen zu dieser können Sie [[EnRDieGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
[35] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/oeffnung-des-eeg-fuer-strom-aus-anderen-eu-mitgliedstaaten,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte: Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom 04.03.2016, S. 4 f..]]


Revision [70324]

Edited on 2016-07-22 20:02:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Weiterführende Informationen zu dieser können Sie [[EnRDieGEEVimUeberblick hier]] nachlesen.
Deletions:
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Diese kann [[http://www.gesetze-im-internet.de/geev/index.html hier]] abgerufen werden.


Revision [70268]

Edited on 2016-07-22 10:57:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Diese kann [[http://www.gesetze-im-internet.de/geev/index.html hier]] abgerufen werden.
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-grenzueberschreitende-ausschreibung-foerderung-strom-erneuerbare-energien-geev,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Entwurf einer Verordnung zur grenzüberschreitenden Förderung von EE durch Ausschreibungen]]
Deletions:
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Deren Volltext kann [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-grenzueberschreitende-ausschreibung-foerderung-strom-erneuerbare-energien-geev,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] abgerufen werden.


Revision [70193]

Edited on 2016-07-21 11:47:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]] und [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kooperationsvereinbarung-zwischen-deutschland-und-daenemark,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext der Kooperationsvereinbarung]]
Deletions:
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]]


Revision [70116]

Edited on 2016-07-20 22:43:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/310-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR - Drucksache 310/16 vom 09.06.2016]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/310-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR - Drucksache 310/16 vom 09.06.2016]]


Revision [70109]

Edited on 2016-07-20 09:18:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, welche [[EnRKooperationsmechanisnemRL200928EG die Kooperationsmechanismen der Art. 5 - 11 der RL 2009/28 EG]] umsetzt,
Deletions:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, welche die Kooperationsmechanismen der Art. 5 - 11 der RL 2009/28 EG umsetzt


Revision [70106]

Edited on 2016-07-20 09:05:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, welche die Kooperationsmechanismen der Art. 5 - 11 der RL 2009/28 EG umsetzt
Deletions:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt


Revision [69662]

Edited on 2016-07-08 17:57:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen für die Förderung von EE - Strom ab 2017======
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen für die Förderung von EE -Strom ab 2017======


Revision [69661]

Edited on 2016-07-08 17:57:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{color text="Neu:" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf aktualisierte Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014 der Stiftung Umweltenergierecht]]
Deletions:
{{color text="Neu:" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]


Revision [69660]

Edited on 2016-07-08 17:56:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{color text="Neu:" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]
Deletions:
{{color text="Neu:" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 06.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]


Revision [69659]

Edited on 2016-07-08 17:54:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{color text="Neu:" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 06.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]
Deletions:
{{color text="Neu" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 06.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]


Revision [69657]

Edited on 2016-07-08 17:44:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{color text="Neu" c="red"}} [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 06.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]
Deletions:
{{color text="Neu" c="red"}}[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 06.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]


Revision [69656]

Edited on 2016-07-08 17:43:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>
{{color text="Neu" c="red"}}[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 06.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014]]
[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/310-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR - Drucksache 310/16 vom 09.06.2016]]
Deletions:
>>[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-2016-wettbewerbliche-verguetung.html allgemeine Informationen]]


Revision [69479]

Edited on 2016-07-01 17:11:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
**//Hinweis//**: Die {{color text="§§ und Werte" c="red"}} geben die geänderten Stellen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung nach dem Bundeskabinettsbeschluss vom 08.06.2016 wider.
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-2016-wettbewerbliche-verguetung.html allgemeine Informationen]]
Deletions:
**//Hinweis//**: Die {{color text="§§ und Werte" c="red"}} geben die geänderten Stellen im Gesetzesentwurf aufgrund des Bundestagsveschlusses vom 08.06.2016 wider.
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-2016-wettbewerbliche-verguetung.html allgemeine Informationen]]


Revision [69228]

Edited on 2016-06-21 10:02:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vom 08.06.2016]] und [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-2016-wettbewerbliche-verguetung.html allgemeine Informationen]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf aktueller Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vom 08.06.2016]]


Revision [69211]

Edited on 2016-06-20 16:11:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf aktueller Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vom 08.06.2016]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf aktueller Gesetzesentwurf EEG 2016]]


Revision [69102]

Edited on 2016-06-15 18:50:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist die Einführung einer leistungsbezogenen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. Für den Bereich Biomasse sieht {{color text="§ 22 Abs. 4 EEG2016- E" c="red"}} eine leistungsbezogene Schwelle von 150 kW vor. [6]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Referentenetwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 keine konkreten Vorgaben. Anders der Entwurf vom 08.06.2016, dieser sieht in {{color text="§ 22 Abs. 5 EEG2016- E" c="red"}} Befreiungstatbestände von der Teilnahmepflicht vor.
Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]
Deletions:
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.[6]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]


Revision [68970]

Edited on 2016-06-13 10:21:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 28 Abs. 2 EEG2016-E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich {{color text="200 MW" c="red"}} 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Deletions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 29 EEG2016- E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.


Revision [68965]

Edited on 2016-06-13 10:17:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 29 EEG2016- E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2016 -E" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2016 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. {{color text="§ 36g Abs. 1 EEG2016-E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g Abs. 1 EEG2016-E" c="red"}}, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
Deletions:
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 29 EEG2016- E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter{{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2016 -GesE" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2016 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2016-E" c="red"}} § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.


Revision [68940]

Edited on 2016-06-12 14:28:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
**//Hinweis//**: Die {{color text="§§ und Werte" c="red"}} geben die geänderten Stellen im Gesetzesentwurf aufgrund des Bundestagsveschlusses vom 08.06.2016 wider.
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 29 EEG2016- E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter{{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2016-E" c="red"}} § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RefE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG2016-RefE ein Mindestvolumen für die Gebote von{{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach {{color text="§ 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - E muss im Bereich Biomasse ein Gebot mindestens 150 kW umfassen" c="red"}}, § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RefE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biomasse durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RefE zu erlassenen Rechtsverordnung.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschreibungsmodelle für PV, Windenergie an Land, Windenergie auf See ind {{color text="Biomasse" c="red"}} technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den {{color text="§§ 36 - 39h EEG2016-E" c="red"}} , §§ 36 - 38 EEG2016 - RefE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RefE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die {{color text="§§ 36 - 36i" c="red"}} §§ 36 - 36h EEG2016 - RefE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[18]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="§ 28 Abs. 1 EEG2016-E" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Zudem bestimmt § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG2016-RefE, dass die erforderlichen Daten bis spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin an das Register zu melden sind. Der Begriff des Registers ist in {{color text="§ 3 Nr. 39 EEG2016-E" c="red"}}, § 3 Nr. 37 EEG2016 -RefE enthalten. Demgegenüber bestimmt S. 2 2 Halbsatz für Projekte welche erst neun bis sechs Wochen vor dem Gebotstermin eine BImSchG- Genehmigung, dass die Daten erst bis zu drei Wochen vor dem Gebotstermin zu übertragen sind. Zudem bestimmt § 36 Abs. 2 EEG2016- RefE den Umfang der ergänzenden Daten zu § 30 EEG2016- RefE. § 36 Abs. 3 EEG2016-RefE normiert welche Dokumente den Geboten hinzuzufügen sind.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RefE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2016-E" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RefE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RefE und § 36b EEG2016 - RefE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RefE. Die Gebote erfolgen grds. auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Zudem sind drei bis vier Runden pro Jahr geplant. Der zu veröffentlichte Höchstwert beträgt nach § 36b EEG2016 - RefE 7 ct./kWh.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f EEG2016-E" c="red"}} § 36e EEG2016 – RefE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Nach § 36d EEG2016 – RefE entfaltet der Zuschlag für max 30 Monate nach dessen öffentlichen Bekanntgabe Wirkung. Dies aber nur dann, wenn die Anlage bis dahin nicht in Betrieb genommen wurde. Mit 30 Monaten wurde allerdings eine, entscheidend über den durchschnittlichen Realisierungsfristen für Windenergieprojekte liegende Frist gewählt. Nach Erteilung der BimSchG- Genehmigung sind bereits nach 12 – 15 Monaten die ersten Anlagen eines Windparks im Einsatz. Entsprechend diese sollte spätestens eine Inbetriebnahme des gesamten Windparks stattgefunden haben. Somit liegt ein zeitlicher Spielraum für unvorhersehbare Verzögerungen von 6 Monaten. Jedoch gilt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG2016- RefE ab dem 27. Monat ein gestuftes Pönalensystem. Deren Höhe bestimmt § 55 Abs. 2 EEG2016 - RefE. Danach sind bei Nichtrealisierung im:
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RefE.[24]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2 EEG2016-E" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RefE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitet sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RefE.
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RefE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[26]
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RefE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Nach § 37b EEG2016 - RefE ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RefE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RefE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2016 – RefE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RefE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]
Die gegeben falls zu leistenden Strafzahlungen ergeben sich für den PV-Bereich aus § 55 Abs. 3 EEG2016 - RefE. Diese Regelung orientiert sich an § 30 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RefE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RefE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016 -Ezu finden.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RefE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RefE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleich gesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RefE enthalten.[31]
- Ausnahmeregelung für Speicher bei der EEG-Umlage, § 61a Abs. 1 Nr. 2 EEG2016 – RefE
- Umstellung des zweistufigen Referenzertragsmodells auf ein einstufiges bei Ermittlung des anzulegenden Wertes bei Windenergie an Land, {{color text="§ 36h EEG2016-E" c="red"}}, § 36g EEG2016 – RefE
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RefE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen eurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Koopertationsinstrumenten aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abweichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Deletions:
**//Hinweis//**: Die {{color text="§§ und Werte" c="red"}} geben die geänderten Stellen im Gesetzesentwurf aufgrund des Bundestagsveschlusses vom 08.06.2016 wider.>>[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 29 EEG2016- E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung beson¬ders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die ver¬lorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einneh¬men können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2016-E" c="red"}} § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RefE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG2016-RefE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RefE erlassenen Rechtsverordnung.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschreibungsmodelle für PV, Windenergie an Land und Windenergie auf See technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 38 EEG2016 - RegE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RegE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die {{color text="§§ 36 - 36i" c="red"}} §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[18]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="§ 28 Abs. 1" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Zudem bestimmt § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG2016-RegE, dass die erforderlichen Daten bis spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin an das Register zu melden sind. Der Begriff des Registers ist in § 3 Nr. 37 EEG2016 -RegE enthalten. Demgegenüber bestimmt S. 2 2 Halbsatz für Projekte welche erst neun bis sechs Wochen vor dem Gebotstermin eine BImSchG- Genehmigung, dass die Daten erst bis zu drei Wochen vor dem Gebotstermin zu übertragen sind. Zudem bestimmt § 36 Abs. 2 EEG2016- RegE den Umfang der ergänzenden Daten zu § 30 EEG2016- RegE. § 36 Abs. 3 EEG2016-RegE normiert welche Dokumente den Geboten hinzuzufügen sind.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RegE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RegE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE. Die Gebote erfolgen grds. auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Zudem sind drei bis vier Runden pro Jahr geplant. Der zu veröffentlichte Höchstwert beträgt nach § 36b EEG2016 - RegE 7 ct./kWh.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f" c="red"}} § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Nach § 36d EEG2016 – RegE entfaltet der Zuschlag für max 30 Monate nach dessen öffentlichen Bekanntgabe Wirkung. Dies aber nur dann, wenn die Anlage bis dahin nicht in Betrieb genommen wurde. Mit 30 Monaten wurde allerdings eine, entscheidend über den durchschnittlichen Realisierungsfristen für Windenergieprojekte liegende Frist gewählt. Nach Erteilung der BimSchG- Genehmigung sind bereits nach 12 – 15 Monaten die ersten Anlagen eines Windparks im Einsatz. Entsprechend diese sollte spätestens eine Inbetriebnahme des gesamten Windparks stattgefunden haben. Somit liegt ein zeitlicher Spielraum für unvorhersehbare Verzögerungen von 6 Monaten. Jedoch gilt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG2016- RegE ab dem 27. Monat ein gestuftes Pönalensystem. Deren Höhe bestimmt § 55 Abs. 2 EEG2016 - RegE. Danach sind bei Nichtrealisierung im:
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.[24]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitet sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RegE.
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[26]
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RegE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]
Die gegeben falls zu leistenden Strafzahlungen ergeben sich für den PV-Bereich aus § 55 Abs. 3 EEG2016 - RegE. Diese Regelung orientiert sich an § 30 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016 - GesE zu finden.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleich gesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[31]
- Ausnahmeregelung für Speicher bei der EEG-Umlage, § 61a Abs. 1 Nr. 2EEG2016 – RegE
- Umstellung des zweistufigen Referenzertragsmodells auf ein einstufiges bei Ermittlung des anzulegenden Wertes bei Windenergie an Land, § 36g EEG2016 – RegE
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Koopertationsinstrumenten aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abweichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]


Revision [68895]

Edited on 2016-06-10 18:21:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung wird durch das EEG 2016 oder EEG 3.0 erfolgen. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RefE. [3]
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RefE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.[5]
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach {{color text="§ 29 EEG2016- E" c="red"}} § 28 EEG2016 -RefE jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des {{color text="§ 36c EEG2016 -GesE" c="red"}} zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.{{color text="§ 88b EEG2016 - E" c="red"}} erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten, soweit noch nicht geschehen, für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RefE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RefE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer. [7]
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften im Bereich Windenergie an Land vor. Diese werden durch die Definition des § 3 Nr. 15 EEG2016- RefE klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden.[8]
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung beson¬ders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die ver¬lorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einneh¬men können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g EEG2016-E" c="red"}} § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.
Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwendig ist. Dies soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.[10]
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land, Windenergieanlagen auf See und {{color text="Biomasse" c="red"}}durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die **{{color text="vier" c="red"}}drei Ausschreibungsmodelle **einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den **anzulegenden Wert** geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden, zu den Besdonderheiten siehe unten Punkt D. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden, um eine Förderung zu erhalten.[11]
Entsprechend § 29 Abs. 1 EEG2016 - RefE erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung durch die BNetzA auf ihrer Webseite. Dies hat acht Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Neben dem jeweiligen Gebotstermin müssen in der Bekanntmachung folgende Kriterien enthalten sein:
- die zu Formatvorlagen der BNetzA gem. § 30a Absatz 1 EEG 2016-RefE sowie
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RefE sowie 85a EEG2016 - RefE, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Ferner macht die BNetzA gem. § 29 Abs. 2 EEG2016 - RefE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 EEG2016- RefE einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mit denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RefE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RefE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG2016-RefE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RefE erlassenen Rechtsverordnung.
§ 30 Abs. 3 EEG2016 - RefE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RefE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RefE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RefE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RefE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RefE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RefE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.[14]
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RefE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RefE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RefE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RefE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RefE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RefE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RefE bestimmt § 55a EEG2016 - RefE drei Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:
- die Rücknahme des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RefE erfolgt
- der Bieter keinen Zuschlag nach § 32 EEG2016- RefE bekommen hat bzw.
- der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RefE gezahlt hat.
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RefE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RefE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RefE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.[15]
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RefE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RefE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RefE, soweit eine Rechtsverordnung erlassen wird, normiert.
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RefE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RefE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RefE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RefE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RefE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RefE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.
Nach § 33 EEG2016 - RefE hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RefE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung. Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RefE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Nach Öffnung und Prüfung der Gebote führt die BNetzA für die einwandfreien Gebote das Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG2016 - RefE durch. Diese Regelung gleicht § 12 FFAV bei der Pilotausschreibung. Am Ende dieses Verfahrens erfolgt die Bekanntgabe der Zuschläge. Hinsichtlich des Wie? ist es gem. § 35 EEG2016- RefE notwendig, dass die BNetzA die Resultate auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hierbei müssen folgende Informationen enthalten sein:
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RefE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RefE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern. Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Deletions:
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung wird durch das EEG 2016 oder EEG 3.0 erfolgen. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RegE. [3]
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RegE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.[5]
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach § 28 RegE-EEG 2016 jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen. Mehr zum Bereich der Windenergie an Land können Sie unter Punkt D nachlesen.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten, soweit noch nicht geschehen, für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RegE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer. [7]
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften im Bereich Windenergie an Land vor. Diese werden durch die Definition des § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden.[8]
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung beson¬ders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die ver¬lorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einneh¬men können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g" c="red"}} § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwEin solcher soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.[10]
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die **drei Ausschreibungsmodelle **einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den **anzulegenden Wert** geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden, zu den Besdonderheiten siehe unten Punkt D.. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.[11]
Entsprechend {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EEG"}} 2016 - RegE erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung durch die BNetzA auf ihrer Webseite. Dies hat acht Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Neben dem jeweiligen Gebotstermin müssen in der Bekanntmachung folgende Kriterien enthalten sein:
- die zu Formatvorlagen der BNetzA gem. § 30a Absatz 1 EEG 2016-RegE sowie
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RegE sowie 85a EEG2016 - RegE, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Ferner macht die BNetzA gem. § 29 Abs. 2 EEG2016 - RegE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 EEG2016- RegE einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mit denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RegE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
§ 30 Abs. 3 EEG2016 - RegE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RegE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RegE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RegE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.[14]
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE drei Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:
- die Rücknahme des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RegE erfolgt
- der Bieter keinen Zuschlag nach § 32 EEG2016- RegE bekommen hat bzw.
- der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RegE gezahlt hat.
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.[15]
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE, soweit eine Rechtsverordnung erlassen wird, normiert.
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.
Nach § 33 EEG2016 hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RegE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung. Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RegE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Nach Öffnung und Prüfung der Gebote führt die BNetzA für die einwandfreien Gebote das Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG2016 - RegE durch. Diese Regelung gleicht § 12 FFAV bei der Pilotausschreibung. Am Ende dieses Verfahrens erfolgt die Bekanntgabe der Zuschläge. Hinsichtlich des Wie? ist es gem. § 35 EEG2016- RegE notwendig, dass die BNetzA die Resultate auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hierbei müssen folgende Informationen enthalten sein:
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RegE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RegE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern. Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.


Revision [68870]

Edited on 2016-06-10 12:13:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die {{color text="§§ 36 - 36i" c="red"}} §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[18]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. {{color text="§ 28 Abs. 1" c="red"}}§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g" c="red"}}§ 36f EEG2016 -RegE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend {{color text="§ 36f" c="red"}} § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Darüber hinaus besteht nach {{color text="36e Abs. 2" c="red"}} § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]
Deletions:
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[18]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36f EEG2016 -RegE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]


Revision [68869]

Edited on 2016-06-10 11:56:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
**//Hinweis//**: Die {{color text="§§ und Werte" c="red"}} geben die geänderten Stellen im Gesetzesentwurf aufgrund des Bundestagsveschlusses vom 08.06.2016 wider.>>[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der **beschlossene** Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016 - GesE zu finden.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von {{color text="750 kW" c="red"}}1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]
Deletions:
>>[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
I'm Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von den Erlass einer Rechtsverordnung abhing, finden sich nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016-RegE.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]


Revision [68767]

Edited on 2016-06-09 14:47:23 by AnnegretMordhorst
Deletions:
- Anpassung des [[EnRAnlageEEG Anlagenbegriffs]], unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung mit Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14), § 3 Nr. 1 EEG2016-RegE


Revision [68761]

Edited on 2016-06-08 22:36:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Ausschreibungsdesign für Biomasse
I'm Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von den Erlass einer Rechtsverordnung abhing, finden sich nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016-RegE.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]
Deletions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab. Nach dem aktuellen. Gesetzesentwurf sollen nun Ausschreibungen für Biomasse eingeführt werden. Die hierfür einschlägigen Regelungen ergeben sich aus den §§ 39 -39h EEG2016 -RegE.[30]


Revision [68760]

Edited on 2016-06-08 22:17:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von {{color text="750 kW" c="red"}} 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.[6]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. {{color text="§ 36g" c="red"}} § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab. Nach dem aktuellen. Gesetzesentwurf sollen nun Ausschreibungen für Biomasse eingeführt werden. Die hierfür einschlägigen Regelungen ergeben sich aus den §§ 39 -39h EEG2016 -RegE.[30]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf aktueller Gesetzesentwurf EEG 2016]]
Deletions:
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.[6]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[30]


Revision [68759]

Edited on 2016-06-08 21:43:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2014 und Entwurf EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]>>
Deletions:
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]


Revision [68758]

Edited on 2016-06-08 21:31:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016-2.pdf Synopse zum EEG 2016 der Stiftung Umweltenergierecht]]
Deletions:
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016.pdf 08.06.2016 Synopse zum EEG 2016 nach heutigen Beschluss durch das Bundeskabinett]]


Revision [68756]

Edited on 2016-06-08 17:31:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine anteilige Öffnung der Förderung durch Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung"** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxemburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE, ({{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} 2014) [35]
Deletions:
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine anteilige Öffnung der Förderung durch Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung"** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxemburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[35]


Revision [68755]

Edited on 2016-06-08 17:28:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Deren Volltext kann [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-grenzueberschreitende-ausschreibung-foerderung-strom-erneuerbare-energien-geev,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] abgerufen werden.
- [[http://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2016/12/Meldung/energiewende-europaeisch.html;jsessionid=B8649C2F9288B68973086F7C01D4DBBF Allgemeine Informationen zur europaweiten Öffnung der Förderung]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-grenzueberschreitende-ausschreibung-foerderung-strom-erneuerbare-energien-geev,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf 08.06.2015 Verordnung der Bundesregierung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (Grenzüber- schreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)]]


Revision [68754]

Edited on 2016-06-08 17:20:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-grenzueberschreitende-ausschreibung-foerderung-strom-erneuerbare-energien-geev,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf 08.06.2015 Verordnung der Bundesregierung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (Grenzüber- schreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)]]
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/06/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2016_Version1_08.06.2016.pdf 08.06.2016 Synopse zum EEG 2016 nach heutigen Beschluss durch das Bundeskabinett]]


Revision [68463]

Edited on 2016-05-31 16:10:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen für die Förderung von EE -Strom ab 2017======
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen für die Förderung von EE ab 2017======


Revision [68462]

Edited on 2016-05-31 16:09:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Anpassung des [[EnRAnlageEEG Anlagenbegriffs]], unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung mit Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14), § 3 Nr. 1 EEG2016-RegE
Deletions:
- Anpassung des [[EnRAnlageEEG Anlagenbegriffs]], unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung vom 04.11.2015, § 3 Nr. 1 EEG2016-RegE


Revision [68461]

Edited on 2016-05-31 16:06:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Anpassung des [[EnRAnlageEEG Anlagenbegriffs]], unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung vom 04.11.2015, § 3 Nr. 1 EEG2016-RegE


Revision [68190]

Edited on 2016-05-26 10:50:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen für die Förderung von EE ab 2017======
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen ab 2017======


Revision [68189]

Edited on 2016-05-26 10:48:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RegE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]
Die gegeben falls zu leistenden Strafzahlungen ergeben sich für den PV-Bereich aus § 55 Abs. 3 EEG2016 - RegE. Diese Regelung orientiert sich an § 30 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Deletions:
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RegE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. B oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]


Revision [68173]

Edited on 2016-05-25 18:18:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mehr Informationen zur **europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen** finden Sie unter** Punkt C.** beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Deletions:
Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].


Revision [68172]

Edited on 2016-05-25 18:16:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122.
Deletions:
[34] Frenz, in: frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122.


Revision [68171]

Edited on 2016-05-25 18:15:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Koopertationsinstrumenten aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abweichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Tiefergehend sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Eine anteilige europaweite Öffnung darf gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, (§ 5 Abs. 2 EEG2016 - RegE) nur dann erfolgen, wenn:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt
- Das Prinzip der Gegenseitigkeit beachtet wurde und
- der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden kann
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine anteilige Öffnung der Förderung durch Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung"** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxemburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[35]
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abeichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs gem. rt. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Eine **anteilige** europaweite Öffnung darf gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, (§ 5 Abs. 2 EEG2016 - RegE) nur dann erfolgen, wenn:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt
- Das Prinzig der Gegenseitigkeit beachtet wurde und
- der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden kann
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[35]


Revision [68170]

Edited on 2016-05-25 18:07:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE, soweit eine Rechtsverordnung erlassen wird, normiert.
Deletions:
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE, soweit eine Rechtsverordnung erlasen wird normiert.


Revision [68077]

Edited on 2016-05-19 14:41:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.[6]
[3] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1, 109.
[4] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 110; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[5] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016,, vom 14.04.2016 S. 110; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[6] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016m, vom 14.04.2016, S. 110.
Deletions:
//in Bearbeitung//
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird.[5]
Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. [6]
[3] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1, 100.
[4] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 101; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[5] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016,, vom 14.04.2016 S. 101, 107; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[6] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016m, vom 14.04.2016, S. 107.


Revision [68076]

Edited on 2016-05-19 14:33:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[30]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleich gesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[31]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abeichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs gem. rt. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
- Das Prinzig der Gegenseitigkeit beachtet wurde und
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[35]
[30] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 7 ff.; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 165, 192 f.
[31] [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.]]
[32] Mohr, in: BerlKommEEG 20147, § 2, Rn. 170; BR-Drs. 18/1891, S. 17, 199 ff.; BT-Drs. 18/1304, S. 110.
[33] EuGH, Urt. v. 01.07.2014 - Rs. C-573/12, ECLI:EU:C:2014:2037, Rn. 67, 98, 99.
[34] Frenz, in: frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122.
[35] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/oeffnung-des-eeg-fuer-strom-aus-anderen-eu-mitgliedstaaten,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte: Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom 04.03.2016, S. 4 f..]]
Deletions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[30]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[31]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
- Das Prinzig der Gegenseitigkeit wurde beachtet und
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[35]
[30]
[31]
[32]
[33]
[34]
[35]


Revision [68075]

Edited on 2016-05-19 14:04:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[30]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[31]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[34]
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[35]
[24] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.
[25] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180, 181.
[26] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 185; [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19, 20.]]
[27] - [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19 ff.]]; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 188; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[28] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 163, 164; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[29] [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.]]; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 5; Eckpunktepapier: Ausschreibungen für die Förderung von Erneuebaren - Energien-Anlagen vom Juli 2015, S. 13 ff..
[30]
Deletions:
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[29]
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[30]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[31]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[32]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[33]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[34]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[35]
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[37]
- [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter]]
[24] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 181
[25]
[26]
[27]
[28]
[29]
[30]


Revision [67892]

Edited on 2016-05-17 18:39:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]
[17] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 174, 175.
[18] [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Katharina Merkel/Hartmut Kahl, Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 17 vom 30.10.2015, S. 4]]
[19] EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 1, 2.
[20] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 115, 116.
[21] EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 7.
[22] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 178, 179.
[23] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.
[24] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 181
Deletions:
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]
[23]
[24]


Revision [67891]

Edited on 2016-05-17 18:19:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern [16]
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags [17]
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[18]
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[21]
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[22]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.[24]
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[26]
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[29]
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[30]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[31]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[32]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[33]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[34]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[35]
[16] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 175 - 177.
[17]
Deletions:
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.[16]
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern [17]
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags [18]
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[19]
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[20]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[21]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[22]
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[23]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[24]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.[25]
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[26]
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[27]
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[28]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[29]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[30]
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[31]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[32]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[33]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[34]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[35]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[36]
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Revision [67890]

Edited on 2016-05-17 18:13:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RegE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE, soweit eine Rechtsverordnung erlasen wird normiert.
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.[16]
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern [17]
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags [18]
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[19]
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[20]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[21]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[22]
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[23]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[24]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.[25]
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[26]
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[27]
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[28]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[29]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[30]
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[31]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[32]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[33]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}}, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RegE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[34]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[35]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[36]
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[37]
[1] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1.
[2] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1.
[3] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1, 100.
[4] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 101; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[5] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016,, vom 14.04.2016 S. 101, 107; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[6] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016m, vom 14.04.2016, S. 107.
[7] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 107, 108; [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf Studie: Marktrealität von Bürgerenergie und mögliche Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen, S. iii.]]
[8] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 108.
[9] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 109.
[11] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[12] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 170, 171.
[13] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 171 - 173.
[14] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 173.
[15] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 205..
Deletions:
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RegE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE, soweit eine Rechtsverordnung erlasen wird normiert.[16]
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.[17]
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.[18]
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.[19]
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern [20]
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags [21]
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[22]
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[23]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[24]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[25]
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[26]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[27]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.[28]
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[29]
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[30]
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben.[31]
Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt.Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[32]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[33]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[34]
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[35]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[36]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[37]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}} ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[38]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[39]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[40]
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[41]
[1] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 1.
[2] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 1.
[3] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 1, 100.
[4] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 101; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[5] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 101, 107; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[6] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 S. 107.
[7] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 107, 108; [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf Studie: Marktrealität von Bürgerenergie und mögliche Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen, S. iii.]]
[8] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 108.
[9] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 109.
[11]
[12]
[13]
[14]
[15]
[38]
[39]
[40]
[41]


Revision [67859]

Edited on 2016-05-16 18:56:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die **drei Ausschreibungsmodelle **einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den **anzulegenden Wert** geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden, zu den Besdonderheiten siehe unten Punkt D.. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.[11]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[33]
Deletions:
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die **drei Ausschreibungsmodelle **einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den **anzulegenden Wert** geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.[11]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.[33]


Revision [67858]

Edited on 2016-05-16 18:51:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungen [12]
((2)) Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen[13]
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.[14]
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.[15]
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE, soweit eine Rechtsverordnung erlasen wird normiert.[16]
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.[17]
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.[18]
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.[19]
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern [20]
Nach § 33 EEG2016 hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RegE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung. Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RegE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags [21]
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[22]
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[23]
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[24]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[25]
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[26]
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[27]
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.[28]
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[29]
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitet sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RegE.
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[30]
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben.[31]
Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt.Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[32]
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.[33]
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.[34]
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[35]
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.[36]
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.[37]
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}} ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den **Kooopertationsinstrumenten **aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[38]
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[39]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[40]
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.[41]
[7] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 107, 108; [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf Studie: Marktrealität von Bürgerenergie und mögliche Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen, S. iii.]]
[9] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 109.
[10] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 1.
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Deletions:
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungen
((2)) Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE normiert.
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern
Nach § 33 EEG2016 hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RegE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RegE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitete sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen. in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RegE.
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben.
Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt . Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}} ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Kooopertatiinsinstrumenten aus Art. 4 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden.
Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.
[7] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 107, 108.
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Revision [67857]

Edited on 2016-05-16 18:21:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen. [1]
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 1 EEG"}} 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für **kleine Anlagen,** die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.[2]
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung wird durch das EEG 2016 oder EEG 3.0 erfolgen. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RegE. [3]
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden.
>>[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=EN Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 im Volltext]]>>
Bereits mit dem EEG 2014 wurde ein für sämtliche Akteure verlässlicher Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien eingeführt, {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 40 - 45 % in 2025 bzw. 55 bis 60 % in 2035 beträgt. Diese Zielvorgabe soll gerade durch Ausschreibungen für die unterschiedlichen Technologien eingehalten werden Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridor weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten.[4]
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RegE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.[5]
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird.[5]
Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. [6]
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten, soweit noch nicht geschehen, für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RegE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer. [7]
Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Darstellung der durchschnittlichen Größe von Bürgerenergie. Dieses ist davon geprägt, dass diese enorm an die Energieform und Rechtsform gebunden ist. Die Rechtsform hängt wiederum von der geplanten Projektgröße ab. Demnach werden mehrere kleine Anlagen im Bereich der Photovoltaik besonders von Energiegenossenschaften unterhalten. Für Projekte mit einem größeren Umfang wird die Mischform der GmbH & Co KG gewählt. Dies ist damit zu begründen, dass durch die zunehmende Projektgröße die Kosten und damit die Haftung steigt.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften im Bereich Windenergie an Land vor. Diese werden durch die Definition des § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden.[8]
Demnach kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung beson¬ders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die ver¬lorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einneh¬men können.[9]
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwEin solcher soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.[10]
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die **drei Ausschreibungsmodelle **einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den **anzulegenden Wert** geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.[11]
Im Weiteren werden die eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend zu diesen sind folgende Punkte zu nennen:
**Quellen:**
[1] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 1.
[2] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 1.
[3] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 1, 100.
[4] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 101; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[5] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 101, 107; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[6] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 S. 107.
[7] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 107, 108.
[8] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, S. 108.
[9]
[10]
[11]
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Deletions:
Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 1 EEG"}} 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für **kleine Anlagen,** die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RegE.
>>[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=EN Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 im Volltext]]>> Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden.
Bereits mit dem EEG 2014 wurde ein für sämtliche Akteure verlässlicher Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien eingeführt, {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 40 - 45 % in 2025 bzw. 55 bis 60 % in 2035 beträgt . Diese Zielvorgabe soll gerade durch Ausschreibungen für die unterschiedlichen Technologien eingehalten werden Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridor weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten.
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RegE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird.
Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten, soweit noch nicht geschehen, für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RegE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Darstellung der durchschnittlichen Größe von Bürgerenergie. Dieses ist davon geprägt, dass diese enorm an die Energieform und Rechtsform gebunden ist. Die Rechtsform hängt wiederum von der geplanten Projektgröße ab. Demnach werden mehrere kleine Anlagen im Bereich der Photovoltaik besonders von Energiegenossenschaften unterhalten. Für Projekte mit einem größeren Umfang wird die Mischform der GmbH & Co KG gewählt. Dies ist damit zu begründen, dass durch die zunehmende Projektgröße die Kosten und damit die Haftung steigt.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften im Bereich Windenergie an Land vor. Diese werden durch die Definition des § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Demnach kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung beson¬ders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die ver¬lorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einneh¬men können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwEin solcher soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die drei Ausschreibungsmodelle einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den anzulegenden Wert geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.
Im Weiteren werden die den eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend zu diesen sind folgende Punkte zu nennen:


Revision [67852]

Edited on 2016-05-16 11:39:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der **Förderberechtigung** nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.
Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.
Deletions:
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.
Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. Leitlinien der Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.


Revision [67812]

Edited on 2016-05-14 17:33:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Exkurs: Anteilige, europaweite Öffnung der Förderung
Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. Leitlinien der Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.
Eine **anteilige** europaweite Öffnung darf gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, (§ 5 Abs. 2 EEG2016 - RegE) nur dann erfolgen, wenn:
Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine **anteilige** Öffnung der Förderung durch Piilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der **"europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung""** gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxenburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE.
Deletions:
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung
Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Liter. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Liter. C AEUV i.V.m. Leitlinien der Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.
Eine europaweite Öffnung darf gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, (§ 5 Abs. 2 EEG2016 - RegE) nur dann erfolgen, wenn:


Revision [67807]

Edited on 2016-05-14 15:53:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle die ausgenommenen Technologien und der europaweiten Öffnung der Förderung als Exkurs. Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
Deletions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle die ausgenommenen Technologien und der europaweiten Öffnung der Förderung Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.


Revision [67806]

Edited on 2016-05-14 15:51:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle die ausgenommenen Technologien und der europaweiten Öffnung der Förderung Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung
Gem. {{du przepis="§ 4 EEG"}} ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 Abs. 2 EEG"}} aufgebrochen wurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Kooopertatiinsinstrumenten aus Art. 4 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Hiervon kann nur beim Vorliegen von besonderen Gründen abgewichen werden. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieserRegelung erfolgte vor dem Hintergrund, den beihilferechtlicher Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.
((2)) Rechtlicher Hintergrund
Tiefergehende sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtung des freien Warenverkehrs vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden.
Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Liter. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Liter. C AEUV i.V.m. Leitlinien der Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.
((2)) Bedingungen und zeitlicher Ablauf
Eine europaweite Öffnung darf gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, (§ 5 Abs. 2 EEG2016 - RegE) nur dann erfolgen, wenn:
- Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt
- Das Prinzig der Gegenseitigkeit wurde beachtet und
- der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden kann
Deletions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und die ausgenommenen Technologien. Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.


Revision [67805]

Edited on 2016-05-14 14:51:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und die ausgenommenen Technologien. Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
Deletions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen
((2)) Rechtlicher Hintergrund
((2)) Bedingungen der Öffnung und zeitlicher Ablauf


Revision [67804]

Edited on 2016-05-14 14:38:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschreibungsmodelle für PV, Windenergie an Land und Windenergie auf See technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 38 EEG2016 - RegE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RegE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine **Übertragung des Zuschlags** auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen **Antrag auf Zahlungsberechtigung** bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die **Zahlungsberechtigung **erhält. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen
Deletions:
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschrebungsmodelle für PV, Windenergie an Land und Windenergie auf See technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 38 EEG2016 - RegE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RegE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine Übertragung des Zuschlags auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, erhalten.
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruchderanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen Antrag auf Zahlungsberechtigung bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die Zahlungsberechtigung erhält. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenomme EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen


Revision [67798]

Edited on 2016-05-12 18:01:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenomme EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.
Neben der Weiterführung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen, sind folgende Neuerungen ab 2017 vorgeseehen:
- Ausnahmeregelung für Speicher bei der EEG-Umlage, § 61a Abs. 1 Nr. 2EEG2016 – RegE
- Umstellung des zweistufigen Referenzertragsmodells auf ein einstufiges bei Ermittlung des anzulegenden Wertes bei Windenergie an Land, § 36g EEG2016 – RegE
Deletions:
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten.
Weitere ausgenomme EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.


Revision [67746]

Edited on 2016-05-12 09:18:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.


Revision [67745]

Edited on 2016-05-12 09:06:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (**zentrales System**). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.
Deletions:
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (zentrales System). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.


Revision [67733]

Edited on 2016-05-11 19:27:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RegE einen Zahlungsanspruchderanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen Antrag auf Zahlungsberechtigung bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2916 – RegE gestellt hat und die Zahlungsberechtigung erhält. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RegE **ausschließlich** für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt.
CategoryEnergierecht


Revision [67732]

Edited on 2016-05-11 19:25:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Entwurf zum EEG 2016 keine konkreten Vorgaben. Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachlesen.
Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (zentrales System). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.
Deletions:
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Referententwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 - Ergänzung zur Entwicklung der Förderung der Windenergie auf See]]


Revision [67731]

Edited on 2016-05-11 18:16:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine Übertragung des Zuschlags auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitete sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen. in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RegE.
Deletions:
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine Übertragung des Zuschlags auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitete sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen. in den §§ 37 – 37d EEG2016 – RegE.


Revision [67730]

Edited on 2016-05-11 18:14:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Teilnahmebedingungen und Verfahren
Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitete sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen. in den §§ 37 – 37d EEG2016 – RegE.
((3)) Teilnahme und Verfahren
Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RegE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, erhalten.
Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RegE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. B oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.
Nach § 37b EEG2016 ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RegE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben.
Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt . Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.
((3)) Nach dem Zuschlag
Deletions:
((3)) Teilnahmebedingungen und Sicherheit
((3)) Verfahren


Revision [67698]

Edited on 2016-05-10 18:48:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird.
Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RegE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.
Deletions:
So ist nach § 30 Abs. 2 EEG2016 - RegE für die Gebote die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient u.a. im Solarbereich dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RegE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.


Revision [67697]

Edited on 2016-05-10 18:30:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RegE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten.
Weitere ausgenomme EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RegE enthalten.
Deletions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten.


Revision [67696]

Edited on 2016-05-10 18:22:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ausführlicher zu dieser Thematik: [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht: Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren vom 30.10.2015]]
Deletions:
Ausführlicher zu dieser Thematik:[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht: Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren vom 30.10.2015]]


Revision [67695]

Edited on 2016-05-10 18:19:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE. Die Gebote erfolgen grds. auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Zudem sind drei bis vier Runden pro Jahr geplant. Der zu veröffentlichte Höchstwert beträgt nach § 36b EEG2016 - RegE 7 ct./kWh.
((3)) Im Anschluss an den Zuschlag
Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 EEG2016- RegE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. § 36e EEG2016 – RegE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine Übertragung des Zuschlags auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.
Nach § 36d EEG2016 – RegE entfaltet der Zuschlag für max 30 Monate nach dessen öffentlichen Bekanntgabe Wirkung. Dies aber nur dann, wenn die Anlage bis dahin nicht in Betrieb genommen wurde. Mit 30 Monaten wurde allerdings eine, entscheidend über den durchschnittlichen Realisierungsfristen für Windenergieprojekte liegende Frist gewählt. Nach Erteilung der BimSchG- Genehmigung sind bereits nach 12 – 15 Monaten die ersten Anlagen eines Windparks im Einsatz. Entsprechend diese sollte spätestens eine Inbetriebnahme des gesamten Windparks stattgefunden haben. Somit liegt ein zeitlicher Spielraum für unvorhersehbare Verzögerungen von 6 Monaten. Jedoch gilt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG2016- RegE ab dem 27. Monat ein gestuftes Pönalensystem. Deren Höhe bestimmt § 55 Abs. 2 EEG2016 - RegE. Danach sind bei Nichtrealisierung im:
- 27. Monat – 10€/kWh
- 28. Monat – 20€/kWh
- 30. Monat – 30€/kWh
zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RegE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RegE.
Darüber hinaus besteht nach § 36d Abs. 2 EEG2016 – RegE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.
Ausführlicher zu dieser Thematik:[[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht: Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren vom 30.10.2015]]
Deletions:
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE. Die Gebote erfolgen grds. Auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Neu dabei ist, dass dem Referenzertragsmodell eine neue Aufgabe zukommt. Bisher war dieses dazu vorgesehen Standortnachteile aufgrund von Unterschieden in der Windhöffigkeit auszugleichen. Hierzu erfolgt unter Geltung des EEG 2014 ein zweistufiges Verfahren. Hieran ändert sich zunächst nichts. Jedoch sieht § 36g EEG2016 - RegE eine Systemumstellung au ein einstufiges Verfahren vor.
Zudem sollen drei bis vier Runden pro Jahr stattfinden. Der zu veröffentlichte Höchstwert beträgt nach § 36b EEG2016 - RegE 7 ct./kWh.
((3)) Nach dem Verfahren - insb. Realisierungsfristen und Pönalen
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht: Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren vom 30.10.2015]]


Revision [67635]

Edited on 2016-05-09 18:33:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE. Die Gebote erfolgen grds. Auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Neu dabei ist, dass dem Referenzertragsmodell eine neue Aufgabe zukommt. Bisher war dieses dazu vorgesehen Standortnachteile aufgrund von Unterschieden in der Windhöffigkeit auszugleichen. Hierzu erfolgt unter Geltung des EEG 2014 ein zweistufiges Verfahren. Hieran ändert sich zunächst nichts. Jedoch sieht § 36g EEG2016 - RegE eine Systemumstellung au ein einstufiges Verfahren vor.
Deletions:
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE. Die Gebote erfolgen grds. Auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Neu dabei ist, dass dem Referenzertragsmodell hierdurch eine neue Aufgabe zukommt. Bisher war dieses dazu vorgesehen Standortnachteile aufgrund von Unterschieden in der Windhöffigkeit auszugleichen. Hierzu erfolgt unter Geltung des EEG 2014 ein zweistufiges Verfahren. Dieses soll nunmehr durch § 36g EEG2016 - RegE für das Vergüttungssystem auf ein einstufiges System umgestellt werden.


Revision [67634]

Edited on 2016-05-09 18:24:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE. Die Gebote erfolgen grds. Auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Neu dabei ist, dass dem Referenzertragsmodell hierdurch eine neue Aufgabe zukommt. Bisher war dieses dazu vorgesehen Standortnachteile aufgrund von Unterschieden in der Windhöffigkeit auszugleichen. Hierzu erfolgt unter Geltung des EEG 2014 ein zweistufiges Verfahren. Dieses soll nunmehr durch § 36g EEG2016 - RegE für das Vergüttungssystem auf ein einstufiges System umgestellt werden.
Zudem sollen drei bis vier Runden pro Jahr stattfinden. Der zu veröffentlichte Höchstwert beträgt nach § 36b EEG2016 - RegE 7 ct./kWh.
Deletions:
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE.


Revision [67633]

Edited on 2016-05-09 18:09:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen am Land
((3)) Verfahren
Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RegE und § 36b EEG2016 - RegE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RegE.
Deletions:
((2)) Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen am Land
((3)) Verfahren - insb. Umstellung des Referenzertragsmodells


Revision [67632]

Edited on 2016-05-09 17:53:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.
((3)) Verfahren - insb. Umstellung des Referenzertragsmodells
Deletions:
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**.
((3)) Verfahren - insb. Umstellung des Referenzertragsmodells
Geboten wird auf den 100% Referenzstandort.


Revision [67631]

Edited on 2016-05-09 17:48:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=EN Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 im Volltext]]>> Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden.
Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
So ist nach § 30 Abs. 2 EEG2016 - RegE für die Gebote die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient u.a. im Solarbereich dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RegE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RegE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern. Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RegE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.
Geboten wird auf den 100% Referenzstandort.
Deletions:
>>[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=EN Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 im Volltext]]>> Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften ge. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RegE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RegE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern. Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RegE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung bezuschlagt wurde.


Revision [67617]

Edited on 2016-05-09 08:48:34 by AnnegretMordhorst
Deletions:
=====Weiterentwicklung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen und europaweite Öffnung der Förderung=====


Revision [67616]

Edited on 2016-05-09 08:47:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
((3)) Verfahren - insb. Umstellung des Referenzertragsmodells
Deletions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Vor dem Hintergrund, dass deren Zubau für die Einhaltung des Ausbaukorridors maßgeblich ist, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
((3)) Verfahren - insb. Veränderung des Referenzertragsmodell


Revision [67613]

Edited on 2016-05-08 12:17:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.
Vor dem Hintergrund, dass deren Zubau für die Einhaltung des Ausbaukorridors maßgeblich ist, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
Zunächst sind für Windenergie an Land **späte** Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., **materielle Präqualifikationsbedingung**.
Deletions:
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Aus diesem Grund soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
Zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung für das Ausschreibungsdesign im Bereich Windenergie an Land.
Zunächst sind für Windenergie an Land späte Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., materielle Präqualifikationsbedingung.


Revision [67612]

Edited on 2016-05-08 12:04:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, enthalten die §§ 36 - 36h EEG2016 - RegE ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung für das Ausschreibungsdesign im Bereich Windenergie an Land.
Zunächst sind für Windenergie an Land späte Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., materielle Präqualifikationsbedingung.
Zudem bestimmt § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG2016-RegE, dass die erforderlichen Daten bis spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin an das Register zu melden sind. Der Begriff des Registers ist in § 3 Nr. 37 EEG2016 -RegE enthalten. Demgegenüber bestimmt S. 2 2 Halbsatz für Projekte welche erst neun bis sechs Wochen vor dem Gebotstermin eine BImSchG- Genehmigung, dass die Daten erst bis zu drei Wochen vor dem Gebotstermin zu übertragen sind. Zudem bestimmt § 36 Abs. 2 EEG2016- RegE den Umfang der ergänzenden Daten zu § 30 EEG2016- RegE. § 36 Abs. 3 EEG2016-RegE normiert welche Dokumente den Geboten hinzuzufügen sind.
Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RegE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung bezuschlagt wurde.
Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36f EEG2016 -RegE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.
((3)) Verfahren - insb. Veränderung des Referenzertragsmodell
((3)) Nach dem Verfahren - insb. Realisierungsfristen und Pönalen
Deletions:
((3)) Nach dem Verfahren - Realisierung der Projekte


Revision [67584]

Edited on 2016-05-07 09:22:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Nach dem Verfahren - Realisierung der Projekte
Deletions:
Sonstige Sonderregelungen zum Zwecke des Erhalts der Akteursvielfalt werden im EEG nich normiert, bspw. die Spezialregelung für den Bereich der Windparks aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, Rn. 127.
((3)) Nach dem Verfahren


Revision [67561]

Edited on 2016-05-04 21:32:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW für den PV-Bereich sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten.
Deletions:
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und mit auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 untermalen müssten.


Revision [67547]

Edited on 2016-05-03 17:23:17 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [67546]

Edited on 2016-05-03 17:21:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Aus diesem Grund soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
Die Bedeutung der einzelnen Elemente können Sie [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 im EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier]] nachlesen.
Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und mit auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 29 Absatz 2 EEG2016 - RegE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.
Deletions:
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Deren Zubau ist maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors.
Aus diesem Grund soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Wind-energie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen.
Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
Die Bedeutung der einzelnen Elemente können Sie [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 im EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier]] nachlesen.


Revision [67545]

Edited on 2016-05-03 16:41:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Teilnahmebedingungen und Sicherheit
((3)) Nach dem Verfahren
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen. Dies hängt gleichwohl gem. § 39 Abs. 1 EEG2016- RegE von dem Erlass einerRechtsverordnung ab. Insofern kann derzeit nicht gesagt werden, ob und wann die Biomasse von der Systemumstellung auf Ausschreibungen erfasst sein wird.
Deletions:
((3)) Teilnahmebedingungen und Sicherheiten
((3)) Verfahren
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.


Revision [67375]

Edited on 2016-04-30 20:30:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten, soweit noch nicht geschehen, für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RegE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften im Bereich Windenergie an Land vor. Diese werden durch die Definition des § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Demnach kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
Deletions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie erfolgen. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren, vgl. § 36g EEG2016-RegE.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RegE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:


Revision [67353]

Edited on 2016-04-27 20:28:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_10_Bagatellvorbehalt-Ausschreibungen-Wind.pdf Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht - Der Bagatellvorbehalt bei Ausschreibungen für Windenergie in den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Diskussionspapier, erstellt von Helena Münchmeyer, LL.M. Eur. und Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) vom 16.10.2014]]


Revision [67352]

Edited on 2016-04-27 20:12:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen ab 2017======
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie erfolgen. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren, vgl. § 36g EEG2016-RegE.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RegE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 EEG2016- RegE in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
- 51 % der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft haben, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) registriert sind, in dem sich die Fläche, auf der vorgesehen ist die Windenergieanlage zu erbauen, befindet
Im Hinblick auf ihre **Projekte** sind im Bereich Windenergie an Land folgende Anforderungen zu erfüllen:
Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung beson¬ders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die ver¬lorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einneh¬men können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften ge. § 36f Abs. 1 EEG2016 – RegE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RegE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Ge¬botsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RegE.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschrebungsmodelle für PV, Windenergie an Land und Windenergie auf See technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 38 EEG2016 - RegE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RegE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
((3)) Bestimmung des Ausschreibungsvolumens
An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.
((3)) Teilnahmebedingungen und Sicherheiten
((3)) Verfahren
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen
((1)) Weitere, geplante Neuerungen
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - Referentenentwurf zur Vorbereitung zum EEG 2017======
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren, vgl. § 36g EEG2016-RegE.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
- 51 % der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft haben, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) registriert sind, in dem sich die Fläche, auf der vorgesehen ist die Windenergieanlage zu erbauen, befindet
Im Hinblick auf ihre **Projekte** sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partizipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fortschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhanden ist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh erbracht wurde.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschrebungsmodelle für PV, Windenergie an Land und Windenergie auf See technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 38 EEG2016 - RegE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen


Revision [67340]

Edited on 2016-04-26 18:51:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RegE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleichgesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 untermalen müssten.
Deletions:


Revision [67339]

Edited on 2016-04-26 18:36:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RegE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RegE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern. Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschrebungsmodelle für PV, Windenergie an Land und Windenergie auf See technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 38 EEG2016 - RegE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.
((2)) Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen am Land
Deletions:
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RegE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RegE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern.
Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.
((2)) Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land


Revision [67338]

Edited on 2016-04-26 18:25:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RegE.
Deletions:
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RegE.


Revision [67337]

Edited on 2016-04-26 18:21:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das **pay-as-bid-Verfahren** gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RegE.
Deletions:
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.


Revision [67336]

Edited on 2016-04-26 18:13:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach Öffnung und Prüfung der Gebote führt die BNetzA für die einwandfreien Gebote das Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG2016 - RegE durch. Diese Regelung gleicht § 12 FFAV bei der Pilotausschreibung. Am Ende dieses Verfahrens erfolgt die Bekanntgabe der Zuschläge. Hinsichtlich des Wie? ist es gem. § 35 EEG2016- RegE notwendig, dass die BNetzA die Resultate auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hierbei müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Gebotstermin
- Name des begünstigten Bieters
- höchster bzw. niedrigster Gebotswert sowie
- der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert
§ 35 Abs. 2 EEG2016- RegE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RegE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern.
Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.


Revision [67335]

Edited on 2016-04-26 17:54:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=763350.html 15.04.2016 : Einleitung der Länder-und Verbändeanhörung]]
- [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter]]
Deletions:
- [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter]]


Revision [67333]

Edited on 2016-04-26 16:22:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führt die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015, mit einem jährlichen Ausschreibungsvolumen von 400 MW durch. Die Durchführung der Ausschreibung sind zu den gleichen Terminen für 2016 und 2017, mit einem Ausschreibungsvolumen von 300 MW geplant.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen. Mehr zum Bereich der Windenergie an Land können Sie unter Punkt D nachlesen.
((2)) Sicherheiten und Höchstpreis
Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Deren Zubau ist maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors.
((2)) Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen
Deletions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führt die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015 und 2016 durch.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen. Deren Zubau ist maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors.
((2)) Höchstpreis und Sicherheiten
((2)) Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen


Revision [67292]

Edited on 2016-04-25 22:22:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.vonbredow-valentin-herz.de/wp-content/uploads/2013/10/vBVH-SonderNewsletter-EEG-2016.pdf Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter]]


Revision [67291]

Edited on 2016-04-25 21:38:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führt die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015 und 2016 durch.
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.
Deletions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015 und 2016 durch.
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.


Revision [67280]

Edited on 2016-04-24 15:27:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.
Deletions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Ptenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.


Revision [67279]

Edited on 2016-04-24 15:18:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE drei Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE normiert.
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.
Deletions:
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE **drei **Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlssenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurückzu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfürt relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windfenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE normiert.
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Fesstellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren.
Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.


Revision [67271]

Edited on 2016-04-22 16:00:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Höchstpreis und Sicherheiten
Deletions:
3. Höchstpreis und Sicherheiten


Revision [67270]

Edited on 2016-04-22 15:59:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - Referentenentwurf zur Vorbereitung zum EEG 2017======
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - der Referentenentwurf zur Vorbereitung zum EEG 2017======


Revision [67269]

Edited on 2016-04-22 15:57:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfürt relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windfenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE normiert.
Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. {{du przepis="§ 29 EnWG"}} anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.
Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Fesstellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.
Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EnWG"}} durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren.
Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.
Nach § 33 EEG2016 hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RegE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RegE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.
Deletions:
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfürt relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windfenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV.


Revision [67233]

Edited on 2016-04-22 11:43:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RegE sowie 85a EEG2016 - RegE, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfürt relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windfenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV.
Deletions:
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RegE sowie 85a, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfürt relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windfenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig.


Revision [67212]

Edited on 2016-04-22 10:45:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - der Referentenentwurf zur Vorbereitung zum EEG 2017======
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RegE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RegE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
3. Höchstpreis und Sicherheiten
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE **drei **Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:
- die Rücknahme des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RegE erfolgt
- der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RegE gezahlt hat.
Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. {{du przepis="§ 111f EnWG"}} zu erlssenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurückzu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.
Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfürt relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windfenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig.
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - die Vorbereitung zum EEG 2017======
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RegE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RegE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
((2)) Höchstpreis und Sicherheiten
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. **Scherzgebote** zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hierzugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen.
Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Konkret besteht diese Verpflichtung, wenn:
- die Rücknahmne des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RegE erfolgt
- der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RegE gezahlt hat.


Revision [67166]

Edited on 2016-04-21 18:07:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. **Scherzgebote** zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hierzugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen.
Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Konkret besteht diese Verpflichtung, wenn:
- die Rücknahmne des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RegE erfolgt
- der Bieter keinen Zuschlag nach § 32 EEG2016- RegE bekommen hat bzw.
- der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RegE gezahlt hat.
Deletions:
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht dem § 16 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 -RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. **Scherzgebote** zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hierzugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen.
Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE Fälle, in denen die Sicherheitsleistung zurückzugeben ist.


Revision [67121]

Edited on 2016-04-21 07:51:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====Weiterentwicklung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen und europaweite Öffnung der Förderung=====
Deletions:
=====Weiterentwicklung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen=====


Revision [67119]

Edited on 2016-04-21 07:42:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht dem § 16 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 -RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. **Scherzgebote** zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Deletions:
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht dem § 16 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 -RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit verfolgt zwei Ziele. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. **Scherzgebote** zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.


Revision [67118]

Edited on 2016-04-20 20:04:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht dem § 16 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 -RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit verfolgt zwei Ziele. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. **Scherzgebote** zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hierzugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen.
Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE Fälle, in denen die Sicherheitsleistung zurückzugeben ist.


Revision [67104]

Edited on 2016-04-19 17:44:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-entwicklung-foerderung-windenergie-see-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Referententwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 - Ergänzung zur Entwicklung der Förderung der Windenergie auf See]]


Revision [67103]

Edited on 2016-04-19 17:30:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-aenderung-eeg,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Referentenentwurf des BMWi (IIIB2)
zum EEG 2016 vom 14.04.2016]]


Revision [67043]

Edited on 2016-04-18 12:09:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen
((2)) Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land
((2)) Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See
Deletions:
((2)) [[EnRAusschreibungsdesignPVAnlagen Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen]]
((2)) [[EnRAusschreibungsdesignWindenergieamLand Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land]]
((2)) [[EnRAusschreibungsdesignWindenergieaufSee Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See]]


Revision [67025]

Edited on 2016-04-17 19:39:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mit denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RegE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RegE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.
Deletions:
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mi denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
{{du przepis="§ 30 Abs. 1 EEG"}} 2016 normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RegE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitige in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.


Revision [67008]

Edited on 2016-04-15 18:55:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RegE sowie 85a, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Ferner macht die BNetzA gem. § 29 Abs. 2 EEG2016 - RegE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 EEG2016- RegE einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mi denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
§ 30 Abs. 3 EEG2016 - RegE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RegE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RegE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können
Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RegE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitige in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.
Deletions:
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. {{du przepis="§ 85 Abs. 2 EEG"}} 2016 - RegE sowie 85a, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Ferner macht die BNetzA gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 2 EEG"}} 2016 - RegE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mi denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach {{du przepis="§ 30 EEG"}} 2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 2 EEG"}} 2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
{{du przepis="§ 30 Abs. 3 EEG"}} 2016 - RegE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, {{du przepis="§ 30a EEG"}} 2016 - RegE. Zudem müssen die Gebote bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Rücknahme der Gebote möglich.


Revision [67003]

Edited on 2016-04-15 08:19:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RegE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mi denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach {{du przepis="§ 30 EEG"}} 2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.
{{du przepis="§ 30 Abs. 1 EEG"}} 2016 normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 2 EEG"}} 2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.
{{du przepis="§ 30 Abs. 3 EEG"}} 2016 - RegE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.
Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, {{du przepis="§ 30a EEG"}} 2016 - RegE. Zudem müssen die Gebote bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Rücknahme der Gebote möglich.
Deletions:
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.


Revision [66997]

Edited on 2016-04-14 12:12:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.
Deletions:
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.


Revision [66996]

Edited on 2016-04-14 12:10:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_WueBerichte_17_Koordinierungsbedarf-EEG3.0-BImSchG.pdf Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht: Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren vom 30.10.2015]]


Revision [66980]

Edited on 2016-04-14 07:40:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====Weiterentwicklung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen=====
Deletions:
=====Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns=====


Revision [66979]

Edited on 2016-04-13 20:49:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Entsprechend {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EEG"}} 2016 - RegE erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung durch die BNetzA auf ihrer Webseite. Dies hat acht Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Neben dem jeweiligen Gebotstermin müssen in der Bekanntmachung folgende Kriterien enthalten sein:
- das Ausschreibungsvolumen in der aktuellen Runde
- der festgelegte Höchstwert
- die zu Formatvorlagen der BNetzA gem. § 30a Absatz 1 EEG 2016-RegE sowie
- die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. {{du przepis="§ 85 Abs. 2 EEG"}} 2016 - RegE sowie 85a, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.
Ergänzend zu diesen Pflichtangaben kann die BNetzA weitere Informationen in der Bekanntmachung mitaufnehmen. Konkret soll diese das Verfahren so darlegen, dass dieses auch von Bietern nachvollzogen werden kann, welche über keinen speziellen Hintergrundkenntnisse aus diesem Bereich verfügen. Diese Regelung entspricht dem § 5 FFAV.
Ferner macht die BNetzA gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 2 EEG"}} 2016 - RegE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.


Revision [66978]

Edited on 2016-04-13 13:37:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren, vgl. § 36g EEG2016-RegE.
Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Deletions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.


Revision [66961]

Edited on 2016-04-12 10:22:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine **Sonderstellung **ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Ptenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.
Deletions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.


Revision [66960]

Edited on 2016-04-12 10:11:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind **vorübergehend** im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.
Deletions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.


Revision [66959]

Edited on 2016-04-12 10:09:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
@@Windenergie an Land = Zielvolumen für EE-Strom - vorhandener EE-Strom - EE-Strom aus Neuanlagen@@
An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.
Deletions:
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Windenergie an Land = Zielvolumen für EE-Strom - vorhandener EE-Strom - EE-Strom aus Neuanlagen
An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im Klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei den erneuerbaren Energien darstellt.
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW besteht im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.


Revision [66958]

Edited on 2016-04-12 10:02:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungen
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW besteht im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzugehörenden Verordnungserrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} 2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomase vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.
Deletions:
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden und Anzahl
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW besteht im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf Regelungen zur Durchführung eines Pilotprojektes vor.


Revision [66957]

Edited on 2016-04-12 09:53:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die drei Ausschreibungsmodelle einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den anzulegenden Wert geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.
- Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW besteht im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf Regelungen zur Durchführung eines Pilotprojektes vor.
Deletions:
Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkrafttreten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinen der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die drei Ausschreibungsmodelle einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den anzulegenden Wert geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.
- Zuschlagsverfahren und Bekantgabe des Zuschlags
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW besteht im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Ende 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Ende 2018 in Betrieb sind. Auch sind Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen und bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf Regelungen zur Durchführung einer Pilotphase vor.


Revision [66954]

Edited on 2016-04-11 19:14:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW besteht im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Ende 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Ende 2018 in Betrieb sind. Auch sind Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen und bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Für diesen Bereich sieht der Referentenentwurf Regelungen zur Durchführung einer Pilotphase vor.


Revision [66953]

Edited on 2016-04-11 19:03:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aus diesem Grund soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Wind-energie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen.
Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:
Windenergie an Land = Zielvolumen für EE-Strom - vorhandener EE-Strom - EE-Strom aus Neuanlagen
Die Bedeutung der einzelnen Elemente können Sie [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 im EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier]] nachlesen.
An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im Klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei den erneuerbaren Energien darstellt.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
Deletions:
Aus diesem Grund erfolgt die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Wind-energie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen.
Diese betrachtet nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im Klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei den erneuerbaren Energien darstellt.
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
- [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier]]


Revision [66952]

Edited on 2016-04-11 18:47:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren werden die den eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend zu diesen sind folgende Punkte zu nennen:
- Vorbereitung der Gebote
- Ausschluss von Geboten und Bietern sowie
- Zuschlagsverfahren und Bekantgabe des Zuschlags
Deletions:
Im Weiteren werden die den eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend werden folgende Punkte im Weiteren erwähnt.


Revision [66951]

Edited on 2016-04-11 18:40:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinen der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die drei Ausschreibungsmodelle einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den anzulegenden Wert geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.
Im Weiteren werden die den eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend werden folgende Punkte im Weiteren erwähnt.
((2)) Höchstpreis und Sicherheiten


Revision [66848]

Edited on 2016-04-08 22:27:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bereits mit dem EEG 2014 wurde ein für sämtliche Akteure verlässlicher Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien eingeführt, {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 40 - 45 % in 2025 bzw. 55 bis 60 % in 2035 beträgt . Diese Zielvorgabe soll gerade durch Ausschreibungen für die unterschiedlichen Technologien eingehalten werden Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridor weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten.
Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Für Windenenergie auf See gilt wie bereits in § 3 Nr. 2 EEG 2014 vorgesehen, ein Zubau der installierten Leistung bis 2020 von 6.500 MW und bis 2030 von 15.000 MW. Zur Einhaltung des Ausbaukorridors gewährleisten die Ausschreibungsmengen bei Windenenergie auf See zusätzlich, dass gemäß § 4 Absatz 2 in 2025 höchstens 11.000 MW installiert sein werden.
Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach § 28 RegE-EEG 2016 jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW mittels des atmenden Deckels.
Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach {{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen. Deren Zubau ist maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors.
Aus diesem Grund erfolgt die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Wind-energie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen.
Diese betrachtet nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im Klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei den erneuerbaren Energien darstellt.
Deletions:
Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor, ({{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014) eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridor um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.


Revision [66842]

Edited on 2016-04-08 09:34:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015 und 2016 durch.
Deletions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.


Revision [66812]

Edited on 2016-04-06 08:08:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Weitere Informationen zu dem **Problem Bürgerenergie und der Umstellung des Fördersystems für EE auf Ausschreibungen** können Sie [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf hier]] nachlesen.
Sonstige Sonderregelungen zum Zwecke des Erhalts der Akteursvielfalt werden im EEG nich normiert, bspw. die Spezialregelung für den Bereich der Windparks aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, Rn. 127.
Deletions:
Weitere Informationen zu dem **Problem Bürgerenergie und Ausschreibungen** können Sie [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf hier]] nachlesen.
Sonstige Sonderregelungen zum Zwecke des Erhalts der Akteursvielfalt werden im EEG nich normiert, bspw. die Spezialregelung für den Bereich der Windparks aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, Rn. 127.


Revision [66811]

Edited on 2016-04-05 18:42:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partizipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fortschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhanden ist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh erbracht wurde.
Weitere Informationen zu dem **Problem Bürgerenergie und Ausschreibungen** können Sie [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf hier]] nachlesen.
Die **Hintergründe und Lösungsansätze zu den nicht berücksichtigten Risiken** können Sie [[https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/Buergerenergie_und_Ausschreibungen_BBEn_2015.pdf hier]] nachlesen.
Deletions:
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partizipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fortschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten n Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhanden ist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kW erbracht wurde.
- [[https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/Buergerenergie_und_Ausschreibungen_BBEn_2015.pdf Ausschreibungen für Erneuerbare Energien: Überwindbare Hemmnisse für Bürgerenergien? -Eine wissenschaftliche Expertise von EnKliP, vom Juli 2015]]
- [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf Marktrealität von Bürgerenergie und mögliche Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen.]]


Revision [66810]

Edited on 2016-04-05 18:29:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
Deletions:
Um diesen verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:


Revision [66809]

Edited on 2016-04-05 18:26:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.
Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Darstellung der durchschnittlichen Größe von Bürgerenergie. Dieses ist davon geprägt, dass diese enorm an die Energieform und Rechtsform gebunden ist. Die Rechtsform hängt wiederum von der geplanten Projektgröße ab. Demnach werden mehrere kleine Anlagen im Bereich der Photovoltaik besonders von Energiegenossenschaften unterhalten. Für Projekte mit einem größeren Umfang wird die Mischform der GmbH & Co KG gewählt. Dies ist damit zu begründen, dass durch die zunehmende Projektgröße die Kosten und damit die Haftung steigt.
Deletions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll.


Revision [66802]

Edited on 2016-04-04 22:11:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/klima_und_energie/140407_bund_klima_energie_buergerenergie_studie.pdf Marktrealität von Bürgerenergie und mögliche Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen.]]


Revision [66801]

Edited on 2016-04-04 22:09:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll.
Um diesen verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
Deletions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Um diesen verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:


Revision [66697]

Edited on 2016-04-02 22:24:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner bestehen Risiken in Hinblick auf eine zeitverzögerte Inbetriebnahme und unbekannte Vergütungshöhe. Diese Risiken werden vom Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt.
Sonstige Sonderregelungen zum Zwecke des Erhalts der Akteursvielfalt werden im EEG nich normiert, bspw. die Spezialregelung für den Bereich der Windparks aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, Rn. 127.
Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwEin solcher soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.
Deletions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner bestehen Risiken in Hinblick auf eine zeitverzögerte Inbetriebnahme und unbekannte Vergütungshöhe. Diese Risiken werden vom Gesetzesentwurf nucht berücksichtigt.


Revision [66689]

Edited on 2016-04-02 14:25:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/Buergerenergie_und_Ausschreibungen_BBEn_2015.pdf Ausschreibungen für Erneuerbare Energien: Überwindbare Hemmnisse für Bürgerenergien? -Eine wissenschaftliche Expertise von EnKliP, vom Juli 2015]]


Revision [66686]

Edited on 2016-04-02 14:14:58 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((3)) Allgemeines, insb. Bestimmung des Auschreibungsvolumens
((3)) Besonderheiten der Sicherheiten für PV
((3)) Höchstwert bei PV
((3)) Besondere Anforderungen für Bürgerenergiegesellschaften
((3)) Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für PV-Anlagen
((3)) Erhalt von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
((3)) Allgemeines, insb. Bestimmung des Auschreibungsvolumens
((3)) Besonderheiten der Sicherheiten für Windenergie am Land
((3)) Höchstwert bei Windenergie am Land
((3)) Besondere Anforderungen für Bürgerenergiegesellschaften
((3)) Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
((3)) Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land


Revision [66685]

Edited on 2016-04-02 14:08:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner bestehen Risiken in Hinblick auf eine zeitverzögerte Inbetriebnahme und unbekannte Vergütungshöhe. Diese Risiken werden vom Gesetzesentwurf nucht berücksichtigt.
Deletions:
Vom Gesetzesentwurf werden jedoch


Revision [66680]

Edited on 2016-04-02 13:53:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Vom Gesetzesentwurf werden jedoch


Revision [66576]

Edited on 2016-03-31 11:00:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partizipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fortschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten n Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhanden ist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kW erbracht wurde.
Deletions:
Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partzipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Forschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten n Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Aktuere zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgereneergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Ausschreibung für Windemnergie an Land teilzunehmen, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhandenist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kW erbracht wurde.


Revision [66567]

Edited on 2016-03-30 19:35:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen
Deletions:
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung


Revision [66566]

Edited on 2016-03-30 19:31:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Ausschreibung für Windemnergie an Land teilzunehmen, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhandenist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kW erbracht wurde.


Revision [66565]

Edited on 2016-03-30 18:20:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partzipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Forschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten n Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Aktuere zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgereneergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.
Deletions:
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partzipieren.


Revision [66506]

Edited on 2016-03-28 21:27:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie** betroffen. Um diesen verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in **persönlicher ** Hinsicht:
1) der Umfang des Projekts darf 6 WKA nicht übersteigen und
1) der Gesellschaft und ihrer Mitgliedern dürfen nicht bereits an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie am Land partizipiert haben
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partzipieren.
Deletions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle- und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Aktuere zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Zuiel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risikien trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgernergie** betroffen. Um diesen verbleibenden Risikien entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbaruach dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in persönlicher Hinsicht:
1) Umfang des Projekts darf 6 WKA nicht übersteigen und
1) Der Gesellschaft und ihrer Mitgliedern dürfen nicht bereits an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie am Land partizipiert haben
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden mitzumachen.


Revision [66505]

Edited on 2016-03-27 22:40:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle- und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Aktuere zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Zuiel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risikien trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale **Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgernergie** betroffen. Um diesen verbleibenden Risikien entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbaruach dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in persönlicher Hinsicht:
- sich aus mindestens 10 natürlichen Personen zusammensetzen
- Bei der Ausübung der Stimmrechte je Mitglied, höchstens 10 % und die natürlichen Personen > 51 % der Stimmrechte besitzen
- 51 % der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft haben, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) registriert sind, in dem sich die Fläche, auf der vorgesehen ist die Windenergieanlage zu erbauen, befindet
Im Hinblick auf ihre **Projekte** sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1) Umfang des Projekts darf 6 WKA nicht übersteigen und
1) Der Gesellschaft und ihrer Mitgliedern dürfen nicht bereits an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie am Land partizipiert haben
Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.
Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden mitzumachen.
Deletions:
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren.


Revision [66500]

Edited on 2016-03-27 11:21:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-novelle-2016-fortgeschriebenes-eckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG]]
- [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/555-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Stromerzeugung aus Biomasse im EEG 2016 (BR-Drs. 555/15)]]
- [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/oeffnung-eeg-eckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik - Freiflächenanlagen (Eckpunktepapier]]
Deletions:
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-novelle-2016-fortgeschriebenes-eckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Fortgeschribenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG]]
- [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/555-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Strom- erzeugung aus Biomasse im EEG 2016 (BR-Drs. 555/15)]]
- [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land
- Eckpunktepapier]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/oeffnung-eeg-eckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Eckpunktepapier]]


Revision [66428]

Edited on 2016-03-23 10:05:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Weiterhin soll, wie bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 3 EEG"}} 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Akteure genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Akteure.
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren.
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden und Anzahl
((3)) Allgemeines, insb. Bestimmung des Auschreibungsvolumens
((3)) Allgemeines, insb. Bestimmung des Auschreibungsvolumens
((2)) Rechtlicher Hintergrund
((2)) Bedingungen der Öffnung und zeitlicher Ablauf
Deletions:
Weiterhin soll, wie bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 3 EEG"}} 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Aktuere genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Aktuere.
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmeanforderungen für kleine Aktuere, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akuere auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzerttragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren.
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden
((3)) Allgemeines
Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
((3)) Anzulegender Wert für PV-Anlagen
((3)) Allgemeines
((3)) Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
((3)) Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land


Revision [66413]

Edited on 2016-03-22 19:11:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Einhalten des Ausbaukorridors
((2)) Gleiche Chancen für alle Akteure
Deletions:
1. Einhalten des Ausbaukorridors
2. Gleiche Chancen für alle Akteure


Revision [66412]

Edited on 2016-03-22 17:19:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Weiterentwicklung des Ausschreibungsmodells sowie bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.
Deletions:
Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.


Revision [66411]

Edited on 2016-03-22 17:16:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmeanforderungen für kleine Aktuere, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.
Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akuere auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzerttragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren.
Deletions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmeanforderungen für kleine Aktuere, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden.


Revision [66410]

Edited on 2016-03-22 17:09:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmeanforderungen für kleine Aktuere, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden.
Deletions:
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen.


Revision [66409]

Edited on 2016-03-22 17:00:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Weiterhin soll, wie bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 3 EEG"}} 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Aktuere genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Aktuere.
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwele dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen.
Deletions:
Weiterhin soll, wie bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 3 EEG"}} 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist.


Revision [66402]

Edited on 2016-03-22 10:04:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.energybrainpool.com/fileadmin/download/Whitepapers/2016-03-03_WP_Prognose-Ausschreibung-Wind-EEG-16.pdf Prognose des Ausschreibungsvolumens der Windenergie an Land nach dem Referentenentwurf des EEG 2016]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/oeffnung-eeg-eckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Eckpunktepapier]]
Deletions:
- [[http://www.energybrainpool.com/fileadmin/download/Whitepapers/2016-03-03_WP_Prognose-Ausschreibung-Wind-EEG-16.pdf Prognose des Ausschreibungsvolumens der Windenergie an Land nach dem
Referentenentwurf des EEG 2016]]


Revision [66401]

Edited on 2016-03-22 09:59:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=EN Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 im Volltext]]>> Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Deletions:
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].


Revision [66400]

Edited on 2016-03-22 09:55:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Weiterhin soll, wie bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 3 EEG"}} 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist.
Deletions:
Weiterhin soll wie es bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}} 2014 vorsieht eine große Akteursvielfalt beibehalten werden. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist.


Revision [66399]

Edited on 2016-03-22 09:50:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mehr Informationen zu diesen **Ausschreibungsrunden **finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.
1. Einhalten des Ausbaukorridors
Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor, ({{du przepis="§ 3 EEG"}} 2014) eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridor um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.
2. Gleiche Chancen für alle Akteure
Weiterhin soll wie es bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}} 2014 vorsieht eine große Akteursvielfalt beibehalten werden. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist.
Deletions:
Mehr Informationen zu diesen **Ausschreibungsrunden **finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen ommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Aussschreibung möglich ist, müssen bei der Gestltung der einzelnen Ausschreibungsdeigns **drei** Rahmenbedingungen beachtet werden.
((2)) Einhalten des Ausbaukorridors
Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von **Ausschreibungsvolumina**. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgebenenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridors um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.
((2)) Gleiche Chancen für alle Akteure
Weiterhin soll wie es bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}} 2014 vorsieht eine große Akteursvielfalt beibehalten werden. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Emgagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist.


Revision [66284]

Edited on 2016-03-14 19:44:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags
((2)) [[EnRAusschreibungsdesignPVAnlagen Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen]]
((3)) Allgemeines
((3)) Besonderheiten der Sicherheiten für PV
((3)) Höchstwert bei PV
((3)) Besondere Anforderungen für Bürgerenergiegesellschaften
((3)) Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für PV-Anlagen
Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
((3)) Erhalt von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
((3)) Anzulegender Wert für PV-Anlagen
((2)) [[EnRAusschreibungsdesignWindenergieamLand Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land]]
((3)) Allgemeines
((3)) Besonderheiten der Sicherheiten für Windenergie am Land
((3)) Höchstwert bei Windenergie am Land
((3)) Besondere Anforderungen für Bürgerenergiegesellschaften
((3)) Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
((3)) Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
((3)) Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
((3)) Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
((2)) [[EnRAusschreibungsdesignWindenergieaufSee Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See]]
Deletions:
((2)) Zuschlagsverfahren
((2)) PV
((2)) Windenergie am Land
((2)) Windenergie auf See


Revision [66283]

Edited on 2016-03-14 18:56:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von **Ausschreibungsvolumina**. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgebenenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Weiterhin soll wie es bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}} 2014 vorsieht eine große Akteursvielfalt beibehalten werden. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Emgagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist.
Deletions:
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgebenenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.


Revision [66282]

Edited on 2016-03-14 18:50:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Aussschreibung möglich ist, müssen bei der Gestltung der einzelnen Ausschreibungsdeigns **drei** Rahmenbedingungen beachtet werden.
Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgebenenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. **Realisierungsrisiko**. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.
Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridors um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.


Revision [66246]

Edited on 2016-03-13 11:32:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden
((2)) Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen
((2)) Ausschluss von Geboten bzw. Bietern
((2)) Zuschlagsverfahren


Revision [66072]

Edited on 2016-03-10 09:42:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits {{du przepis="§ 2 Abs. 5 S. 1 EEG"}} 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für **kleine Anlagen,** die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
Mehr Informationen zu diesen **Ausschreibungsrunden **finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.
Deletions:
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits das EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.


Revision [66071]

Edited on 2016-03-10 09:35:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkrafttreten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen ommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014]].
Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.
Deletions:
Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkraft treten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnellebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen nach dem EEG 2014]].
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen ommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Föderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt D. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen nach dem EEG 2014]].
Im Weiteren zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutet. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschribungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.


Revision [66065]

Edited on 2016-03-09 19:32:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung
Deletions:
((1)) Europaweite Öffnung der Ausschreibungen


Revision [66064]

Edited on 2016-03-09 19:31:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.
Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen ommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Föderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt D. beim Artikel zu [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen nach dem EEG 2014]].
Im Weiteren zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutet. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschribungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.
Deletions:
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren.


Revision [65877]

Edited on 2016-03-05 22:34:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://images.klimaretter.info/filestore/1/7/1/4/0_7d5e4791dc310b4/17140_a7d69a6b08865e2.pdf?v=2016-03-01+04%3A40%3A14 EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land
- Eckpunktepapier]]


Revision [65875]

Edited on 2016-03-05 17:49:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den **weiterführenden Informationen** im Artikel zu den [[EnRAusschreibungEEG Ausschreibungen nach dem EEG 2014]].
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren.
Deletions:
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger.
Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren.


Revision [65874]

Edited on 2016-03-05 17:43:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - die Vorbereitung zum EEG 2017======
Deletions:
======Das neue EEG 2016 - als Zwischenschritt zum EEG 2017======


Revision [65873]

Edited on 2016-03-05 17:36:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.energybrainpool.com/fileadmin/download/Whitepapers/2016-03-03_WP_Prognose-Ausschreibung-Wind-EEG-16.pdf Prognose des Ausschreibungsvolumens der Windenergie an Land nach dem
Referentenentwurf des EEG 2016]]


Revision [65872]

Edited on 2016-03-05 17:33:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bet-aachen.de/veroeffentlichungen/news/detail-news.html?jumpurl=uploads%2Fmedia%2FGutachten_EEG_3_0_Ausschreibungsmodell_Wind_Ba-W%25C3%25BC_.pdf&juSecure=1&locationData=436%3Att_news%3A177&juHash=d18f96425c2fb513fa13ec1720d5118b02ab287f Wissenschaftliches Begleitgutachten: EEG 3.0: Ausgestaltungsvorschlag für ein Ausschreibungsmodell für Wind an Land]]
Deletions:
-


Revision [65871]

Edited on 2016-03-05 17:27:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.wind-energie.de/sites/default/files/download/publication/ausschreibungen-fuer-windenergie-land-ein-modell-fuer-den-leistungstraeger-wind/20151021_ausschreibungsflyer_auflage2_final_hyperlinks.pdf Ausschreibungen für Windenergie an Land]]


Revision [65870]

Edited on 2016-03-05 17:20:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.wind-energie.de/sites/default/files/download/publication/weiterentwicklung-der-rahmenbedingungen-der-windenergie-land-den-jahren-2013-2017/bwe-positionspapier_weiterentwicklung_der_windenergie_2013-2017.pdf Positionspapier: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen der Windenergie am Land für die Jahre 2013-2017]]
-


Revision [65770]

Edited on 2016-03-04 10:13:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von {{du przepis="§ 55 EEG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 88 EEG"}} und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.
((1)) Europaweite Öffnung der Ausschreibungen
Deletions:
In diesem Zusammenhang wurde bereits im EEG 2014 ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen durchgeführt.


Revision [65667]

Edited on 2016-03-02 19:28:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkraft treten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnellebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits das EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang wurde bereits im EEG 2014 ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen durchgeführt.
Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger.
Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren.


Revision [65550]

Edited on 2016-03-01 19:13:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign
((2)) Weitere Steigerung der Kosteneffizienz
Deletions:
((1)) Grundgedanken des Gesetzes
((2)) Weitere Steigerung der Kosteneffizient


Revision [65548]

Edited on 2016-03-01 19:03:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/555-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Strom- erzeugung aus Biomasse im EEG 2016 (BR-Drs. 555/15)]]


Revision [65544]

Edited on 2016-03-01 18:21:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Weiterführende Informationen
- [[http://www.klima-luegendetektor.de/wp-content/uploads/2016/03/EEG_2016_16-02-29.pdf Referententwurf zum EEG 2016 vom 29.02.2016]]
Deletions:
((1)) Weiterführende Informationen


Revision [65243]

Edited on 2016-02-24 09:24:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=721182.html Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen]]


Revision [65242]

Edited on 2016-02-24 09:21:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Weiterführende Informationen
- [[https://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-2016-wettbewerbliche-foerderung.html allgemeine Informationen im Überblick]]
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-novelle-2016-fortgeschriebenes-eckpunktepapier,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Fortgeschribenes Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für das neue EEG]]
- ...


Revision [65188]

Edited on 2016-02-22 21:10:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Grundgedanken des Gesetzes
((2)) Ausgenommene Technologien
Deletions:
((1)) Ziele des Gesetzes


Revision [65187]

Edited on 2016-02-22 21:06:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Das neue EEG 2016 - als Zwischenschritt zum EEG 2017======
Deletions:
======Das neue EEG 2016======


Revision [65134]

Edited on 2016-02-22 09:52:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Weitere Steigerung der Kosteneffizient
((1)) Das Ausschreibungsdesign im Überblick
((1)) Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle
Deletions:
((1)) Die Gemeinsamkeiten beim Ausschreibungsdesign
((1)) technische Besonderheiten bei den Ausschreibungsmodellen


Revision [65077]

Edited on 2016-02-21 18:05:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Bearbeitung//
((1)) technische Besonderheiten bei den Ausschreibungsmodellen
Deletions:
((1)) Die einzelnen Ausschreibungsdesigne aufgrund technologischer Besonderheiten


Revision [65076]

Edited on 2016-02-21 18:03:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns=====
((2)) Gleiche Chancen für alle Akteure
Deletions:
=====Änderung des Ausschreibungsdesigns=====
((2)) Kostengünstig


Revision [65075]

The oldest known version of this page was created on 2016-02-21 16:15:52 by AnnegretMordhorst
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