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Ausschreibungen im EEG - Rechtsfragen

Regelungssystem der §§ 28 ff. EEG

Im Zusammenhang mit den Ausschreibungen der Fördersätze im EEG ist eine Reihe von Rechtsfragen denkbar - sowohl verfahrensrechtlicher, prozessualer wie materiellrechtlicher Art. Einige der in der Praxis denkbaren Fragen wurden nachstehend gesammelt.


A. Besteht ein Anspruch auf Marktprämie?
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. § 22 EEG einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits dem Grunde nach davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.


B. Wann wird der Zuschlag in der Ausschreibung gem. §§ 28 ff. EEG erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes denkbar.
Die Frage nach dem Zuschlag ist dabei in unterschiedlicher Form denkbar, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf), wann er also rechtmäßig ist. Ein Bieter wird eher im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig ist oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen wehren kann . Daraus sollte die Frage je na Situation auf verschiedene Weise gestellt werden.

1. Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig? / Was sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?

2. Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig / rechtswidrig?


C. Spezialfall der Zuschlagserteilung: Bürgerenergiegesellschaft
Im Hinblick auf die Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft sind insbesondere folgende Umstände zu beachten:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Modifikation sind erfüllt


D. Entscheidungen der BNetzA
Die Festlegungen und Entscheidungen der BNetzA im Zusammenhang mit den Ausschreibungen sind häufig Verwaltungsakte, weshalb sie einer rechtlichen Überprüfung standhalten müssen.

1. Ist Änderung des Höchstwertes gem. § 36b EEG richtig?
(Oder: Ist die BNetzA verpflichtet den Höchstwert zu ändern?)

2. Ist die Festlegung des Ausschreibungsvolumens richtig?
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.


E. Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage).
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In § 83a EEG ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). § 83a Abs. 1 S. 3 EEG sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.

Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.

Bei der Prüfung von Rechtsbehelfen ist stets die allgemein gültige Vorgehensweise zu beachten, dass ein Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, wenn er zulässig und begründet ist.



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