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Ausschreibungen für PV

Ermittlung der Förderhöhe für die Marktprämie



Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EEG wird der anzulegende Wert für PV-Strom durch Ausschreibung ermittelt. Gleiches gilt für den Anspruchsberechtigten i.S.d. § 19 EEG. Ergänzend hierzu bestimmt § 22 Abs. 3 S. 1 EEG dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG für den in der Anlage erzeugten Strom nur besteht, wenn eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Hiervon ist wiederum nach § 38 EEG, soweit der Bieter einen Antrag gestellt hat, auszugehen, wenn ein wirksamer Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung seitens des Bieters erzielt wurde.
Das Modell der Ausschreibungen, ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2014 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf Dachanlagen erweitert. Die maßgeblichen Normen hierfür ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und den §§ 37 - 38b EEG. Von diesem Erfordernis ausgenommen sind gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG Anlagen unter 750 kW. Deren Förderhöhe bestimmt sich nach den gesetzlich, festgelegten anzulegenden Werten gem. §§ 48 - 49 EEG.

Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Punkten:

  1. Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, vgl. Punkte B.
  1. den Realisierungsfristen und Pönalen, vgl. C. sowie
  1. den Rechtsschutz, vgl. D. und der
  1. der Zahlungsberechtigung, vgl. Punkt E.

A. Ausbauziel für PV und Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin

Gem. § 4 Nr. 3 EEG ist ist für den PV-Betreich ein jährlicher (Brutto-) Zubau mit einer installierten Leistung von 2500 MW vorgeschrieben. Dieser jährliche Zubau wird im Rahmen der Ausschreibungen in 2017 gem. § 28 Abs. 2 EEG wie folgt aufgeteilt:

  • zu den Gebotsterminen 1. Februar, 1 Juni und 1. Oktober werden jeweils 200 MW ausgeschrieben und
  • ab dem 1. Juni: Verringerung der Gebotsmenge um die bezuschlagten Gebote in einer geöffneten Ausschreibung

B. Ablauf des Ausschreibungsverfahren im Überblick

Das Ausschreibungsverfahren lässt sich im wesentlichen in vier Phasen unterteilen:

  • 1. Phase der Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 29 EEG
  • 2. Phase bis zum Erhalt des Zuschlags
  • 3. Phase des Zuschlagsverfahrens
  • 4. Phase nach Zuschlagserhalt

In der Praxis kommt der 2. - 4. Phase entscheidende Bedeutung zu. In diesen muss der Bieter bestimmte Anforderungen erfüllen, damit dieser mit seinem Projekt letztendlich eine Marktprämie der Höhe nach verlangen kann. Sodass im Weiteren die Phase bis zur Zuschlagserteilung, die Durchführung des Zuschlagsverfahrens und die Phase nach Zuschlagserhalt näher vorgestellt werden.

1. Phase bis zum Erhalt des Zuschlags

Um einen Zuschlag zu erhalten, haben Bieter bis zum Gebotstermin die allgemeinen Bedingungen gem. § 30 EEG sowie die besonderen Bedingungen gem. § 37 EEG an die Gebotsabgabe zu erfüllen.

a. Allgemeine Anforderungen

Im Rahmen der Ausschreibungen werden einmalige, verdeckte und bindende Gebote abgegeben. Die allgemeinen Anforderungen für die Abgabe der Gebote lassen sich in formelle Anforderungen und materielle Anforderungen unterteilen. Die materiellen Anforderungen ergeben sich aus § 30 EEG. Demnach muss das Gebot folgende Punkte beinhalten:

  1. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse
  1. Ergänzend bei einem Bieter, der als juristische Person auftritt sind der Gesellschaftssitz und eine natürliche Person als Bevollmächtigte, soweit er nicht bereits Geschäftsführer ist für den Austausch mit der BNetzA und als Vertreter bei sämtlichen Handlungen nach dem EEG, bspw. Abschluss des Netzanschlussvertrages
  1. Energieträger
  1. Gebotstermin der jeweiligen Ausschreibung, bspw. 1. Mai 2017
  1. Gebotsmenge, bspw. 7 MW, hierbei ist darauf zu achten, dass das Gebot mind. 750 kW umfasst
  1. Gebotswert. Hierbei ist zu beachten, dass dieser nicht den festgelegten Höchstwert gem. § 37b Abs. 1 EEG von 8,91 ct./kWh überschreitet
  1. den Standort der Anlage
  1. den Übertragungsnetzbetreiber

Hingegen ergeben sich die formellen Anforderungen an die Gebote aus § 30a EEG. Hiernach ist es der BNetzA erlaubt Formatvorgaben für das Ausschreibungsverfahren zu machen. In diesem Fall muss das Gebot den Formatvorgaben entsprechen. Die BNetzA hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auf ihrer Internetseite entsprechende Formularvorlagen bereitgestellt. Diese finden Sie hier. Eine Nichtbeachtung dieser führt zum Ausschluss des Gebots gem. § 33 EEG.

b. Besondere Anforderungen

Zudem sind bei der Gebotsabgabe im PV-Bereich die speziellen Anforderungen gem. § 37 EEG zu beachten. Danach muss die geplante PV-Anlage auf einer zulässigen Fläche gem. § 37 Abs. 1 EEG errichtet werden und die Erklärung des Bieters gem. § 37 Abs. 2 EEG vorlegen.

§ 37 Abs. 1 EEG beinhaltet einen Katalog, welcher bestimmt wo PV-Anlagen errichtet werden dürfen. Danach können

PV-Dacchanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bzw. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, errichtet werden. In diesem Zusammenhang kommt der Frage Bedeutung zu, was unter einer sonstigen baulichen Anlage zu verstehen ist. Anders als das Gebäude, welches in § 3 Nr. 23 EEG definiert ist, ist der Terminus der sonstigen baulichen Anlage im EEG nicht definiert. Unter sonstigen baulichen Anlagen werden Anlagen im baurechtlichen Sinn verstanden, welche aus Bauteilen und Baustoffen hergestellt wurde und mit dem Erdboden verbunden ist.

Hingegen dürfen PV-Freiflächenanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG ausschließlich auf den dort genannten Flächen errichtet werden. Zu diesen zählen jegliche Flächen:

  • versiegelte Flächen
  • Konversionsflächen
  • Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen bis zu max. 110 Meter Abstand von der befestigten Fahrbahn
  • Fläche i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Lit. d - i EEG

Im Zusammenhang mit diesen Flächenkategorien sind in der Praxis folgende Fragen aufgekommen.

Wann liegt eine Konversionsfläche vor? Welche Kriterien sind hierfür maßgeblich? Mit diesen beiden Fragen hat sich bereits die Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2010/2 beschäftigt. Dieses kann [[

Hinzu kommt dass die Maximalgrenze von 10 MW bei PV-Freiflächenanlagen aus § 6 Abs. 2 FFAV in § 37 Abs. 3 EEG übernommen wurde. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist darin zu sehen, es zu verhindern, dass unnütz viele Flächen zugebaut werden.

Dieser entspricht im Wesentlichen dem ehemaligen § 51 EEG 2014. Für die gesetzlich vergüteten PV-Anlagen gilt an dieser Stelle § 48 Abs. 1 EEG.

Abweichend von § 37 EEG ist in § 37c EEG eine Sonderregelung für benachteiligte Gebiete enthalten.


2. Phase des Zuschlagsverfahrens

3. Phase nach Zuschlagserteilung

C. Umsetzungsfrist und Pönalen

D. Rechtsschutz

E. Zahlungsberechtigung als weitere Schritt nach der Ausschreibung

F. Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV

Weitere Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV können Sie im Artikel zu den Fakten des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens, unter Punkt A. nachlesen. Diesen finden Sie hier.




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