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Ausschreibungen für PV

Ermittlung der Anspruchsberechtigten sowie der Förderhöhe für die Marktprämie



Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EEG wird der anzulegende Wert, als Ausgangsgröße für die Höhe der Marktprämie, für PV-Strom durch Ausschreibung ermittelt. Gleiches gilt für den Anspruchsberechtigten i.S.d. § 19 EEG. Ergänzend hierzu bestimmt § 22 Abs. 3 S. 1 EEG dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG für den in der Anlage erzeugten Strom nur besteht, wenn eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Hiervon ist wiederum nach § 38 EEG, soweit der Bieter einen Antrag gestellt hat, auszugehen, wenn ein wirksamer Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung seitens des Bieters erzielt wurde.
Das Modell der Ausschreibungen, ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2014 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf Dachanlagen erweitert. Die maßgeblichen Normen hierfür ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und den §§ 37 - 38b EEG. Von diesem Erfordernis ausgenommen sind gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG Anlagen unter 750 kW. Deren Förderhöhe bestimmt sich nach den gesetzlich, festgelegten anzulegenden Werten gem. §§ 48 - 49 EEG.

Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Punkten:

  1. Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, vgl. B.
  1. den Realisierungsfristen und Pönalen, vgl. C. sowie
  1. den Rechtsschutz, vgl. D.

Dem vorangestellt werden das Ausbauziel für PV und die Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin Kurz dargestellt.

A. Ausbauziel für PV und Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin

Bereits mit den EEG 2014 wurden Ausbauziele für die jeweiligen erneuerbaren Energien Technologien bestimmt. Diese werden durch die Neufassung das EEG in 2017, in $ 4 EEG, weiter fortgeführt. Gem. § 4 Nr. 3 EEG ist ist für den PV-Betreich ein jährlicher (Brutto-) Zubau mit einer installierten Leistung von 2500 MW vorgeschrieben. Dieser jährliche Zubau wird im Rahmen der Ausschreibungen in 2017 gem. § 28 Abs. 2 EEG wie folgt aufgeteilt:

  • zu den Gebotsterminen 1. Februar, 1 Juni und 1. Oktober werden jeweils 200 MW ausgeschrieben und
  • ab dem 1. Juni: Verringerung der Gebotsmenge um die bezuschlagten Gebote in einer geöffneten Ausschreibung

B. Ablauf des Ausschreibungsverfahren im Überblick

Das Ausschreibungsverfahren lässt sich im wesentlichen in vier Phasen unterteilen:

  • 1. Phase der Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 29 EEG
  • 2. Phase bis zum Gebotstermin
  • 3. Phase des Zuschlagsverfahrens
  • 4. Phase nach Zuschlagserhalt

In der Praxis kommt der 2. - 4. Phase entscheidende Bedeutung zu. In diesen muss der Bieter bestimmte Anforderungen erfüllen, damit dieser mit seinem Projekt letztendlich eine Marktprämie zu bekommen. Sodass im Weiteren die Phase bis zur Zuschlagserteilung, die Durchführung des Zuschlagsverfahrens und die Phase nach Zuschlagserhalt näher vorgestellt werden.

1. Phase bis zum Gebotstermin

Um einen Zuschlag zu erhalten, haben Bieter bis zum Gebotstermin folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gem. § 30 EEG sowie der besonderen Bedingungen gem. § 37 EEG an die Gebotsabgabe
  • Leisten der Sicherheit gem. § 31 EEG i.V.m. § 37a EEG und
  • keine Rücknahme des Gebots, sonst entfällt die Bindung an dieses, vgl. § 30a Abs. 4 EEG

a. Allgemeine Anforderungen

Im Rahmen der Ausschreibungen werden einmalige, verdeckte und bindende Gebote abgegeben. Die allgemeinen Anforderungen für die Abgabe der Gebote lassen sich in formelle Anforderungen und materielle Anforderungen unterteilen. Die materiellen Anforderungen ergeben sich aus § 30 EEG. Demnach muss das Gebot folgende Punkte beinhalten:

  1. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse
  1. Ergänzend bei einem Bieter, der als juristische Person auftritt sind der Gesellschaftssitz und eine natürliche Person als Bevollmächtigte, soweit er nicht bereits Geschäftsführer ist für den Austausch mit der BNetzA und als Vertreter bei sämtlichen Handlungen nach dem EEG, bspw. Abschluss des Netzanschlussvertrages
  1. Energieträger
  1. Gebotstermin der jeweiligen Ausschreibung, bspw. 1. Mai 2017
  1. Gebotsmenge, bspw. 7 MW
  1. Gebotswert. Hierbei ist zu beachten, dass dieser nicht den festgelegten Höchstwert gem. § 37b Abs. 1 EEG von 8,91 ct./kWh überschreitet, später den veränderten Höchstwert gem. § 37b Abs. 2 EEG
  1. den Standort der Anlage
  1. den Übertragungsnetzbetreiber

Zudem ist gem. § 30 Abs. 2 EEG darauf zu achten, dass das Gebot mindestens 750 kW umfasst.

Hingegen ergeben sich die formellen Anforderungen an die Gebote aus § 30a EEG. Hiernach ist es der BNetzA erlaubt Formatvorgaben für das Ausschreibungsverfahren zu machen. In diesem Fall muss das Gebot den Formatvorgaben entsprechen. Die BNetzA hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auf ihrer Internetseite entsprechende Formularvorlagen bereitgestellt. Diese finden Sie hier. Eine Nichtbeachtung dieser führt zum zwingenden Ausschluss des Gebots gem. § 33 Abs. 1 EEG. Zudem müssen die Gebote der Bieter bis zum Gebotstermin bei der BNetzA gem. § 30a Abs. 2 EEG eingehen.

b. Besondere Anforderungen

Zudem sind bei der Gebotsabgabe im PV-Bereich die speziellen Anforderungen gem. § 37 EEG zu beachten. Danach muss die geplante PV-Anlage auf einer zulässigen Fläche gem. § 37 Abs. 1 EEG errichtet werden und die Erklärung des Bieters gem. § 37 Abs. 2 EEG vorlegen.

§ 37 Abs. 1 EEG beinhaltet einen Katalog, welcher bestimmt wo PV-Anlagen errichtet werden dürfen. Danach können

PV-Dachanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bzw. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, errichtet werden. In diesem Zusammenhang kommt der Frage Bedeutung zu, was unter einer sonstigen baulichen Anlage zu verstehen ist. Anders als das Gebäude, welches in § 3 Nr. 23 EEG definiert ist, ist der Terminus der sonstigen baulichen Anlage im EEG nicht definiert. Unter sonstigen baulichen Anlagen werden Anlagen im baurechtlichen Sinn verstanden, welche aus Bauteilen und Baustoffen hergestellt wurde und mit dem Erdboden verbunden ist.

Hingegen dürfen PV-Freiflächenanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG ausschließlich auf den dort genannten Flächen errichtet werden. Zu diesen zählen jegliche Flächen:

  • versiegelte Flächen
  • Konversionsflächen
  • Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen bis zu max. 110 Meter Abstand von der befestigten Fahrbahn
  • Fläche i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Lit. d - i EEG

Im Zusammenhang mit diesen Flächenkategorien sind in der Praxis folgende Fragen aufgekommen.

  • Wann liegt eine Konversionsfläche vor? Welche Kriterien sind hierfür maßgeblich? Mit diesen beiden Fragen hat sich bereits die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 beschäftigt.
  • Wie lange kann eine PV-Anlage an Schienenwege errichtet werden, wenn diese stillgelegt wurde?
  • Ab wann werden die 110 Meter bei einen Schienenweg gemessen? vgl. hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2011/8

Hinzu kommt, dass die Maximalgrenze von 10 MW bei PV-Freiflächenanlagen aus § 6 Abs. 2 FFAV in § 37 Abs. 3 EEG übernommen wurde. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist darin zu sehen es zu verhindern, dass unnütz viele Flächen zugebaut werden. Abweichend von § 37 EEG ist in § 37c EEG eine Sonderregelung für benachteiligte Gebiete enthalten. Demnach dürfen Gebote seitens der BNetzA für Acker- und Grünflächen bei dem Zuschlagsverfahren für Solaranlagen Berücksichtigung finden soweit die Länder eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben und dies durch die BNetzA vor dem Gebotstermin gem. § 29 EEG bekannt gemacht wurde. Von dieser sog. Länderöffnungsklausel haben zwischenzeitlich Bayern und Baden Württemberg, indem diese eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben, Gebrauch gemacht. Somit dürfen in Bayern auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Acker-und Grünflächen abgegeben werden, jedoch werden ausschließlich 30 kW pro Jahr bezuschlagt. In Baden-Württemberg liegt die Zuschlagsgrenze für solche Gebote gem. § 2 Abs. 2 FFÖ-VO bei 100 Mw pro Jahr. Wird diese Grenze erreicht oder überstiegen werden diese Gebote nicht mehr berücksichtigt.

Den Volltext der bayrischen "Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen" vom 07.03.2017 finden Sie hier.
Den Volltext des Entwurfs zur baden-württembergischen FFÖ-VO vom 07.03.2017 finden Sie 161220EntwurfFreiflaechenoeffnungsverordnung.pdf

Die Regelung des § 37 EEG entspricht im Wesentlichen dem ehemaligen § 51 EEG 2014. Für die gesetzlich vergüteten PV-Anlagen gilt an dieser Stelle § 48 Abs. 1 EEG.

c. Leisten der Sicherheit

Beispiel: Der Unternehmer A plant eine PV-Anlage längs neben der Autobahn innerhalb des 110 m Korridors zu errichten. Die installierte Leistung der Anlage soll 900 kW betragen. A möchte in der nächsten Ausschreeibungsrunde, am 1. Juni, für dieses Projekt ein Gebot abgeben. Bei der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen fragt sich A wie hoch seine Sicherheit bei einer Gebotsmenge von 900 kW sein wird. Entsprechend § 37a Nr. 1 EEG ist demnach 5€*900 kW= 4500€/kW.
Zudem haben Bieter für ihre Gebote eine Sicherheit bis zum Gebotstermin gem. § 31 EEG i.V.m. § 37a EEG zu leisten. Sinn und Zweck der Sicherheit besteht darin, dass ausschließlich ernsthafte Gebote für Projekte abgegeben werden, welche später auch realisiert werden. Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit ergeben sich aus § 31 EEG und die Höhe der Sicherheit für Gebote im PV-Bereich aus § 37a EEG. Dementsprechend ist es gem. § 31 Abs. 2 EEG erforderlich, dass der Bieter sein Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig kennzeichnet. Auch muss diese ordnungsgemäß bewirkt wurden sein. Dies kann gem. § 31 Abs. 3 EEG entweder durch eine Bürgschaft erfolgen, in diesem Fall sind dann die Vorgaben des § 31 Abs. 4 EEG zu beachten. Alternativ hierzu kann die Sicherheit auch durch die Zahlung auf ein Vewahrkonto bei der BNetzA erfolgen. Für diesen Fall bestimmt § 31 Abs. 5 EEG, dass die BnetzA die Sicherheit des Bieters treuhänderisch verwahrt. Im Hinblick auf die Höhe bestimmt § 37a EEG, dass diese sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50€ pro kW installierter Leistung zusammensetzt. Dabei unterteilt § 37a EEG die Gesamtsicherheit in eine Erstsicherheit und eine Zweitsicherheit. Demnach ist gem. § 37a Nr.1 EEG bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 5 € pro kW installierter Leistung zu erbringen. Soweit der Bieter für sein Gebot einen Zuschlag erhält ist danach gem. § 37a Nr. 2 EEG eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 € pro kW installierter Leistung zu erbringen.

d. Keine Rücknahme des Gebots/der Gebote

Auch darf der Bieter sein Gebot nicht vor dem Gebotstermin zurück genommen haben. Wenn der Beta sein Gebot zurücknimmt erfordert dies gem. § 30a Abs. 3 EEG Eine Rücknahmeerklärung gegenüber der BNetzA. Diese Erklärung hat unbedingt und unbefristet zu erfolgen. Auch ist diese schriftlich zu erklären. Darüber hinaus ist es für die Zulässigkeit der Rücknahme maßgeblich dass die Erklärung bis zum Geburtstermin erfolgt. Erfolgt eine Rücknahme wird die bereits geleistete Erstsicherheit und die Verfahrensgebühr zurückerstattet. Das hier für zu verwenden der Formular finden Sie hier

2. Phase des Zuschlagsverfahrens

Nach dem Gebotstermin führt die BNetzA gem. § 32 EEG das Zuschlagsverfahren für die fristgemäß abgegeben und nicht zurückgenommen Gebote durch. Dabei geht sie wie folgt vor:

  1. Gebote werden geöffnet und ordnungsgemäß sotiert
  1. Zulässigkeit geprüft, am Maßstab des § 33 EEG und § 34 EEG
  1. Zuschlagsgrenze ist nicht überschritten und
  1. besondere Zuschlagskriterien gem. § 37c EEG beachtet zu diesem Punkt siehe oben.

In diesem Zusammenhang kommt der Prüfung der Zulässigkeit der Gebote und dem Einhalten der Zuschlagsgrenze besondere Bedeutung zu.

a. Prüfung der Zulässigkeit

Nach dem Öffnen und Sortieren der Gebote prüft die BNetzA gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EEG die Zulässigkeit der Gebote. Demnach dürfen keine Ausschlussgründe nach den § 33 EEG und § 34 EEG vorliegen. Dabei ist sowohl bei den Ausschlussgründen von Geboten wie auch bei den Ausschlussgründen von Bietern zwischen einem zwingenden und optionalen Ausschlussgründen zu unterscheiden. Dies wird damit verdeutlicht, indem der jeweilige Abs. 1 von [.."muss“..] und der jeweilige Abs 2 von [...“kann“...] spricht.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 EEG muss die BNetzA Gebote ausschließen, wenn:

  • die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
  • die für den jeweiligen Energieträger nach den § 37 EEG und § 37c EEG oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
  • bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet worden sind,
  • deren Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
  • das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
  • das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

Hiervon zu unterscheiden ist der Ausschluss von Geboten nach § 33 Abs. 1 S. 2 EEG. Danach kann die BNetzA Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. In diesem Fall spricht die Regelung von [..."kann"...]. Insofern wird hieran deutlich, dass es sich bei diesem Ausschlussgrund nicht um einen Zwingenden handelt. Vielmehr wird in diesem Fall der BNetzA ein Ermessensspielraum eingeräumt. Weitere optionale Ausschlussgründe im Hinblick auf Gebote ergeben sich aus § 33 Abs. 2 EEG. Demnach kann die BNetzA Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, soweit ein begründeter Verdacht besteht dass, der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

  1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
  1. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist, übereinstimmen.

Nimmt die BNetzA einen Missbrauchsverdacht an, hat diese anschließend ein Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Hierbei muss diese vor allem die Schwere des Missbrauchs und dessen Folgen für das Ausschreibungsverfahren mit bewerten. Liegt hingegen ein solcher begründeter Verdacht nicht vor, kommt ein Ausschluss des Gebots nicht in Betracht. Vor allem dürfen gem. § 33 Abs. 2 S. 2 EEG dann keine Gebote ausgeschlossen werden, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

b. Zuschlagsgrenze nicht überschritten

3. Phase nach Zuschlagserteilung

C. Umsetzungsfrist und Pönalen

D. Rechtsschutz

E. Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV

Weitere Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV können Sie im Artikel zu den Fakten des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens, unter Punkt A. nachlesen. Diesen finden Sie hier.




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