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Fallbeispiel: Ausschreibung nach dem EEG
Rechtsfragen der Zuschlagserteilung und der Ermittlung der Förderhöhe im Ausschreibungsverfahren
Sachverhalt
Der Automobilhändler A möchte die gesamten Dächer seiner Autohäuser mit Photovoltaikanlagen bestücken. Er möchte dabei, dass der produzierte Strom, sofern er im Betrieb des A nicht verbraucht wird, ins Netz der allgemeinen Versorgung des örtlich ansässigen Netzbetreibers N eingespeist und entsprechend vergütet wird. Sollte eine Einspeisevergütung direkt nicht möglich sein, hat A bereits einen Anbieter eines virtuellen Kraftwerkes V gefunden, der seinen Strom komplett aufkaufen würde und begehrt dann eine entsprechende Marktprämie.V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die ersten beiden auf den recht großen Lagerflächen haben jeweils 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.
Frage
A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird sowie ob er sich für den Fall, dass er zu Unrecht keinen Zuschlag bekommt, dagegen wehren kann.Vorläufige Notizen
A. Rechtsfragen- Anspruch auf Marktprämie - Anspruchsgrund weniger, mehr Umfang... (Wie viel an Förderung erhalte ich, wenn Ausschreibungen massgeblich?)
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. der Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
- Spezialfall: Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft (1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation)
- Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA (= auch Verwaltungsakt)?
- Konkurrentenklage (Anspruch prozessrechtlich)
- privatrechtsgestaltend,
- begünstigend.
Da nunmehr Kontingentierung - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen. Rechtsschutz = Konkurrentenrechtsschutz = verdrängende Konkurrentenklage.
B. Prüfungsaufbau
1. Erfolgsaussichten der Klage nach § 83a EEG
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Die Klage muss aber - wie jede Klage - zulässig und begründet sein.
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Die Klage muss aber - wie jede Klage - zulässig und begründet sein.