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Welche Befreiungen/Entlastungen kann der PV-Anlagenbetreiber in Anspruch nehmen?
A. Kleinunternehmerregelung
Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht kann derjenige Unternehmer verlangen, welcher im vorausgegangenen Jahr einen Jahresumsatz inklusive der anfallenden Steuern von weniger als 17.500 € erwirtschaftet hat (Korn, in: Bunjes UStG, 17. Auflage 2018, § 19 UStG Rn. 6).
Weiterhin darf der zu erwartende Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigen Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, 2019, S.6
Unter diesen Voraussetzungen kann der Anlagenbetreiber eine Befreiung von der Umsatzsteuer auf Antrag stellen.
Folge eines positiven Bescheides ist, dass durch den Unternehmer keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden muss. Somit kann allerdings auch keine gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.[Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UstG, 85. El. 2019, § 19 UstG, Rn. 37ff.] (z.B. die Umsatzsteuer auf die Anschaffung der PV-Anlage)
B. Stromsteuerbefreiung
Grundsätzliche besteht eine Befreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem Netz entnommen wird, welches ausschließlich mit Strom aus Erneuerbaren Energieträgern gespeist wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Ökostromnetz) (Oppen/Schmeichel, in Greb/Boewe, BeckOK EEG 8. Edition 2019, § 53c EEG, Rn. 10)