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Das neue EEG 2016 - die Vorbereitung zum EEG 2017

Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns


in Bearbeitung

A. Einleitung

Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkrafttreten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits das EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.

Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den weiterführenden Informationen im Artikel zu den Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in § 1 Abs. 2 EEG vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.

Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen ommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.

B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign

1. Gleiche Chancen für alle Akteure

2. Einhalten des Ausbaukorridors

3. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz

C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick

D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle

1. PV

2. Windenergie am Land

3. Windenergie auf See

4. Ausgenommene Technologien

E. Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung

F. Weiterführende Informationen

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