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Fördermechanismen des EEG 2017
insbesondere Ausschreibungssystem für die Ermittlung der Höhe der Förderung
A. Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Die Förderung von EEG-Anlagen erfolgt auf unterschiedlichen Wegen. Neben dem vorrangigen Anschluss und der vorrangigen Abnahme von Strom (§§ 8 und 11 EEG) sieht das EEG insbesondere auch finanzielle Förderung vor.
Die finanzielle Förderung im EEG 2017 hat ebenfalls verschiedene Formen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt (§ 21 EEG). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten ("Direktvermarktung") - als Förderung können sie eine Marktprämie in Anspruch nehmen.
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im Ausschreibungsverfahren gem. § 22 EEG einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen (mit einer geringeren Leistung) erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem dar. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand dieses Artikels.
B. Grundlegende Informationen zum Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.
1. Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. § 28 EEG). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit den durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. § 28 EEG). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit den durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
2. Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. anzulegenden Wert (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. anzulegenden Wert (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
3. Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungsverfahren ist im EEG relativ ausführlich geregelt. Erläuterungen für Projekte mit Solaranlagen bietet die Bundesnetzagentur auf folgenden Seiten.
Das Ausschreibungsverfahren ist im EEG relativ ausführlich geregelt. Erläuterungen für Projekte mit Solaranlagen bietet die Bundesnetzagentur auf folgenden Seiten.
C. Rechtsfragen
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich einige Rechtsfragen, die im folgenden Artikel gesammelt wurden.
Gem. § 83a EEG
Der Bieter kann gegen ungünstige Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren nur dann vorgehen, wenn ihm Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Einige Detailinformationen diesbezüglich wurden im separaten Artikel zusammengetragen.
E. Zuschlagserteilung
Im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung - die sowohl aus Sicht der Behörde wie auch des Bieters zentrale Bedeutung hat - können sich in der Praxis unterschiedliche Fragestellungen ergeben, je nachdem, aus welcher Perspektive die Situation betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf sowie gleichzeitig muss - gebundene Entscheidung!), wann er also rechtmäßig ist. Ein Bieter wird im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung eher die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen demzufolge wehren kann. Deshalb sollte die Frage je na Situation auf unterschiedliche Weise gestellt werden:
1. Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig? / Was sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
Zu Voraussetzungen der Zuschlagserteilung vgl. auch Fallbeispiel, Frage 2.
Zu Voraussetzungen der Zuschlagserteilung vgl. auch Fallbeispiel, Frage 2.
2. Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig?
Zur Ablehnung des Gebotes bzw. zur Verweigerung des Zuschlags vgl. folgenden Artikel.
Zur Ablehnung des Gebotes bzw. zur Verweigerung des Zuschlags vgl. folgenden Artikel.
Die Thematik der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 wird im folgenden Fallbeispiel behandelt.
G. Quellen
Zu speziellen Regelungen für Ausschreibungen einzelner Technologien bzw. bei Bürgerenergieprojekten:
CategoryEnergierecht